844/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Strafrechtliche Anti-Dopingbestimmungen - Doping & Sportbetrug -

Gerichtliche Erledigungen 2008“

Mit der AB 3551/XXIII.GP vom 16.04.2008 wurden die Fragen der Abg. Mag. Johann
Maier und GenossInnen zu einer
ähnlich lautenden Anfrage für das Jahr 2007
beantwortet.

Gegenüber dem Jahr 2007 hat sich allerdings im Jahr 2008 national wie auch
international vieles im Kampf gegen Doping im Sport ge
ändert. In der Zwischenzeit kam
es einerseits zu Versch
ärfungen bei den strafrechtlichen Anti-Doping-Bestimmungen im
ADBG, die mit 01.07.2008 in Kraft getreten sind (Keine Toleranz bei Doping!).
Andererseits gab es mehrere positive Dopingbefunde von bekannten
SpitzensportlerInnen, die die
Öffentlichkeit schockierten und dem österreichischen Sport
massiven Schaden zuf
ügten.

Die Novelle zum Anti-Doping-Bundesgesetz war 2008 der erste Schritt zu einer
umfassenden Neuregelung des
österreichischen Antidopingrechts. Nun soll in einem
zweiten Schritt der neue WADA-Code - mit den neuen technischen Standards und
Verfahren - in das
österreichische Dopingrecht implementiert werden. Dafür wurde im
Nationalrat ein Unterausschuss eingesetzt. Diese neuen Anti-Doping-Regelungen sind
von der WADA bereits mit 01.01.2009 weltweit in Kraft gesetzt worden.

Mit 01.08.2008 hat die NADA-Austria GmbH die Aufgabe der unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung in
Österreich übernommen. Die wichtigste Aufgabe bestand
vorerst darin, die einzelnen Kommissionen zu besetzen und die Arbeit des
österreichischen Anti-Doping-Comitees" (ÖADC) fortzusetzen. Neben einer Erhöhung
der Anzahl von - insbesondere von zielgerichteten - Dopingkontrollen (Intelligent
Testing"), der Ausweitung der Trainingskontrollen, sowie der Verbesserung der
Nachweismethoden wird in Zukunft die Information, Aufkl
ärung und Dopingprävention im
Mittelpunkt der
österreichischen Anti-Doping-Politik stehen. Dafür stehen jährlich 1,2
Mio. Euro zur Verf
ügung.

Die Novelle zum Anti-Doping-Bundesgesetz des Jahres 2008 betraf in erster Linie den
strafrechtlichen Teil des Antidopingrechts, wobei die entsprechenden
Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes in das Anti-Doping-Bundesgesetz
übergeführt sowie die Strafandrohungen verschärft und erweitert wurden (z.B.
Besitzstrafbarkeitsregelung). Auch
Gendoping“ unterliegt nun strafrechtlichen
Sanktionen.

Somit wurden damit die zentralen Strafbestimmungen gegen Doping in einem
Gesetz konzentriert, nämlich dem Anti-Doping-Bundesgesetz“ (ADBG).

Aus systematischen Gründen werden auch in der XXIV.GP ähnliche Fragen - und zwar
auch unter Ber
ücksichtigung der neuen Strafbestimmungen des Anti-Doping-
Bundesgesetzes - wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen für das
Jahr 2008 zu erhalten.

Diese Beantwortung ist gerade deswegen notwendig, um im Unterausschuss des
Sportausschusses zur Novellierung des ADBG auf diese Zahlen und
Informationen zur
ückgreifen zu können.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende

Anfrage:

1.   Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 84a Arzneimittelgesetz (AMG) kam es durch
Private, Bundespolizei (z.B. Bundeskriminalamt, Sicherheitsbeh
örden), sonstigen
Behörden (bzw. die AGES), Sachverständige (Organe) oder Sportverbände im Jahr
2008 (Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften bzw. zuständige Gerichte)?

2.                       Welche weiteren Delikte und Tatbestände wurden in diesem Zusammenhang
jeweils noch mitangezeigt (z.B. § 176 StGB)?

3.                       Wie viele dieser Strafanzeigen nach § 84a AMG wurden zurückgelegt? Wie wurde
dies jeweils begr
ündet? Wie viele dieser Verfahren wurden eingestellt? Wie wurde
dies jeweils begründet?

4.                       Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahre 2008 aufgrund von
diesbez
üglichen Anzeigen nach § 84a AMG und § 176 StGB? Welche Strafen
wurden daher konkret ausgesprochen?

