7602/J XXIV. GP

Eingelangt am 04.02.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesministerin für Justiz

betreffend Sicherstellung von kinderpornographischem Material auf einem Dienstcomputer der Justizanstalt Göllersdorf

 

Am 03.August 2010 berichteten mehrere Tageszeitungen darüber, dass am Dienst-PC des Beamten Johann "Joe" K. kinderpornographisches Material sichergestellt worden ist und dieser daraufhin vom Dienst suspendiert wurde. Oberst Franz Polzer vom Landeskriminalamt Niederösterreich bestätigte laut "NÖ Nachrichten" Nr. 31/2010 vom 03.08.2010 diesen Sachverhalt.

 

Unbestätigten Meldungen zufolge wurde die Suspendierung von Herrn K. jedoch mittlerweile aufgehoben, obwohl nach wie vor Ermittlungen gegen ihn laufen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau

Bundesministerin für Justiz folgende

 

ANFRAGE:

 

1.    Können sie ausschließen, dass Herr K., auf dessen Dienst PC kinderpornographisches Material festgestellt wurde, nach seiner Suspendierung in der Justizanstalt Krems tätig war, obwohl noch immer ein Verfahren gegen ihn anhängig ist?

 

2.    Können sie ausschließen, dass Herr K., auf dessen Dienst PC kinderpornographisches Material festgestellt wurde, nach seiner Suspendierung in einem Landesgericht tätig war, obwohl noch immer ein Verfahren gegen ihn anhängig ist?

 

3.    Können sie ausschließen, dass Herr K., auf dessen Dienst PC kinderpornographisches Material festgestellt wurde, eine Zusage erhalten hat, dass er nach einer Therapie seinen alten Arbeitsplatz in der Justizanstalt Göllersdorf wieder erhält?

 

4.    Können sie ausschließen, dass Herrn K., auf dessen Dienst PC kinderpornographisches Material festgestellt wurde, durch persönliche Intervention des Leiters der Justizanstalt Göllersdorf eine besondere Behandlung zu Teil wurde und deswegen Herr K. trotz Suspendierung einer offiziellen Tätigkeit im Bereich des Justizvollzugs nachgehen kann?