8023/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Jarolim und GenossInnen

an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, Dr. Beatrix Karl

betreffend

Nach wie vor unhaltbare und strafrechtlich relevante Vorgänge in der HNO-Abteilung der Medizinischen Universität Innsbruck (MUI) und nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen von Organen des Krankenanstaltenträgers TILAK (Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) gegenüber Universitätsprofessoren

Das Profil vom 24. 01.2011 schrieb:

"Hausverbot: Tirol. Die Zustände an der Tiroler HNO-Klinik werden immer bizarrer. Vergangene Woche schickte der landeseigene Krankenanstaltenträger Tilak an Oberarzt Arne Scholtz einen Grundriss der Klinik, in dem alle Bereiche rot eingefärbt sind, die dieser künftig nicht mehr betreten dürfe. Scholtz hatte im März 2009 die Tilak, Staatsanwaltschaft und den Rektor der Meduni über eine entgleiste OP informiert (profil berichtete). Scholtz durfte ein Jahr lang nicht mehr zu den Patienten. Das Wissenschaftsministerium belehrte die Tilak, der erfahrene Chirurg sei rechtswidrig abgezogen worden. Daraufhin musste Scholtz wieder Zutritt zum OP-Saal gewährt werden. 'Seither versucht die Tilak alles, die Entscheidung des Bundes zu unterlaufen', sagt Rechtsanwalt Hermann Rieder. "

Mit Bescheid vom 8. 11. 2010, BM.W_F- 427.273/0003-I/VPU/2010, stellte das BM.WF fest, dass Prof. Scholtz eine Verfügung der TILAK vom 16. 4. 2009, in der er mit einer sachlich nicht untermauerten Begründung von der Patientenversorgung abgezogen wurde, er hätte an der Aufklärung des Sachverhalts betreffend die OP vom 26. 3. 2009 nicht mitgewirkt, von Prof. Scholtz als Bundesarzt nicht zu befolgen ist.

Prof. Scholtz steht als Bundesarzt weder in einem Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger TILAK noch zum Land Tirol (§ 29 Abs.4 Z.1 UG 2002).

 

Eine vorbehaltlose Umsetzung dieses Bescheides des BM.WF durch die MUI und Wiederherstellung der ursprünglichen dienstrechtlichen Situation von Prof. Scholtz, wie sie vor dem 16. 3. 2009 bestanden hat erfolgte aus unerfindlichen Gründen bis heute nicht.


Trotz des eindeutigen Wortlauts des Bescheids vom 8. 11. 2010. BM.W_F- 427.273/0003­I/VPU/2010, forderte der Rektor der MUI den Krankenanstaltenträger TILAK in einem E-Mail vom 26. 11. 2010 auf, Prof. Scholtz einer „engen klinischen Supervision zu unterziehen“.

Prof. Scholtz ist Bundesarzt. Er steht weder in einem Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger TILAK noch zum Land Tirol (§ 29 Abs.4 Z.l UG 2002).

Am 13. Dezember 2010 wurde Prof. Scholtz von der Ärztlichen Direktorin der TILAK für 22. 12. 2010 zu einem Gespräch eingeladen, das der „Klärung der derzeitigen Situation aus Sicht von Prof. Scholtz“ dienen sollte. Tatsächlich wurde Prof. Scholtz vor die Wahl gestellt, entweder “freiwillig“ auf seine Mitwirkung in der Patientenversorgung zu verzichten, oder mit einer Presseaussendung gegen seine Person rechnen zu müssen.

Am 14. 1. 2011 wurde Prof. Scholtz vom Vorstand der TILAK u.a. mitgeteilt, dass seine Mitwirkung in der Krankenversorgung nicht erwünscht ist. Falls er sich weigern sollte auf die Mitwirkung in der Patientenversorgung zu verzichten, werde dies im Wege eines Hausverbots durchgesetzt werden.

Am 20. 1. 2011 erstattete die TILAK eine tatsachenwidrige „Mitteilung an die Medien“ und setzte damit die Ankündigung vom 22 .12. 2010 mit dem offensichtlichen Ziel um, die Karriere von Prof. Scholtz zu vernichten. Über die APA wurde die nachstehende, inhaltlich unrichtige Bekanntgabe der TILAK, am 20. 01. 2011 österreichweit verbreitet:

Behandlungsverbot für Innsbrucker HNO-Arzt an Klinik bleibt nach Änderung von Operationsmethode

Innsbruck APA

"In einem Ärztestreit an der Innsbrucker HNO-Klinik darf der betroffene Oberarzt weiter nicht Patienten behandeln. Dies hat der Krankenhausträger Tilak am Donnerstag entschieden. Hintergrund ist eine Auseinandersetzung zwischen dem Mediziner und HNO-Chef Herbert Riechelmann unter anderem über den Einsatz einer Operationsmethode ohne das Wissen des betroffenen Patienten. Der Anwalt des betroffenen Arztes war für eine Stellungnahme vorerst nicht erreichbar. Tilak und die Ärztliche Direktion als Letztverantwortliche für die Krankenversorgung im Landeskrankenhaus Innsbruck verwiesen auf einen Vertrauensverlust. Unter anderem zeige ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dass die Entbindung des Arztes von der Patientenversorgung rechtmäßig gewesen sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er bei der Behandlung eines Patienten eigenmächtig die Operationsmethode, die der Patient gewünscht habe und die mit ihm im Vorfeld vereinbart worden und über die er aufgeklärt worden sei, geändert habe. Der Patient sei zu diesem Zeitpunkt bereits betäubt gewesen, habe also über diesen Wechsel nicht informiert werden können,

geschweige denn diesem zugestimmt. Der Arzt habe sich damit nicht an die Entscheidung des interdisziplinären Tumorboards gehalten, die Anweisungen seines Chefs missachtet und gegen einen bestehenden  Behandlungsvertrag  zwischen einem Patienten  und der Krankenanstalt gehandelt.


Mehrere Gesprächstermine im Anschluss an diese Geschehnisse, sowohl intern, als auch in den landespolitischen Gremien habe der Mediziner nicht wahrgenommen. Von Seite der Tilak werde die Möglichkeit für klärende Gespräche weiterhin aufrechterhalten. Auch einer Wiederaufnahme der Patientenversorgung durch den Arzt unter Supervision stehe nichts im Wege. Die Tilak und die

Ärztliche Direktion könnten unter den aktuellen Voraussetzungen allerdings nicht sicherstellen, dass der Arzt Patienten nach den geltenden Standards, nach Empfehlungen des Tumorboards und nach geltenden Behandlungsverträgen betreue. Da für etwaige daraus resultierende Behandlungsfehler allerdings nicht der Arzt, sondern die Tilak hafte, müsse der Krankenhausträger zum Schutz der Patienten auf dessen Mithilfe verzichten, hieß es in der Erklärung."

Am 20. 01. 2011 wurde parallel zur Pressekampagne vom Krankenanstaltenträger TILAK gegen Prof. Scholtz als Bundesarzt der Universitätsklinik Innsbruck im Sinne der Androhung vom 14. 01. 2011 ein Hausverbot erlassen und eine Verwaltungsstrafe für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht. Mit dem Hausverbot sollte Prof. Scholtz, wie von der TILAK ausdrücklich erklärt wurde, zum Verzicht auf seine Mitwirkung in der Patientenversorgung gezwungen werden. Prof. Scholtz kam seinen Dienstpflichten (§§ 43 und 155 BDG) gegenüber dem Bund in Entsprechung des Bescheids vom 8. November 2010, BM.W_F- 427.273/0003- I/VPU/2010, weiterhin nach.

