8409/J XXIV. GP
Eingelangt am
29.06.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Martin Graf
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betreffend der Errichtung eines Vereins durch die ÖH-Uni Wien
Die Hochschülerschaft der Universität Wien hat am 17.03.2011 den Verein "Studibeisl - Verein zur Förderung der Emanzipation von Studierenden" gegründet. (ZVR 148801493).
Dem Zentralen Vereinsregister ist die statutenmäßige Vertretungsregelung zu entnehmen:
Der/die Vorsitzende vertritt mit dem/der Kassier/in gemeinsam den Verein nach außen. Die Zeichnungsberechtigung für Bankkonten liegt grundsätzlich bei der Kassier/in, Vorsitzenden und Geschäftsführung. Bei Beträgen bis zu 2000 Euro pro Transaktion bzw. 10.000 Euro pro Monat ist die Geschäftsführung für den Cafebetrieb alleine zeichnungsberechtigt und kann Banktransaktionen durchführen.
Weiters werden bereits Inserate auf www.unijobs.at geschalten, in denen für dieses "Beisl" Personal gesucht wird:
Für
die Geschäftsführung eines „Studibeisls“ in Uninähe
wird ein*e Geschäftsführer*in gesucht.
Wir bieten eine Vollzeitstelle (38,5h) in einem neuen, jungen und studentischen
Betrieb mit fairer Bezahlung.
…
Für den Service in einem neuen
„StudiBeisl“ in Uninähe werden Kellner*innen gesucht.
Wir bieten 5 Teilzeitstellen (15 Stunden/Woche) sowie 5 geringfügige
Stellen (40 Stunden/Monat).
Gehalt: netto 9 Euro/Stunde + Trinkgeld
……
Für die Reinigung unseres neuen
„Studibeisls“ in Uninähe suchen wir eine Reinigungskraft.
Wir bieten eine geringfügige Anstellung für 8 Stunden in der Woche.
Gehalt: 9 Euro netto/Stunde.
::::
Für die Küche unseres neuen
„Studibeisls“ in uninähe suchen wir
eine*n Küchenmitarbeiter*in.
Wir bieten eine Teilzeitanstellung zu
9 Euro netto/Stunde + Trinkgeld
für 26 Stunden in der Woche.
….
Adresse:
ÖH Uni Wien / Verein "StudiBeisl" - Verein zur Förderung
der Emanzipation von Studierenden
1090 Wien - Spitalgasse 2, Hof 1 - Österreich
zHd. Janine Wulz
E-Mail:wiref@oeh.univie.ac.at
www.oeh.univie.ac.at
Aus der statutenmäßigen Vertretungsregelung und aus den Inseraten geht hervor, dass dieser Verein als Hauptzweck die Betreibung eines Cafebetriebes hat und es handelt sich somit unweigerlich um einen Wirtschaftsbetrieb.
Gem § 28 Abs 1 HSG 1998 in der geltenden Fassung ist die österreichische Hochschülerschaft bzw die Hochschülerschaften an den Universitäten berechtigt „im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers“
Gem § 51 HSG 1998 in der geltenden Fassung hat der Bundesminister oder die Bundesministerin ein Aufsichtsrecht gegenüber der österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften auf den Universitäten. Abs 3 und 4 dieser Norm lauten:
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nachstehende
Anfrage:
1. Sind die Errichtung des Vereins und sein Hauptzweck bekannt gemacht worden?
Wenn ja, in welcher Form und ab welchem Zeitpunkt?
Wenn nein, warum nicht?
2. Ist ein Bescheid gem § 51 HSG 1998 Abs 3 Z 3 iVm § 28 Abs 1 erlassen worden?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ist ein Bescheid gem § 51 HSG 1998 Abs 3 Z 4 iVm § 28 Abs 1 erlassen worden?
Wenn nein, warum nicht?
4. Ist ein Bescheid gem § 51 HSG 1998 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 erlassen worden? Wenn nein, warum nicht?
5. Wurden die bisher angefallenen Kosten aus Mitgliedsbeiträgen finanziert?
6. Ist es angedacht die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften der Universitäten eindringlich über dieses Gesetz aufzuklären? Wenn nein, warum nicht?
7. Ist es angedacht, die Organe bzw die Organwalter der Hochschülerschaft der Universität Wien hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen haftbar zu machen?
Wenn nein, warum nicht?
8. Sind Ihnen weitere Fälle bekannt, in denen die österreichische Hochschülerschaft oder die Hochschülerschaften an den Universitäten gegen geltendes Recht verstoßen? Wenn ja welche? Wenn ja, wurden diese Verstöße geahndet?