7321/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2010
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Winter

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Abgängigkeit des minderjährigen P.N.

 

 

Am 26.3.2009 stellte der Jugendwohlfahrtsträger Wien beim Bezirksgericht Innere Stadt gemäß § 215 iVm § 176 ABGB einen Antrag auf Betrauung mit der Obsorge des mj. P.N. (GZ 6P57/09s). Der Minderjährige war zuvor vom 19.3.2009 bis 25.3.2009 vom Jugendwohlfahrtsträger im Krisenzentrum Augarten untergebracht worden. Am 25.3.2009 verließ der Minderjährige das Krisenzentrum und seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt unbekannt. Bis dato wurde vom zuständigen Gericht weder über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträger entschieden, noch wurde geprüft, ob es gerechtfertigt war, dass der Jugendwohlfahrtsträger den Minderjährigen im Krisenzentrum untergebracht hat.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1.        Gibt es im Gerichtsakt des BG Innere Stadt zur AZ 6P57/09s einen Aktenvermerk vom 7.8.2009, wonach der Jugendwohlfahrtsträger den Antrag vom 26.3.2009 telefonisch zurückgezogen hat?

2.        Wenn ja, warum hat das Gericht das Verfahren nicht mit Beschluss eingestellt und die Kindeseltern von der Zurückziehung des Antrags betreffend die Übertragung der Obsorge verständigt?

3.        Wenn die Antwort auf Frage 1 bejaht wird, ist es dann richtig, dass auf Grund der Zurückziehung des Antrags der Jugendwohlfahrtsträgers kein rechtlicher Grund dafür besteht, dass der mj. P.N. nicht bei seinen Eltern leben darf?

4.        Ist es Aufgabe des Gerichts die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung eines Minderjährigen durch einen Jugendwohlfahrtsträgers zu prüfen?

5.        Wenn ja, warum ist dies im vorliegenden Fall nicht geschehen?

6.        Sollte der mj P.N. sich beim Jugendwohlfahrtsträger melden und den Wunsch äußern, wieder bei seinen Eltern wohnen und eine Schule besuchen zu dürfen, ist dann sichergestellt, dass der Minderjährige nicht gegen seinen Willen und gegen den Willen seiner Eltern neuerlich ohne gerichtliche Verfügung in einem Krisenzentrum untergebracht wird?

7.        Wenn nein, kann die Bundesministerin für Justiz sich dafür verwenden, dass über eine allfällige neue Unterbringung in einem Krisenzentrum eine gerichtliche Entscheidung binnen eines Tagen herbeigeführt wird?

8.        Sind gegen die Kindeseltern gerichtliche Erhebungen gleich welcher Art anhängig?

9.        Geht aus dem Gerichtsakt hervor, dass der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom 26.3.2009 nicht binnen der gesetzlichen Frist von 8 Tagen gestellt wurde?

10.     Geht aus dem Gerichtsakt hervor, dass der Jugendwohlfahrtsträger seinen Antrag vom 26.3.2009 auf massive Bedrohungen des mj. P.N. stützt, obgleich sein Verhalten in der Schule lt. Zeugnis  als „Sehr zufriedenstellend“ bewertet wird und kein einziger Fall einer tatsächlichen Bedrohung eines Mitschülers oder eines Lehrers durch den Minderjährigen beschrieben wurde und selbst in der elektronischen Falldokumentation der MAG 11 im Krisenzentrum als „sehr ruhig“ beschrieben wird?

11.     Geht aus dem Gerichtsakt hervor, dass sich der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom 26.3.2009 auch auf eine angeblich fehlende Meldeadresse stützt, obgleich ein Schreiben der Marktgemeinde Tulbing existiert, worin sich diese für die zu Unrecht erfolgte Abmeldung entschuldigt?

12.     Geht aus dem Gerichtsakt hervor, dass der Kindesvater in der Kooperativen u. Bilingualen Mittelschule 1190 Wien, In der Krim 6 Elternsprecher war?

13.     Wenn ja, geht aus dem Gerichtsakt auch hervor, dass die Kindeseltern vorgebracht haben, dass der Kindesvater in seiner Eigenschaft als Elternsprecher mehrfach Beschwerden gegen die Schulverwaltung und gegen den Wiener Stadtschulrat eingebracht hat und der Wiener Stadtschulrat - Herr Dr. Wolfgang Reiter – gedroht habe, dass man „ihm auf die Füße steigen werde“, wenn die Beschwerden nicht zurückgezogen werden und dann dieser Stadtschulrat auch in der Folge tatsächlich die Unterbringung des Minderjährigen beim Jugendwohlfahrtsträger interveniert hat?

14.     Wenn ja, hat das Gericht dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung über die Übertragung der Obsorge zu überprüfen und zu würdigen? Wenn nein, warum nicht?