7800/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.03.2011
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ANFRAGE

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Verbot des eigenständigen Scharfschießens von HSV mit StG 58 und StG 77

 

In einem Rundschreiben des Österreichischen Heeresportverbandes vom 21. Dezember 2010 (Rundschreiben 3/2010) wird das eigenständige Scharfschießen von HSV mit dem StG 58 sowie dem StG 77 durch den geschäftsführenden Präsidenten GenMjr. Mag. Winkelmayer untersagt. Begründet wird dieses Verbot im Wesentlichen damit, dass für das Schießen mit diesen Waffen eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung gem. §18 Abs. 2 WaffG notwendig ist.

 

In dem Rundschreiben heißt es auszugsweise: "Aus dem bürokratischen Aufwand für die geforderten Einzelbewilligungen und der äußerst geringen Erfolgsaussichten solcher Anträge sowie auf Grund der Haltung BMLVS/WSM bezüglich der Zuweisung von Munition für StG 58 und StG 77 ist daher ableitbar, dass ein Schießen eines HSV mit StG 58 und StG 77 hinkünftig, wenn überhaupt, nur mehr als Schießen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit einer Einheit des Bundesheeres möglich ist, da für solche Schießen in aller Regel eine Einheit des Bundesheeres hoheitlich verantwortlich ist. […] Auf Grund des vorliegenden rechtlichen Sachverhalts muss das eigenständige Scharfschießen von HSV mit StG 58 und StG 77 daher untersagt werden."

 

Hier ist anscheinend § 14 WaffG völlig außer Acht gelassen worden, der klar festlegt, dass die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten nicht anzuwenden sind.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

 

Anfrage:

 

1.            Unter welchen Voraussetzungen erteilt Ihr Ministerium Ausnahmebewilligungen gem. § 18 Abs. 2 WaffG?

2.            Wie viele Ausnahmebewilligungen gem. § 18 Abs. 2 WaffG wurden im Jahr 2010 erteilt?

3.            Wie beurteilen Sie das oben zitierte Rundschreiben in Hinblick auf § 14 WaffG?