8297/J XXIV. GP
Eingelangt am 14.04.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Oswald Klikovits
Kolleginnen
und Kollegen
an den
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend
offene Fragen zum Eurofighter-Vergleich
Die
Grundlagen für die Beschaffung der Eurofighter sind die
ursprünglichen Kaufverträge V 1
und
V 2. Diese betrafen den Ankauf von 18 Eurofightern, die dafür nötige Ausrüstung,
Logistik
und Ausbildung.
Nun hat BM
Darabos im Juni 2007 einen Vergleich abgeschlossen, welcher eine Reduktion
von Leistungen vorsieht und die Stückanzahl auf 15 Eurofighter reduziert.
Dieser Vergleich
wurde
vom Rechnungshof vehement kritisiert, vor allem wurden die unklaren Begriffe „fast
neuwertig“, „angemessene Versorgbarkeit“ oder „logistische
Baugleichheit“ bemängelt.
Gerade aber diese unklaren Begriffe führten dazu, dass es
mit der Eurofighter GmbH zu
keiner Einigung über die Änderung der
ursprünglichen Kaufverträge V 1 und V 2 kam.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung
und Sport folgende
Anfrage:
1. Gibt es mittlerweile diese geänderten Kaufverträge V 1 und V 2?
2.
Wenn ja, wann wurden die Kaufverträge V 1 und V 2 von den
Vertragspartnern
unterzeichnet?
3.
Wenn nein, wie wird derzeit bei Uneinigkeiten über die
Auslegung von Bestimmungen
des Vergleichs
zwischen den Vertragspartnern Republik Österreich und Eurofighter
GmbH vorgegangen?
4.
Wurden die unklaren Begriffe „fast neuwertig“,
„angemessene
Versorgbarkeit“ oder
„logistische
Baugleichheit" jeweils in diese Verträge übernommen?
5. Was bedeutet nunmehr die Bestimmung „fast neuwertig“?
6. Was bedeutet nunmehr die Bestimmung „angemessene Versorgbarkeit“?
7. Was bedeutet nunmehr die Bestimmung „logistische Baugleichheit“?
8. Wie ist nunmehr die Belieferung mit Ersatzteilen der Tranche 1 sichergestellt?