5.                       In wie vielen Fällen wurden dazu 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt?

Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?

6.                       Wie viele Strafverfahren nach § 84a AMG sind insgesamt noch nicht rechtskräftig
entschieden? Wie ist jeweils der Verfahrensstand?


7.   Zu wie vielen Strafanzeigen nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz kam es
durch Private, Bundespolizei (z.B. Bundeskriminalamt, Sicherheitsbehörden),
sonstigen Beh
örden (bzw. die AGES), Sachverständige (Organe) oder
Sportverb
ände im Jahr 2008? Welche Tatbestände des § 22a Anti-Doping-
Bundesgesetz wurden dabei zur Anzeige gebracht (Aufschl
üsselung auf
Staatsanwaltschaften bzw. zust
ändige Gerichte)?

8.   Welche weiteren Delikte und Tatbestände wurden in diesem Zusammenhang
jeweils noch mitangezeigt?

9.                      Wie viele dieser Strafanzeigen nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz wurden von
der StA zurückgelegt? Wie wurde dies jeweils begründet? Wie viele dieser
Verfahren wurden eingestellt? Wie wurde dies jeweils begr
ündet?

10.  Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahr 2008 aufgrund von
diesbezüglichen Anzeigen nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz? Welche Strafen
wurden konkret ausgesprochen?

11.  In wie vielen Fällen wurden dabei 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt? Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?

12.  Wie viele Strafverfahren nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz sind noch nicht
rechtskr
äftig entschieden? Wie ist jeweils der Verfahrensstand?

13.  Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-
Bundesgesetz
(Gendoping) wurden von der Bundespolizei (z.B. Kriminalpolizei
Sicherheitsbehörden), sonstigen Behörden, Sachverständigen (Organe),
Sportverb
änden oder von Privaten 2008 erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
StA)?

14.  Welche weiteren Delikte und Tatbestände wurden in diesem Zusammenhang
jeweils noch mitangezeigt?

15.  Wie viele dieser Strafanzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz
wurden von der StA zurückgelegt? Wie wurde dies jeweils begründet? Wie viele
dieser Verfahren wurden eingestellt? Wie wurde dies jeweils begr
ündet?

16.  Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es im Jahr 2008 aufgrund von
diesbezüglichen Anzeigen nach § 22 a Abs. 1 Z 2 Anti-Doping-Bundesgesetz?
Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen?

17.  In wie vielen Fällen wurden dabei 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt? Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?

18.  Wie viele Strafverfahren nach § 22 a Abs. 1 Z 2Anti-Doping-Bundesgesetz sind
noch nicht rechtskräftig entschieden? Wie ist jeweils der Verfahrensstand?

19.  Wie wird seitens des BMJ Gendoping" rechtlich definiert?
Welche Rolle nimmt dabei die Definition im WADA-Code ein?
Wie kann Gendoping gerichtlich nachgewiesen werden?

20.              Halten Sie die Bestimmung im § 22a Abs.1 Z 2 hinsichtlich Gendoping
ausreichend determiniert?

21.              Wurden bei den im Jahr 2008 zurückgelegten Strafanzeigen nach § 84a AMG oder
§ 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz bzw. eingestellten Strafverfahren, die jeweils
zust
ändigen Bezirksverwaltungsbehörden bei Vorliegen eines
Verwaltungsstrafdelikts zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens verständigt? Wenn ja, in welchen Fällen? Wie wurde jeweils durch diese
entschieden?

22.               Wie viele gerichtliche Anzeigen wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren
Handlungen insbesondere wegen
§ 176 StGB und/oder § 84a AMG bzw. § 21 a
Anti-Doping-Bundesgesetz-wurden im Jahr 2008 von Privaten, Bundespolizei
(z.B. Bundeskriminalamt, Sicherheitsbehörden); andere Behörden bzw. der AGES
gegen so genannte Fitnessstudios bzw. gegen deren Betreiber in Österreich
erstattet (Aufschl
üsselung auf zuständige Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften)?

23.               Wie viele dieser Strafanzeigen wurden zurückgelegt? Wie wurde dies jeweils
begr
ündet? Wie viele dieser Strafverfahren wurden eingestellt? Wie wurde dies
jeweils begründet?

24.               In wie vielen Fällen wurden 2008 die diversionsrechtlichen Bestimmungen
angewandt?

Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen?

25.               Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es aufgrund von diesbezüglichen
Anzeigen im Jahr 2008? Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen?

26.               Zu wie vielen Hausdurchsuchungen in Fitnessstudios oder in anderen
R
äumlichkeiten über die deren Betreiber verfügten bzw. in nicht allgemein
zugänglichen Grundstücken, Räumen, Fahrzeuge und Behältnissen kam es in
diesem Zusammenhang durch die Kriminalpolizei im Jahr 2008? Welche
Ergebnisse wurden dabei erzielt? Wie viele Personen wurden dabei
festgenommen? Wie viele und welche Wirkstoffe bzw. Produkte wurden dabei
sichergestellt bzw. beschlagnahmt (Aufschl
üsselung der Produkte auf Anzahl und
Bundesl
änder)?

27.. Gegenüber wie vielen SportlerInnen, die eines Dopingvergehens verdächtigt bzw.
denen ein Dopingvergehen nachgewiesen wurden seit 2000 bis heute gerichtliche
Strafanzeigen wegen Betruges erstattet? Wie wurden die Anzeigen jeweils
erledigt (Aufschl
üsselung auf Jahre und Landesgerichte)?

28.                Soll aus Sicht des Ressorts mit der Novelle des ADBG eine Anzeigeverpflichtung
für die NADA-Austria bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
(z.B.
§ 22a ADBG) normiert werden?

29.                Halten Sie es für sinnvoll zur effektiven Dopingbekämpfung die Strafbestimmungen
im Anti-Doping-Bundesgesetz noch weiter zu versch
ärfen bzw. zu ergänzen?
Wenn ja, in welchem Umfang?

30.                Welche Haltung nehmen Sie zu einer Sonderstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung
von Doping im Sport ein?

31.                Unter welchen Voraussetzungen kann ein Daten- und Informationsaustausch über
Dopingfälle (Verdacht des Verstoßes nach § 22 a Anti-Doping-Bundesgesetz) und
über das Dopingverfahren zwischen der Dopingkontrollbehörde (NADA-Austria),
den betroffenen Sportverb
änden, den EU-Mitgliedsstaaten und den nationalen
Strafverfolgungsbeh
örden erfolgen? Welche datenschutzrechtlichen Gründe

sprechen derzeit dagegen?

32.               In welchen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach Kenntnis des
Ressorts das Inverkehrbringen von Dopingmitteln (d.h. verbotene Stoffe nach der
UNESCO-Konvention) und/oder das Anwenden von Dopingmitteln an Personen
gerichtlich strafbar?

33.               In welchen Mitgliedsstaaten der EU gibt es eine Besitzstrafbarkeitsregelung von
sog. Dopingmitteln? Wie ist dies jeweils geregelt?

34.               In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist die Anwendung verbotener Methoden im
Sport (z.B. Blutdoping) strafrechtlich verboten?

35.               In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist Gendoping" strafrechtlich verboten?

36.               In welchen Mitgliedsstaaten der EU gibt es bei Doping im Sport einen eigenen
gerichtlich strafbaren Tatbestand Sportbetrug“? Welche Haltung nimmt das
Ressort zu einem derartigen strafrechtlichen Sondertatbestand ein?

37.               Wie viele Amts- und Rechthilfeersuchen gab es 2008, wenn bei ausländischen
Beh
örden der Verdacht bestand, dass verbotene Dopingwirkstoffe oder gefälschte
Medikamente unter Umgehung der erforderlichen zollamtlichen Stellungspflicht in
das Gemeinschaftsgebiet oder nach
Österreich eingeführt oder Personen solche
Gegenst
ände an sich gebracht, verheimlicht oder gehandelt oder aus Österreich in
andere Staaten versendet haben? Wenn ja, wie lautete diese Ersuchen? Wie
wurden diese jeweils erledigt?

38.               Gab es im Jahr 2008 bei Dopingverdacht gemeinsame Ermittlungsgruppen nach
Art. 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedsstaaten der Europ
äischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 mit anderen EU
Mitgliedsstaaten?

39.               Wenn ja, mit welchen Mitgliedsstaaten? Welche Ergebnisse wurden durch die
Ermittlungsgruppen erzielt?

40.               Wie wurde das Rechtshilfeansuchen der Italienischen Staatsanwaltschaft in der
sog. Blutdopingaffäre" (Turin) endgültig erledigt? Wann wurde dieses
Rechtshilfeansuchen beantwortet? Welche konkreten Informationen und
Ermittlungsergebnisse wurden an die Italienische Justiz
übermittelt?

41.               Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde 2007 gegen das Institut Humanplasma“
in Wien ermittelt? Welche Ergebnisse liegen bis heute vor? Welche
Veranlassungen wurden durch die Gerichte und Strafverfolgungsbeh
örden
getroffen?


42.               Welche Aufträge hat die Staatsanwaltschaft an das Bundeskriminalamt nach dem
Eingang der anonymen Strafanzeige im Februar 2008 wegen des Verdachts des
Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit Blutdoping erteilt?

43.               Wie ist der Stand der Ermittlungen in der sogenannten Wiener Blut-Affäre" (Zahl
221 St5/08 y)? Wann werden die Ermittlungen abgeschlossen sein?

44.               Welche vielfältigen Informationen" (David Howman 29.02.2008 NZZ) wurden im
November 2007 von der WADA den österreichischen Behörden und damit Ihrem
Ressort zur Verf
ügung gestellt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen?

45.               Ist es richtig, dass von der WADA neue Informationen an die österreichischen
Beh
örden weiter gegeben wurden (Generaldirektor David Howman, FAZ
27.02.08)? Wenn ja, welche Informationen wurden dem Ressort weitergegeben?
Welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen?

46.               Welche Ergebnisse sind dem Ressort hinsichtlich der im Einleitungstext der
Anfrage 3576/J in der
XXIII.GP geschilderten internationalen Großrazzia gegen
Untergrundlabors und gegen den illegalen Handel mit Anabolika und gef
älschten
Arzneimitteln nun bereits bekannt geworden?

47.               Welche Ergebnisse von dieser Razzia sind dem Ressort bislang bekannt
geworden? Gab es Verbindungen von dieser - insbesondere der deutschen -
Dopingszene konkret nach
Österreich?

48.               Gibt es nach Kenntnis des Ressorts auch in Österreich illegale Strukturen zur
Herstellung und den Vertrieb von Dopingmitteln wie beispielsweise Anabolika,
Steroide etc.? Wenn ja, wie können aus Sicht des Ressorts diese illegalen
Strukturen und Netzwerke effektiv bek
ämpft werden?

49.               In welcher Form wurde seitens des BMJ mit dem BMF (Zoll), BKA (Sektion Sport),
BMI, BMGFJ (AGES) und dem ÖADC bzw. seit 1.Juli 2008 mit der NADA Austria
bei Verdacht einer (oder mehrerer) gerichtlicher strafbarer Handlung nach § 22 a
ADBG u.a. zusammengearbeitet? Welche Projekte bzw. Ma
ßnahmen wurden 2008
durchgef
ührt? Wie soll im Jahr 2009 mit diesen Bundesministerien bzw. der NADA
Austria zusammen gearbeitet werden?

50.               Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des Ressorts (Bundespolizei,
Bundeskriminalamt oder Sicherheitsbeh
örden) im Jahr 2008 gemeinsam mit dem
BKA, BMI, BMGFJ, BMF und dem
ÖADC bzw. nun NADA-Austria ergriffen, um den
kriminell organisierten Schwarzmarkt f
ür Dopingmitteln (Anabolika, Steroide etc.) in
Österreich zu bekämpfen (siehe beispielsweise Spam-mails)? Wie sieht die interne
Kooperation zwischen den damit befassten und zuständigen Bundesministerien
aus? Welche diesbez
üglichen Maßnahmen sind 2009 insgesamt geplant?

51.               Welche konkreten Verhandlungsergebnisse zum Vertrieb von Doping- bzw.
Arzneimitteln im Internet, die von der
Austrian Medicines Enforcement Group"
(AMEG) bzw. auf internationaler Ebene durch die Expertengruppe des Europarates
erarbeitet wurden, liegen vor?


52.               Wie beurteilt das Ressort seit Inkrafttreten der StPO-Reform in Angelegenheiten
der Dopingbek
ämpfung (§ 84 a AMG bzw. § 22 a ADBG) die Zusammenarbeit mit
der Kriminalpolizei?

53.               Wie beurteilen Sie als Justizministerin den aktuelles WADA-Code, der mit 1. Jänner
2009 von der WADA in Kraft gesetzt und in
Österreich im ADBG umgesetzt werden
soll?

54.               Welche Bestimmungen des WADA-Codes, den Österreich übernehmen soll,
widersprechen aus Sicht des Justizressorts dem österreichischen und/oder
europäischen Recht?

55.               Treten Sie dafür ein, die Anti-Doping-Bestimmungen in der EU - insbesondere die
strafrechtlichen Bestimmungen - zu versch
ärfen und auf EU-Ebene zu
vereinheitlichen? Wenn nein, warum nicht?