7443/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.01.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte 2010“

 

Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert wurden (Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), erfolgte u.a. auch eine Änderung von § 116 StPO. Damit wurden Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte neu geregelt.

 

Grundsätzlich ist nun die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhaber einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält oder aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist, sowie die Herausforderung aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung (§ 109 Z 3 lit. a StPO) gegenüber der geltenden Rechtslage hinaus auch in jenen Fällen zulässig, in denen diese „Identitätsauskunft“ erforderlich ist, um eine vorsätzlich begangene Straftat aufzuklären (§ 116 Abs. 1 StPO), mag diese auch im Hauptverfahren der Zuständigkeit des Bezirksgerichts unterliegen. Damit besteht zukünftig die Möglichkeit gerade Betrugsdelikte im Internet aufzuklären und zu verfolgen.

 

FPÖ und BZÖ argumentierten bei den parlamentarischen Debatten damit, daß mit dieser Regelung in das Bankgeheimnis eingegriffen und diese Regelung verfassungswidrig wäre. Damit werde massiv in die im § 38 Abs. 2 geregelten Ausnahmen vom Bankgeheimnis eingegriffen. Für eine derartige Ausnahme wäre daher eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beide kündigten mehrfach diesbezügliche VfGH-Beschwerden an.

Diese Bestimmungen sind mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

Anfrage:

 

1.      In wie vielen Fällen wurde 2010 eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, die zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat erforderlich war, gerichtlich bewilligt und durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (Aufschlüsselung auf Bezirksgerichte und Landesgerichte)?

 

2.      In wie vielen Fällen wurde 2010 eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, die zur Aufklärung eines Vergehens, das in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes erforderlich war, gerichtlich bewilligt und durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (Aufschlüsselung auf Landesgerichte)?

 

3.      Sind dem Ressort VfGH-Beschwerden bekannt, durch die u.a. auch § 116 StPO wegen Eingriff in das Bankgeheimnis aufgehoben werden sollen?