844/J XXIV. GP
Eingelangt am 09.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Strafrechtliche Anti-Dopingbestimmungen - Doping & Sportbetrug -
Gerichtliche Erledigungen 2008“
Mit der AB
3551/XXIII.GP vom 16.04.2008 wurden die Fragen der Abg. Mag. Johann
Maier und GenossInnen zu einer ähnlich lautenden Anfrage für das Jahr
2007
beantwortet.
Gegenüber dem Jahr
2007 hat sich allerdings im Jahr 2008 national wie auch
international vieles im Kampf gegen Doping im Sport geändert. In
der Zwischenzeit kam
es einerseits zu Verschärfungen bei den strafrechtlichen
Anti-Doping-Bestimmungen im
ADBG, die mit
01.07.2008 in Kraft getreten sind (Keine Toleranz bei Doping!).
Andererseits gab es mehrere positive Dopingbefunde von bekannten
SpitzensportlerInnen, die die Öffentlichkeit
schockierten und dem österreichischen Sport
massiven Schaden zufügten.
Die Novelle zum
Anti-Doping-Bundesgesetz war 2008 der erste Schritt zu einer
umfassenden Neuregelung des österreichischen
Antidopingrechts. Nun soll in einem
zweiten Schritt der neue WADA-Code - mit den neuen technischen Standards und
Verfahren - in das österreichische
Dopingrecht implementiert werden. Dafür wurde im
Nationalrat
ein Unterausschuss eingesetzt. Diese neuen Anti-Doping-Regelungen sind
von
der WADA bereits mit 01.01.2009 weltweit in Kraft gesetzt worden.
Mit
01.08.2008 hat die NADA-Austria GmbH die Aufgabe der unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung in Österreich übernommen.
Die wichtigste Aufgabe bestand
vorerst darin, die
einzelnen Kommissionen zu besetzen und die Arbeit des
österreichischen
„Anti-Doping-Comitees"
(ÖADC)
fortzusetzen. Neben einer Erhöhung
der Anzahl von -
insbesondere von zielgerichteten - Dopingkontrollen („Intelligent
Testing"), der Ausweitung der Trainingskontrollen, sowie der Verbesserung
der
Nachweismethoden wird in Zukunft die
Information, Aufklärung und Dopingprävention im
Mittelpunkt der österreichischen Anti-Doping-Politik stehen.
Dafür stehen jährlich 1,2
Mio. Euro zur Verfügung.
Die Novelle
zum Anti-Doping-Bundesgesetz des Jahres 2008 betraf in erster Linie den
strafrechtlichen
Teil des Antidopingrechts, wobei die entsprechenden
Strafbestimmungen des
Arzneimittelgesetzes in das Anti-Doping-Bundesgesetz
übergeführt sowie
die Strafandrohungen verschärft und erweitert wurden (z.B.
Besitzstrafbarkeitsregelung). Auch „Gendoping“
unterliegt nun strafrechtlichen
Sanktionen.
Somit wurden
damit die zentralen Strafbestimmungen gegen Doping in einem
Gesetz konzentriert, nämlich dem „Anti-Doping-Bundesgesetz“
(ADBG).
Aus
systematischen Gründen werden auch in der XXIV.GP ähnliche
Fragen - und zwar
auch unter Berücksichtigung der neuen Strafbestimmungen des
Anti-Doping-
Bundesgesetzes -
wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das
Jahr 2008 zu erhalten.
Diese
Beantwortung ist gerade deswegen notwendig, um im Unterausschuss des
Sportausschusses zur Novellierung des ADBG auf diese Zahlen und
Informationen zurückgreifen zu können.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1.
Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 84a
Arzneimittelgesetz (AMG) kam es durch
Private, Bundespolizei (z.B. Bundeskriminalamt, Sicherheitsbehörden),
sonstigen
Behörden (bzw.
die AGES), Sachverständige (Organe) oder Sportverbände im Jahr
2008
(Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften bzw. zuständige
Gerichte)?
2.
Welche weiteren Delikte und Tatbestände wurden in
diesem Zusammenhang
jeweils noch
mitangezeigt (z.B. § 176 StGB)?
3.
Wie viele dieser Strafanzeigen nach § 84a AMG
wurden zurückgelegt? Wie wurde
dies jeweils begründet? Wie viele dieser Verfahren wurden
eingestellt? Wie wurde
dies jeweils begründet?
4.
Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahre
2008 aufgrund von
diesbezüglichen Anzeigen nach § 84a AMG und
§ 176 StGB?
Welche Strafen
wurden daher konkret
ausgesprochen?
5.
In wie vielen Fällen wurden dazu 2008 die
diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt?
Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?
6.
Wie viele Strafverfahren nach § 84a AMG sind
insgesamt noch nicht rechtskräftig
entschieden? Wie ist jeweils der Verfahrensstand?
7.
Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz
kam es
durch
Private, Bundespolizei (z.B. Bundeskriminalamt, Sicherheitsbehörden),
sonstigen Behörden (bzw. die AGES), Sachverständige
(Organe) oder
Sportverbände im Jahr 2008? Welche Tatbestände des § 22a
Anti-Doping-
Bundesgesetz wurden dabei zur Anzeige gebracht (Aufschlüsselung auf
Staatsanwaltschaften bzw. zuständige Gerichte)?
8.
Welche weiteren Delikte und Tatbestände wurden in
diesem Zusammenhang
jeweils noch
mitangezeigt?
9.
Wie viele dieser Strafanzeigen nach § 22 a
Anti-Doping-Bundesgesetz wurden von
der StA zurückgelegt? Wie wurde dies jeweils begründet? Wie viele dieser
Verfahren wurden eingestellt? Wie wurde
dies jeweils begründet?
10. Zu wie
vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahr 2008
aufgrund von
diesbezüglichen
Anzeigen nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz? Welche
Strafen
wurden konkret
ausgesprochen?
11. In wie vielen
Fällen wurden
dabei 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt?
Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?
12. Wie viele
Strafverfahren nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz sind noch
nicht
rechtskräftig entschieden? Wie ist jeweils der Verfahrensstand?
13. Wie viele
gerichtliche Anzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2
Anti-Doping-
Bundesgesetz (Gendoping) wurden von der Bundespolizei (z.B.
Kriminalpolizei
Sicherheitsbehörden), sonstigen Behörden, Sachverständigen (Organe),
Sportverbänden oder von
Privaten 2008 erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
StA)?
14. Welche
weiteren Delikte und Tatbestände wurden in diesem Zusammenhang
jeweils noch
mitangezeigt?
15. Wie viele
dieser Strafanzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz
wurden von der StA
zurückgelegt? Wie wurde dies jeweils
begründet? Wie viele
dieser Verfahren wurden eingestellt? Wie
wurde dies jeweils begründet?
16. Zu wie vielen
rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahr 2008 aufgrund von
diesbezüglichen
Anzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz?
Welche Strafen wurden
konkret ausgesprochen?
17. In wie vielen
Fällen wurden
dabei 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt?
Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?
18. Wie viele
Strafverfahren nach § 22 a Abs. 1 Z 2Anti-Doping-Bundesgesetz sind
noch
nicht rechtskräftig entschieden? Wie ist jeweils der
Verfahrensstand?
19. Wie wird
seitens des BMJ „Gendoping" rechtlich definiert?
Welche
Rolle nimmt dabei die Definition im WADA-Code ein?
Wie
kann Gendoping gerichtlich nachgewiesen werden?
20.
Halten Sie die Bestimmung im § 22a Abs.1 Z 2
hinsichtlich Gendoping
ausreichend
determiniert?
21.
Wurden bei den im Jahr 2008 zurückgelegten
Strafanzeigen nach § 84a AMG oder
§ 22 a
Anti-Doping-Bundesgesetz bzw. eingestellten Strafverfahren, die jeweils
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei
Vorliegen eines
Verwaltungsstrafdelikts
zur Durchführung eines
Verwaltungsstrafverfahrens verständigt? Wenn ja, in
welchen Fällen? Wie wurde jeweils durch diese
entschieden?
22.
Wie viele
gerichtliche Anzeigen wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren
Handlungen insbesondere wegen § 176 StGB
und/oder § 84a AMG bzw. § 21 a
Anti-Doping-Bundesgesetz-wurden
im Jahr 2008 von Privaten, Bundespolizei
(z.B.
Bundeskriminalamt, Sicherheitsbehörden); andere Behörden bzw.
der AGES
gegen so genannte Fitnessstudios
bzw. gegen deren Betreiber in Österreich
erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften)?
23.
Wie viele dieser Strafanzeigen wurden zurückgelegt?
Wie wurde dies jeweils
begründet? Wie viele dieser Strafverfahren wurden
eingestellt? Wie wurde dies
jeweils
begründet?
24.
In wie vielen Fällen wurden 2008 die diversionsrechtlichen
Bestimmungen
angewandt?
Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?
25.
Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es aufgrund
von diesbezüglichen
Anzeigen im Jahr
2008? Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen?
26.
