7987/J XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2011
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Anfrage

Der Abgeordneten Dolinschek
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
Betreffend dubiose Praktiken beim Vertrieb von staatlich geförderten
Zukunftssicherungsprodukten nach §3 EStG
Der §3 Ziff. 15 lit. a.) sieht vor, dass Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit sie für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen, von der einkommensteuer befreit sind. Dabei sind verschiedene Modelle denkbar, zumeist erfolgt diese Zukunftssicherung allerdings in Form einer Er- und Ablebensversicherung. Für diese Fälle gelten folgende Bestimmungen:
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Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von fünfzehn Jahren endet. |
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Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet. |
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Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen. |
Soweit die Bestimmungen des EStG, in der Praxis dürfte es jedoch zur Entwicklung eines Graubereichs gekommen sein, wobei es scheint, dass die Bestimmungen sehr weit interpretiert werden.
Während Pensionisten nach dem ASVG derartige Versicherungen – wie es das Gesetz auch vorsieht – bis zum 65 Lebensjahr abschließen können, nach Antritt der gesetzlichen Alterspension, gibt es ja auch keinen Arbeitsgeber mehr, scheint von manchen Versicherungsgesellschaften für Beamte keine Altergrenze z gelten und werden unabhängig davon steuerbegünstigte Produkte ohne Altersgrenze verkauft.
Ein Linzer Finanzbeamter hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Beamte nicht in Pension, sondern nur in Ruhestand gehen, deshalb ist der Verkauf an Beamte im Ruhestand möglich, er räumte allerdings auch ein, dass eine Anfechtung dieser Praxis gute Aussichten auf Erfolg hätte.
Ein Schaltermitarbeiter einer betroffenen Versicherungsgesellschaft meinte, dass die Prämien für Beamte nicht vom Staat, sondern für Eisenbahner von der ÖBB, bzw. für andere von deren jeweiliger Dienststelle bezahlt werden würden.
Dieses zweifelhafte und höchstwahrscheinlich auch durch das Einkommensteuergesetz nicht gedeckte Privileg belastet den Bundeshaushalt durch Einnahmenentgang und damit alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage: