8114/J XXIV. GP
Eingelangt am 30.03.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Podgorschek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Steuerliche Behandlung der Unterhaltspflicht für Kinder ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
Ein Unterhaltspflichtiger, der noch laufend Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu leisten hat, erhält den Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag nicht mehr, wenn der andere Elternteil, keine Familienbeihilfe für diesen Kind mehr bezieht.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind den gebotenen Studienerfolg nicht erreicht, dies der Unterhaltszahlungsverpflichtete aber nicht erfährt, wohl aber die Person, die die vormals Familienbeihilfe bezogen hat.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Personen müssen derzeit Unterhalt für ein oder mehrere Kinder zahlen?
2. Für wie viele Kinder, für die Unterhaltspflicht besteht, wird keine Familienbeihilfe bezogen?
3. Was sind die Gründe dafür, dass für ein Kind Unterhaltspflicht besteht, die Familienbeihilfe aber nicht (mehr) bezogen wird?
4. Inwieweit ist an Änderungen bei der Unterhaltspflicht bzw. beim Unterhaltsabsetzbetrag im Falle, dass ein Kind die Studiendauer nicht einhält, gedacht?
5. Inwieweit ist daran gedacht, dass künftig bei Nichtgewährung der Familienbeihilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt der andere – unterhaltspflichtige - Elternteil von Amts wegen von diesem Fakt unterrichtet wird?
6. Inwieweit ist daran gedacht, dass der Unterhaltsabsetzbetrag rein an eine Unterhaltspflicht und nicht an die Gewährung der Familienbeihilfe gekoppelt wird?