7785/J XXIV. GP
Eingelangt am 01.03.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Hofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend unklare Formulierung in § 90 Abs. 2 Aktiengesetz
Der derzeitige Vorstandsvorsitzende der Flughafen Wien AG, Christoph Herbst, ist nach eigenen Angaben auf der Basis von § 90 Abs. 2 Aktiengesetz bestellt worden.
Nun besagt dieser § 90 Abs. 2, dass der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen kann. Nun weiß man in Kenntnis der Ereignisse bei der Flughafen Wien AG, dass das Ausscheiden des vorherigen Vorstandsmitgliedes ja durchaus vom Aufsichtsrat bewusst herbeigeführt worden ist. Hier ist jedenfalls von einem vom Aufsichtsrat herbeigeführten Umbau des Vorstandes auszugehen.
Dadurch entstehen massive Zweifel, ob die Bestellung von Christoph Herbst zum Vorstandsvorsitzenden der Flughafen Wien AG zu Recht erfolgt ist. Wenn nun die Voraussetzungen für eine Bestellung nach § 90 Abs. 2 Aktiengesetz nicht gegeben sind, dann verstößt die Flughafen Wien AG gegen § 90 Abs. 1 Aktiengesetz. Dort ist geregelt, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder dauerender Vertreter eines Vorstandsmitglieds sein kann. Da Vorstandsvorsitzender Herbst für ein Jahr bestellt ist und gleichzeitig im Aufsichtsrat sitzt, kann trotz der Ruhendstellung seines Aufsichtsratsmandats, von einer nicht rechtskonformen Bestellung ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachfolgende
Anfrage
1. Wie genau ist der Passus aus § 90 Abs. 2 Aktiengesetz "kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen.", zu lesen?
2. Wäre es Ihrer Ansicht nach nicht besser, den Begriff "behindert" in diesem Zusammenhang durch den Begriff "verhindert" zu ersetzen?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Sehen Sie in der Bestellung von Christoph Herbst zum Aufsichtsratsvorsitzenden der Flughafen Wien AG auf der Basis von § 90 Abs. 2 Aktiengesetz einen rechtskonformen Vorgang?
5. Wenn nein, warum nicht?