Am 28. Jänner 2011 wurde deshalb vom Krankenanstaltenträger TILAK (im Eigentum zu 100 % des Landes Tirol) zur faktischen Durchsetzung des am 20. 01. 2011 verfügten Hausverbots gegen einen Bundesarzt in einer Universitätsklink die Berechtigungskarte von Prof. Scholtz und sein EDV Zugang gesperrt. Seither ist eine Erfüllung seiner Dienstpflichten, also Patientenversorgung, Forschung - insbesondere die Fortsetzung von Forschungsprojekten auf internationaler Ebene - und Lehre, nicht mehr möglich. Dem Rektor der MUI ist dies seit 28.1.2011 bekannt.

Am 3.3.2011 wurde Prof. Scholtz vom Rektorat nahe gelegt, sich im Sinne des „österreichischen Wegs“ der am 26. 11. 2010 von Rektor Lochs gewünschten „engen klinischen Supervision“ zu beugen. Er könne sich zwischen „Recht bekommen“ und „wieder arbeiten dürfen“ entscheiden.

Nach einem Hinweis auf die klare Aussage des Bescheids des BM.WF vom 8.11.2011 wurde vom Rektorat die „enge klinische Supervision“ fallen gelassen. Über Anregung des Präsidenten der Tiroler Ärztekammer wurde Prof. Scholtz nahegelegt, zumindest eine „Prozessbegleitung“ zu akzeptieren.

Im Sinne des „österreichischen Wegs“ wäre damit nach Meinung des Rektorats eine Aufhebung der von der TILAK eingerichteten elektronischen Zugangssperre denkbar und damit auch die faktischen Unmöglichkeit, weder Lehre, Forschung noch Patientenversorgung nachkommen zu können, zu beseitigen.

Was unter „Prozessbegleitung“ zu verstehen sei, konnte vom Rektorat nicht definiert werden, weshalb die Besprechung zur inhaltlichen Definition des Begriffs „Prozessbegleitung“ vertagt wurde. Der

Inhalt des Gesprächs vom 3.3.2011 im Rektorat der MUI wurde am 5.3.2011 in der Tiroler Tageszeitung in wesentlichen Teilen unrichtig wiedergegeben.


Am 9. 3. 2011 wurde Prof. Scholtz über den Rechtsbeistand der TILAK angekündigt, dass das am 20. 01. 2011 verfügte Hausverbot mit dem Ordnungsdienst durchgesetzt werden wird.

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgende Anfrage:

1.   Haben Sie Kenntnis von den oben genannten Ereignissen bzw. der Situation an der HNO­Universitätsklinik Innsbruck bzw. der Medizinischen Universität Innsbruck?

a.        Wenn  ja:  auf Grund welcher Information(en)?

b.       Wenn nein: weshalb wurde den in Medien  geäußerten  Hinweisen     auf     einen      offensichtlich  jeglicher  Kontrolle   entglittenen  und feudalistisch agierenden Krankenanstaltenträger  nicht     nachgegangen?


2.              Welche Schritte wurden von Ihrer Seite gegen Rektor Lochs gesetzt, der den Bescheid des BM.WF vom 8. November 2010,  BM.WF- 427.273/0003-I/VPU/2010, seit Zustellung nicht umsetzt und, wie aus seinem E-Mail vom 26. 11. 2010 und den bisherigen unglaublichen Vorgängen  an  der  Universitäts-HNO-KIinik   Innsbruck   nachvollzogen   werden   kann, unsachliche  Interessen  der außerhalb jeder Kontrolle  durch  das  Land  Tirol  agierenden Landesgesellschaft TILAK unterstützt und damit eklatant gegen Bundesinteressen agiert und Pflichten eines Rektors verletzt?

3.              Welche Tatsachen wurden dem BM.WF von Rektor Lochs dafür genannt, dass sich die Vorwürfe gegen Prof. Riechelmann als haltlos erwiesen hätten und wie erklären Sie diese Darstellung  des  Rektors  der  MUI  gemessen  am  Inhalt  des  Strafakts  15  St  180/09a (Ermittlungsverfahren gegen Prof. Riechelmann wegen mehr als 25 Komplikationsfälle) der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der dem BM.WF, der MUI und der TILAK bekannt ist?

