8395/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.04.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mario Kunasek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend Änderung des § 113 (5) GewO
§ 113 Gewerbeordnung laute:
(1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.
.......
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Die Sperrstundenregelung als Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Dezember 1998 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe(Sperrzeitenverordnung 1998) lautet:
§ 1
Sperrstunde
(1) Für die nachgenannten Betriebsarten der Gastgewerbe wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart Sperrstunde
a) Bar, Kaffeehaus, Café, Diskothek, Nachtklub ............. 5 Uhr
b) Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe .............. 2 Uhr
(2) Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrstunde festgelegt.
(3) Für die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe wird keine Sperrstunde festgelegt.
(4) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden
festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht
völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde.
§ 2
Aufsperrstunde
Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 5 Uhr festgelegt.
§ 3
Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe
(1) Die in Bahnhöfen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der
letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen
Verkehrsmittels offengehalten werden.
(2) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen dürfen durchgehend offengehalten werden, wenn in
der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.
(3) Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ständig geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen in der
Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt werden, dürfen durchgehend
offengehalten werden, wenn in der Zeit von 2 bis 5 Uhr keine alkoholischen Getränke
ausgeschenkt werden.
Aufgrund des in der Sperrstundenverordnung festgesetzten Zeitpunktes der Sperrstunde und der Aufsperrstunde mit 05:00 für Bars, Kaffeehäuser, Diskotheken und Nachtclubs, kommt es konkret in Graz, insbesondere in den Bezirken 2 (St.Leonhard) und 3 (Geidorf) zu extrem erhöhten, unzumutbaren, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen für die umliegenden Anrainer. Dieses "Schlupfloch" bzw. die "Ausnutzung des Rechtstricks" des vom Gesetzgeber vorgegebenen Festsetzens von zeitlich fixen Sperrstunden und Aufsperrstunden mit ein- und demselben Zeitpunkt, nämlich mit 05:00, ist österreichweit einmalig und widerspricht offensichtlich der Intention des Gesetzgebers.
Die zuständigen Behörden des Magistrates der Stadt Graz verneinen den Vollzug des § 113 Abs. 5 trotz extrem überhöhter, unzumutbarer und gesundheitsgefährdender Lärmmessergebnisse von über 70 dB Dauerschallpegel.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an den Bundesminister folgende
ANFRAGE
um nicht nur einzelne Betriebsanlagen, sondern künftig auch großflächigere Bereiche bzw. Zonen (Straßenzüge, Plätze, etc) in welchen Lärmbelastungen von Gästen von Betriebsanlagen bestehen, zu erfassen?