Zu wie vielen Hausdurchsuchungen in Fitnessstudios oder in
anderen
Räumlichkeiten
über die
deren Betreiber verfügten bzw. in nicht allgemein
zugänglichen Grundstücken, Räumen, Fahrzeuge und Behältnissen kam es in
diesem Zusammenhang durch die Kriminalpolizei im Jahr 2008? Welche
Ergebnisse wurden dabei erzielt? Wie viele
Personen wurden dabei
festgenommen? Wie viele und welche Wirkstoffe bzw. Produkte wurden dabei
sichergestellt bzw. beschlagnahmt (Aufschlüsselung der
Produkte auf Anzahl und
Bundesländer)?
27.. Gegenüber wie vielen SportlerInnen, die
eines Dopingvergehens verdächtigt bzw.
denen ein Dopingvergehen nachgewiesen wurden seit 2000 bis heute gerichtliche
Strafanzeigen wegen Betruges erstattet? Wie wurden die Anzeigen jeweils
erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Landesgerichte)?
28.
Soll aus Sicht des Ressorts mit der Novelle des ADBG eine
Anzeigeverpflichtung
für die NADA-Austria bei Vorliegen des
Verdachts einer strafbaren Handlung
(z.B. § 22a ADBG) normiert
werden?
29.
Halten Sie es für sinnvoll zur effektiven Dopingbekämpfung die
Strafbestimmungen
im Anti-Doping-Bundesgesetz noch weiter zu verschärfen bzw. zu
ergänzen?
Wenn ja, in welchem
Umfang?
30.
Welche Haltung nehmen Sie zu einer Sonderstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung
von Doping im Sport
ein?
31.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Daten- und Informationsaustausch
über
Dopingfälle (Verdacht
des Verstoßes nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz) und
über das
Dopingverfahren zwischen der Dopingkontrollbehörde
(NADA-Austria),
den betroffenen Sportverbänden, den EU-Mitgliedsstaaten und den
nationalen
Strafverfolgungsbehörden erfolgen? Welche datenschutzrechtlichen
Gründe
sprechen derzeit dagegen?
32.
In welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
sind nach Kenntnis des
Ressorts das Inverkehrbringen von Dopingmitteln (d.h. verbotene Stoffe nach der
UNESCO-Konvention)
und/oder das Anwenden von Dopingmitteln an Personen
gerichtlich strafbar?
33.
In welchen Mitgliedsstaaten der EU gibt es eine
Besitzstrafbarkeitsregelung von
sog.
Dopingmitteln? Wie ist dies jeweils geregelt?
34.
In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist die Anwendung verbotener Methoden
im
Sport
(z.B. Blutdoping) strafrechtlich verboten?
35. In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist „Gendoping" strafrechtlich verboten?
36.
In welchen Mitgliedsstaaten der EU gibt es bei Doping im Sport einen
eigenen
gerichtlich
strafbaren Tatbestand „Sportbetrug“? Welche Haltung
nimmt das
Ressort zu einem derartigen
strafrechtlichen Sondertatbestand ein?
37.
Wie viele Amts- und Rechthilfeersuchen gab es 2008, wenn bei
ausländischen
Behörden der Verdacht bestand, dass verbotene
Dopingwirkstoffe oder gefälschte
Medikamente unter
Umgehung der erforderlichen zollamtlichen Stellungspflicht in
das Gemeinschaftsgebiet oder nach Österreich
eingeführt oder Personen solche
Gegenstände an sich
gebracht, verheimlicht oder gehandelt oder aus Österreich in
andere Staaten
versendet haben? Wenn ja, wie lautete diese Ersuchen? Wie
wurden diese jeweils erledigt?
38.
Gab es im Jahr 2008 bei Dopingverdacht gemeinsame Ermittlungsgruppen
nach
Art. 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den
Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union, BGBl. III Nr. 65/2005 mit anderen EU
Mitgliedsstaaten?
39.
Wenn ja, mit welchen Mitgliedsstaaten? Welche Ergebnisse wurden durch
die
Ermittlungsgruppen erzielt?
40.
Wie wurde das Rechtshilfeansuchen der Italienischen Staatsanwaltschaft
in der
sog. „Blutdopingaffäre" (Turin) endgültig erledigt? Wann wurde dieses
Rechtshilfeansuchen beantwortet? Welche
konkreten Informationen und
Ermittlungsergebnisse wurden an die Italienische Justiz übermittelt?
41.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde 2007 gegen das Institut „Humanplasma“
in Wien ermittelt?
Welche Ergebnisse liegen bis heute vor? Welche
Veranlassungen wurden durch die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
getroffen?
