8443/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Entschädigungszahlungen im Strafprozess
Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz (StEG) das unter anderem für ungerechtfertigte Haft Entschädigungen vorsieht, kennt seit seiner Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr symbolische Gutmachung anstatt echtem (zivilrechtlichen) Ersatz des durch die Haft erlittenen Schadens. Pro Tag ungerechtfertigter oder gesetzwidriger Haft gebührt nun nur mehr ein Maximalbetrag von EUR 50,00!
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie viele Fälle gesetzwidriger Haft (StEG) gab es je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010?
2. In wie viele Fälle gesetzwidriger Haft (StEG) gab es je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 eine schriftliche Aufforderung der geschädigten Person zur Anerkennung eins Ersatzanspruches?
3. Wie hoch war die Summe der ausbezahlten Entschädigungen aufgrund gesetzwidriger Haft (StEG) je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010?
4. Wie viele Fälle ungerechtfertigter Haft (StEG) gab es je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010?
5. In wie viele Fälle ungerechtfertigter Haft (StEG) gab es je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 eine schriftliche Aufforderung der geschädigten Person zur Anerkennung eins Ersatzanspruches?
6. Wie hoch war die Summe der ausbezahlten Entschädigungen aufgrund ungerechtfertigter Haft (StEG) je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010?
7. In wie vielen Fällen führte eine Wiederaufnahme in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 zu einem Freispruch durch ein inländisches Strafgericht?
8. Bei wie viele Fälle von Freispruch nach Wiederaufnahme gab es in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 je eine schriftliche Aufforderung der geschädigten Person zur Anerkennung eins Ersatzanspruches?
9. Wie hoch war die Summe der ausbezahlten Entschädigungen aufgrund von Freispruch nach Wiederaufnahme in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010?
10. In wie vielen Fällen einer schriftlichen Aufforderung einer Person zur Anerkennung eins Ersatzanspruches gem § 9 StEG wurde je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 ein Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil abgelehnt.
11. In wie vielen Fällen wurde die Haftung des Bundes wegen dem Mitverschulden der geschädigten Person gem § 4 StEG iVm § 1304 ABGB eingeschränkt?
12. In wie vielen Fällen wurde der geschädigten Person im Aufforderungsverfahren gem § 9 StVG je in den Jahren 2008, 2009 sowie 2010 ein Rechtsanwalt nach den Bestimmungen der Verfahrenshilfe beigegeben?
13. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 heißt es bzgl der Begrenzung der Entschädigung auf max EUR 50: „Die vorgeschlagene Begrenzung des immateriellen Schadens erklärt sich daraus, dass solche Ansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit niemandem als Verschulden angelastet werden kann.“ Inwiefern spielt es für die Höhe des durch die tatsächlich passierte Freiheitsentziehung verursachten Schadens eine Rolle, ob die Haft schulhaft oder unverschuldet verhängt wurde?
14. Wie hoch wurde das Einsparungspotential bei der Novellierung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG) im Budgetbegleitgesetz 2011 veranschlagt?
15. Halten sie eine Reform des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (StEG) angesichts der jüngsten Debatte um unzureichende staatliche Entschädigung im Strafprozess für sinnvoll?
16. Wenn ja, soll insbesondere die in Frage 13 angesprochene von der ehem BM Bandion-Ortner eingeführte Begrenzung für Haftentschädigungen wieder rückgängig gemacht werden?