8367/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Munitionskisten und Kriegsmaterial

 

 

Gem. § 18 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Laut § 5 WaffG sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände als Kriegsmaterial anzusehen. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

 

§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a)    Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

b)        Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen

c)         Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b. (…)

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

1.            Sind leere Munitionsbehälter bzw. Munitionskisten Kriegsmaterial?

2.            Fallen diese somit unter § 18 WaffG?

3.            Wenn ja, mit welcher Begründung?

4.            Ist der Erwerb von solchen Munitionsbehältern verboten?

5.            Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage?

6.            Ist der Besitz von Munitionsbehältern verboten?

7.            Wenn ja, auf Basis welcher Rechtsgrundlage?

8.            Ist die Aufzählung in der Kriegsmaterialverordnung taxativ?

9.            Wenn nein, warum nicht?

10.         Machen sich Waffenhändler oder andere Anbieter strafbar, wenn sie solche Munitionsbehälter anbieten und verkaufen?