42.
Welche Aufträge hat die Staatsanwaltschaft an das
Bundeskriminalamt nach dem
Eingang der anonymen Strafanzeige im Februar 2008 wegen des Verdachts des
Versicherungsbetrugs
im Zusammenhang mit Blutdoping erteilt?
43.
Wie ist der Stand der Ermittlungen in der sogenannten „Wiener
Blut-Affäre" (Zahl
221 St5/08 y)? Wann
werden die Ermittlungen abgeschlossen sein?
44.
Welche „vielfältigen
Informationen" (David Howman 29.02.2008 NZZ) wurden im
November 2007 von der
WADA den österreichischen Behörden und damit Ihrem
Ressort zur Verfügung
gestellt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
45.
Ist es richtig, dass von der WADA neue Informationen an die österreichischen
Behörden weiter gegeben wurden (Generaldirektor David
Howman, FAZ
27.02.08)? Wenn ja, welche Informationen wurden dem Ressort weitergegeben?
Welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?
46.
Welche
Ergebnisse sind dem Ressort hinsichtlich der im Einleitungstext der
Anfrage 3576/J in der XXIII.GP
geschilderten internationalen Großrazzia gegen
Untergrundlabors und gegen den illegalen Handel mit Anabolika und gefälschten
Arzneimitteln nun
bereits bekannt geworden?
47.
Welche
Ergebnisse von dieser Razzia sind dem Ressort bislang bekannt
geworden? Gab es Verbindungen von dieser -
insbesondere der deutschen -
Dopingszene konkret nach Österreich?
48.
Gibt es nach Kenntnis des Ressorts auch in Österreich
illegale Strukturen zur
Herstellung
und den Vertrieb von Dopingmitteln wie beispielsweise Anabolika,
Steroide etc.? Wenn
ja, wie können aus Sicht des Ressorts diese
illegalen
Strukturen und Netzwerke effektiv bekämpft werden?
49.
In welcher Form wurde seitens des BMJ mit dem BMF (Zoll), BKA (Sektion
Sport),
BMI,
BMGFJ (AGES) und dem ÖADC bzw. seit 1.Juli 2008 mit der NADA Austria
bei Verdacht einer
(oder mehrerer) gerichtlicher strafbarer Handlung nach § 22 a
ADBG u.a. zusammengearbeitet? Welche
Projekte bzw. Maßnahmen wurden 2008
durchgeführt? Wie soll im Jahr 2009 mit diesen Bundesministerien
bzw. der NADA
Austria zusammen
gearbeitet werden?
50.
Welche
konkreten Maßnahmen wurden seitens des Ressorts
(Bundespolizei,
Bundeskriminalamt oder Sicherheitsbehörden) im
Jahr 2008 gemeinsam mit dem
BKA, BMI, BMGFJ, BMF und dem ÖADC bzw. nun NADA-Austria ergriffen,
um den
kriminell organisierten Schwarzmarkt für Dopingmitteln
(Anabolika, Steroide etc.) in
Österreich zu
bekämpfen (siehe beispielsweise Spam-mails)? Wie sieht die
interne
Kooperation zwischen
den damit befassten und zuständigen
Bundesministerien
aus? Welche diesbezüglichen Maßnahmen sind 2009 insgesamt geplant?
51.
Welche
konkreten Verhandlungsergebnisse zum Vertrieb von Doping- bzw.
Arzneimitteln im Internet, die von der „Austrian Medicines Enforcement Group"
(AMEG) bzw. auf internationaler Ebene durch
die Expertengruppe des Europarates
erarbeitet wurden, liegen vor?
52.
Wie beurteilt
das Ressort seit Inkrafttreten der StPO-Reform in Angelegenheiten
der Dopingbekämpfung (§ 84 a AMG
bzw. § 22 a ADBG) die Zusammenarbeit mit
der Kriminalpolizei?
53.
Wie beurteilen Sie als Justizministerin den aktuelles WADA-Code, der
mit 1. Jänner
2009 von der WADA in Kraft gesetzt und in Österreich im
ADBG umgesetzt werden
soll?
54.
Welche Bestimmungen des WADA-Codes, den Österreich übernehmen
soll,
widersprechen
aus Sicht des Justizressorts dem österreichischen und/oder
europäischen Recht?
55.
Treten Sie dafür ein, die Anti-Doping-Bestimmungen in der
EU - insbesondere die
strafrechtlichen Bestimmungen - zu verschärfen und auf
EU-Ebene zu
vereinheitlichen?
Wenn nein, warum nicht?