7988/J XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Grosz
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Bedarfszuweisungen an Gemeinden
Das Bedarfszuweisungsgesetz 1982 regelt Bedarfszuweisungen des Bundes an die Gemeinden. Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Gesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Mittel, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt sowie der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.
Zur Zuweisung müssen die Gemeinden einen Antrag stellen, in dem sie nachweisen müssen, dass ihre Einnahmen nicht mehr dazu ausreichen, die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu befriedigen. Weiters müssen sie einen mittelfristigen Finanzplan vorlegen und darlegen, dass ihre Situation durch Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen ist und auch bei ordnungsgemäßer Führung des Haushalts von diesen weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren.
Einzubringen sind diese Anträge bei den jeweils zuständigen Landeshauptleuten, die die Anträge prüfen und gegebenenfalls an das Bundesministerium für Finanzen weiterleiten.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende
Anfrage: