8167/J XXIV. GP
Eingelangt am
31.03.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Kunasek, Dr. Graf
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend demilitarisiertes Kriegsmaterial
Der Erlass „Information zum Begriff der "Demilitarisierung von Kriegsmaterial"" (GZ S90930/18-Recht/2003 vom 29.10.2003) beinhaltet (Auszug):
„Mangels jeglicher rechtlicher Grundlage für eine die Kriegsmaterialeigenschaft ausschließende „Demilitarisierung" und im Hinblick auf die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei funktionsunfähigen Objekten grundsätzlich um Kriegsmaterial, das insbesondere den Bestimmungen des WaffG unterliegt.
Daraus folgt, dass auch nicht mehr funktionstüchtiges („demilitarisiertes") Kriegsmaterial nur an Personen weitergegeben werden darf, die über eine dementsprechende Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG oder als Gewerbetreibende über eine gewerberechtliche Bewilligung verfügen beziehungsweise in sonstiger Weise auf Grund der Ausnahmebestimmung für bestimmte Personen gemäß §47 WaffG von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.
Sämtliche geringfügigeren Veränderungen an einem als Kriegsmaterial eingestuften Gegenstand führen jedoch nicht zum Verlust der Kriegsmaterialeigenschaft. Daraus folgt, dass zum Beispiel ein StG 58, dessen Lauf verschweißt und dessen Verschluss abgefräst ist, nach wie vor als Kriegsmaterial anzusehen ist.
Somit können als „Demilitarisierung" lediglich jene Maßnahmen (technischen Veränderungen) angesehen werden, die unter Aufrechterhaltung der Kriegsmaterialeigenschaft zur Herabsetzung der Wirkungsweise bis hin zur Herbeiführung der Funktionsunfähigkeit von Kriegsmaterial vorzunehmen sind."
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachstehende
Anfrage:
1. Ist es richtig, dass das StG 58 noch vor einiger Zeit demilitarisiert an zivile Händler und Personen verkauft wurde?
2. Ist es richtig, dass das StG 58 noch vor einiger Zeit demilitarisiert als Geschenk vom Ressort vergeben wurde?
3. Ist es richtig, dass gemäß Erlass „Information zum Begriff der "Demilitarisierung von Kriegsmaterial"" (GZ S90930/18-Recht/2003 vom 29.10.2003) diese demilitarisierten StG 58 weiterhin Kriegsmaterial sind?
4. Ist es richtig, dass man für diese demilitarisierten StG 58 gemäß dem zitierten Erlass Kriegsmaterial eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG braucht?
5. Ist somit der Besitz/Innehabung eines demilitarisierten StG 58 ohne Ausnahmebewilligung rechtswidrig?
6. Haben Sie dieses Problem auch den Personen, welche ein demilitarisiertes StG 58 gekauft haben, mitgeteilt?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Haben Sie dieses Problem auch den Personen, welche ein demilitarisiertes StG 58 vom Ressort geschenkt bekommen haben, mitgeteilt?
9. Wenn nein, warum nicht?
10. Wer ist dafür verantwortlich?
11. Ist Frau Mag. Andrea Ploner als Zuständige für das Waffenrecht dafür verantwortlich?