4.              Hat das BM.WF Maßnahmen gegen Rektor Lochs aufgrund dessen unrichtiger Angaben gegenüber dem BM.WF und dessen  gegen Prof. Scholtz gerichteten  unsachlichen und  mit  § 43a BDG (§ 45 BDG) unvereinbaren Vorgangsweisen gesetzt?

a.    Wenn ja: welche und durch wen?

b.    Wenn nein: weshalb wird das Verhalten von Rektor Lochs nicht geahndet?

5.    Welche Maßnahmen wurden von Ihnen bzw. Rektor Lochs gegen Prof. Riechelmann aufgrund dessen gegen Prof.  Scholtz gerichteten unsachlichen und mit § 43a BDG (§ 45  BDG) unvereinbaren Vorgangsweisen gesetzt?

a.    Wenn ja: welche und durch wen?

b.    Wenn nein: weshalb wird das Verhalten von Prof. Riechelmann nicht geahndet?

6.    Welcher Grund ist Ihnen für ein E-Mail des Rektors der MUI vom 26. 11. 2010 an den Vorstandsdirektor der TILAK (Mag. Deflorian) bekannt, in dem Rektor Lochs um „enge klinische Supervision“ von Prof. Scholtz für einen Bewährungszeitraum von 6 Monaten ersucht?

7.   Haben Sie Kenntnis  davon, wann Prof. Scholtz den Sachverhalt betreffend die OP vom 26. 3. 2009 am Patienten Giuliani dem  Krankenanstaltenträger  TILAK und dem Rektorat der MUI und dem Universitätsrat bekanntgegeben hat?


a.    Wenn ja: Seit wann und welche Maßnahmen wurden vom BM.WF ergriffen oder dem Rektor der MUI aufgetragen, um der offensichtlich tatsachenwidrigen Begründung in der Verfügung der TILAK vom 16. 4. 2009 (Verzicht des Krankenanstaltenträgers auf die Mitwirkung von Prof. Scholtz in  der Patientenversorgung,  § 29 UG 2002, § 155 BDG), Prof. Scholtz hätte an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt, entgegenzutreten?

b.    Wenn  nein:  Welche   Maßnahmen   sind   beabsichtigt,  um  eine   entsprechende Klarstellung vorzunehmen oder zu veranlassen?

8.   Wurde gegen  Prof. Scholtz von einem Vorgesetzten, der Dienstbehörde, dem BM.WF oder  dem  Krankenanstaltenträger jemals   eine   (Disziplinar)-Anzeige   wegen   seines   angeblich weisungswidrigen Verhaltens in der OP vom 26. 03. 2009 erstattet?

a.    Wenn ja: Wann, an wen und von wem?

b.    Wenn nein: Aus welchen Gründen wird Prof. Scholtz von Rektor Lochs dennoch ein schuldhaftes Verhalten unterstellt, das durch eine „enge klinische Supervision“  (Mail vom 26. 11. 2010) sanktioniert werden sollte?

9.   Wurden gegen Prof. Riechelmann von Rektor Lochs, seinem Amtsvorgänger oder dem BM.WF aufgrund des  Strafverfahrens  15  St  180/09a  der  Staatsanwaltschaft  Innsbruck supervidierende oder sonstige Kontrollmaßnahmen angeordnet?

a.    Wenn ja: Wann und von wem, durch wen und in welcher Art?

b.    Wenn nein: Aus welchen Gründen?

10.  Welche Maßnahmen wurden von Ihnen gegen den Rektor der MUI getroffen, dass die Entscheidung über den Antrag von Prof. Scholtz vom 22. 04. 2009, wie sich aus dem Bescheid des BM.WF vom 08. 11. 2010 ergibt, erst am 01. 04. 2010 getroffen wurde  (§ 73 AVG, § 45 BDG, § 78 StPO)?

