7823/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.03.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend „Wos wor mei Leistung?“ - Rückabwicklungs- und Schadenersatzpflicht für überhöht honorierte Beraterverträge

 

 

Im Umfeld des Grasser-Meischberger-Hochegger-Netzwerks, aber auch anderswo im Bereich von Ministerien und öffentlichen Unternehmen wurden in den letzten Monaten und Jahren wiederholt Berater- und Lobbyistenverträge bekannt, bei denen den Auftragssummen von hunderttausenden oder gar Millionen Euro keine auch nur entfernt adäquate gegenüberstehende Leistung erkennbar ist. In diesem Zusammenhang wies der Linzer Zivilrechts-Uni-Professor Meinhard Lukas jüngst medienöffentlich (Oberösterreichische Nachrichten, 16.2.2011) darauf hin, dass für die betreffenden Unternehmen im öffentlich Teil- oder Volleigentum und die öffentliche Hand zivilrechtlich nicht nur ein Anspruch auf Rückerstattung, sondern darüber hinaus auch auf Schadenersatz geltend gemacht werden könnten.

 

Sollte ein Befugnismissbrauch zB eines Unternehmensvorstand beim Abschließen derartiger Verträge ohne adäquate Gegenleistung vorliegen, so sei es möglich, neden dem Unternehmensvertreter der Auftraggeberseite auch den Auftragnehmer, also den Berater, zur Verantwortung zu ziehen. Univ.Prof. Dr. Lukas:

„Wenn der Berater erkennen musste, dass das versprochene Honorar weit über dem Marktpreis liegt, spielen er und der Vertreter des Unternehmens zusammen.“

Durch derartige Kollusion – so der rechtliche Fachbegriff – werden die abgeschlossenen Verträge unwirksam und müssen rückabgewickelt werden, zudem entsteht Schadenersatzpflicht.

 

Der OÖN-Bericht zieht daraus folgende weitere Schlüsse:

„Die Telekom, die ÖBB, aber auch andere Stellen, denen sich Hochegger und Co aufgedrängt haben oder mit denen sie durch feine Netzwerke in Verbindung traten, sollten sich das zu viel bezahlte Geld zurückholen. Schließlich sind sie ihren Aktionären und der öffentlichen Hand (je nach Besitzverhältnis) für eine effiziente Verwendung ihrer Mittel verantwortlich.

Die unbekannte Leistung - Wenn ein Berater sich nicht mehr daran erinnern kann, wo oder was seine Leistung war, kann man davon ausgehen, dass das Honorar dafür deutlich überhöht war. Auch ein Rundruf unter anderen PR-Spezialisten über die marktüblichen Honorare böte sich an.


Mit der Rückforderung würde zudem das unerquickliche Ringelspiel gestoppt, bei dem Teile der öffentlichen Honorare wiederum Politikern, Ex-Politikern oder ehemaligen Kabinettsmitarbeitern zugute kommen und den Anschein erwecken, es könne sich um Parteienfinanzierung handeln.“

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Ist im Sinne der SteuerzahlerInnen bzw. der KundInnen von Staatsbetrieben daran gedacht, offensichtlich überhöhte Beratungs- und Lobbying-Honorare ohne adäquate Gegenleistung, die auf Kollusion schließen lassen, auf dem Zivilrechtsweg von Beratern und Lobbyisten zurückzuholen und darüber hinaus in diesen grundsätzlich schadenersatzpflichtigen Fällen auch Schadenersatz geltend zu machen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

3. Wenn nein: Wie wollen Sie dem Eindruck entgegentreten, dass keine entsprechende rechtliche und finanzielle Aufarbeitung angestrebt wird, weil sonst womöglich gemäß dem Bericht der OÖN vom 16.2.2011 „das unerquickliche Ringelspiel gestoppt (würde), bei dem Teile der öffentlichen Honorare wiederum Politikern, Ex-Politikern oder ehemaligen Kabinettsmitarbeitern zugute kommen und den Anschein erwecken, es könne sich um Parteienfinanzierung handeln“?