7962/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.03.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Podgorschek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Arbeitnehmerveranlagung
Alljährlich können österreichische Arbeitnehmer und Pensionisten eine Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Jahresausgleich) durchführen, grundsätzlich hat man für die Arbeitnehmerveranlagung bis zu fünf Jahre Zeit. Arbeitnehmer können dabei Pauschalen, Versicherungen, Alleinverdienerabsetzbetrag und anderes absetzen.
Das Finanzministerium gewährt allerdings in der Regel auch „Gutschriften“, wenn es größere Veränderungen beim Lohn gab (Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit etc.) oder ein Arbeitnehmer beispielsweise nicht während des ganzen Jahres ein Einkommen hatte.
Da letztgenannte Veränderungen beim Finanzamt gespeichert sind, könnte ein Betroffener, wenn er die Fristen zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung versäumt hat, zumindest automatisch die rechtlich an sich zustehende Gutschrift erhalten.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Arbeitnehmer haben jeweils in den letzten 10 Jahren eine Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Jahresausgleich) durchgeführt?
2. Wie viele Pensionisten haben jeweils in den letzten 10 Jahren eine Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Jahresausgleich) durchgeführt?
3. Wie vielen Österreicherinnen und Österreichern wäre eine Gutschrift jeweils in den letzen 10 Jahren rein aufgrund der Tatsache von Veränderungen beim Lohn (größere Unterschiede bei der Lohnhöhe während eines Jahres, teilweise kein Einkommen) zugestanden?
4. Wie hoch war pro Jahr der Gesamtbetrag dieser Gutschriften?
5. Wie viele Österreicher haben sich jene Gutschrift nicht geholt?
6. Wie hoch ist der Gesamtbetrag an Guthaben, die rein aufgrund von Veränderungen beim Lohn entstanden sind, aber durch die Nichtdurchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zuzusagen verschenkt wurde?
7. Wäre das Finanzministerium technisch in der Lage eine „automatische Gutschrift“ nach Ablauf der gesetzlichen Frist den anspruchsberechtigten Personen zuzuschicken?