11.  Sind  Ihnen  von  Rektor  Lochs  und/oder  Prof.  Riechelmann  verwirklichte  Sachverhalte bekannt, die Ihrer Beurteilung nach den Tatbestand des § 43a BDG (Mobbingverbot) erfüllen?

a.         Wenn ja: Welche?

b.         Wenn nein: Wie beurteilen Sie die von Rektor Lochs und/oder Prof. Riechelmann  gegen Prof. Scholtz gesetzten Handlungen?


12.  Welche Maßnahmen wurden von Ihnen gegen das von der TILAK  am 20. 01. 2011  gegen Prof. Scholtz verfügte Hausverbot, die am 28. 01. 2011 faktisch bewirkte Zugangssperre und Sperre des EDV Zugangs, damit Verhinderung der beruflichen Tätigkeit, getroffen um die Erfüllung der Dienstpflichten von Prof. Scholtz unverzüglich zu ermöglichen und wie lange soll dieser rechtswidrige Zustand noch aufrecht bleiben?

13.     Welcher Schaden ist aus der rechtswidrigen Verfügung des Hausverbots durch die TILAK  bzw.   dessen   faktischen  Umsetzung  und  dem  Dienstausfall  von  Prof.  Scholtz  bisher entstanden?

14.     Wurden oder werden Sachverhalte aus der Zeit nach  Zustellung des Bescheids des BM.WF  vom     08.     11.     2010,    427.273/0003-I/VPU/2010,    den      Strafverfolgungsbehörden bekanntgegeben?

a.    Ist Ihnen ein weiterer  Komplikationsfall eines Patienten  Manfred Prebio bekannt, der von Prof. Riechelmann im Sommer 2008 operiert wurde?

b.    Wenn nein: Welche Schritte gedenken Sie zur Klärung dieses Sachverhalts, der Prof. Riechelmann und dem Krankenanstaltenträger TILAK bekannt ist, zu setzen?

15.  Welche Schritte würden Sie für angemessen halten, um das negative Bild der Medizinischen Universität Innsbruck und die offensichtliche Passivität des Rektors gegenüber rechtswidrigen Übergriffen des Krankenanstaltenträgers TILAK, unterstützt durch den in Doppelfunktion handelnden  Primar  und  Klinikleiter  Prof.  Riechelmann  auf die  Rechtssphäre  der  MUI abzustellen und den Bundesarzt Prof. Scholtz nach der Medienkampagne vom  20. 01.2011  und 05. 03. 2011 öffentlich zu rehabilitieren?

16.     Welche Schritte würden Sie für angemessen halten, um die offensichtliche Passivität des Rektors der MUI gegenüber rechtswidrigen Handlungen des  Klinikleiters zur  Verhinderung der Neurootoligischen Forschungstätigkeit von Prof. Scholtz zu beenden und den drohenden Verlust eines europaweit anerkannten neurotologischen  Forschungsstandorts für Innsbruck  und damit auch Österreich zu verhindern?

 

17.     Ist  Ihnen  bekannt,   welches   Rechtsinstitut  das  Rektorat  der  MUI  unter  dem  Begriff „Österreichischer Weg“ anspricht?

 

a)      Wenn ja welches und wie lässt sich dieses im konkreten Zusammenhang mit dem Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbaren?


b)             Wenn nein, wurde oder wird das Rektorat der MUI aufgefordert werden, die wiederholte Aufforderung an Prof. Scholtz, den „Österreichischen Weg“ zu beschreiten inhaltlich zu konkretisieren?

18. Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen wurden im Bereich Ihres Ressorts seit 26.3.2009 getroffen, um die fachliche Qualität von Klinikleiter/Innen der Universitätskliniken sowie die Qualifikation von Inhaber/Innen von medizinischen Professuren für die von ihnen ausgeübte Funktion zu gewährleisten bzw. zu überprüfen?

19.   Welches weitere Vorgehen planen Sie in dieser Causa?