7999/J XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Ursula Haubner
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Situation der Eingeforsteten in Österreich
Einforstungsrechte sind historisch entstandene Nutzungsrechte im wesentlichen Holzungs- und Bezugsrechte von Holz sowie Weiderechte auf fremdem Grund.
Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10. März 2005, ZI. G 170, 171/04-1 5, und der in weiterer Folge ergangene Novelle zum WWSGG 1951 wurde nun normiert, dass bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen, die letztlich die vom Einforstungsberechtigten im Zuge der Ablösung seines Nutzungsrechtes in Grund zu leistende Entschädigung maßgeblich beeinflusst, nicht nur auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer und die Ertragsfähigkeit, sondern auch auf andere, von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende
ANFRAGE
1. Wie stellt sich aktuell (nach Bundesländern gegliedert) die Situation für Einforstungsberechtigte dar, die im Falle des Wunsches nach einer Ablöse von Seiten des Grundeigentümers kein Interesse an einem Ablösegrund sondern an einer gleichwertigen Fläche mit denselben Nutzungsbedingungen haben?
2. Wie stellt sich aktuell (nach Bundesländern gegliedert) die Situation für Einforstungsberechtigte dar, wenn im Falle des Wunsches nach einer Ablöse von Seiten des Grundeigentümers der Verkehrswert der Grundstücke herangezogen wird?