8472/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend einen unsachlichen Besetzungsvorgang im Bundesministerium für Landesverteidigung

 

 

Wie die Regionalmedien Austria berichten, wurde von September 2008 bis April 2009 im Bundesministerium für Landesverteidigung ein Besetzungsverfahren hinsichtlich der Position des Abteilungsleiters Abteilung Betriebsorganisation im Materialstab Luft durchgeführt.

 

Über Klage eines dabei nicht berücksichtigten Bewerbers hat im März 2011 das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu Geschäftszahl 31 Cg 6/10w festgestellt, dass die Besetzung nicht aus sachlichen Gründen erfolgt sei:

 

„Die Nichteinteilung des Klägers auf den genannten Arbeitsplatz erfolgte nicht aus sachlichen Erwägungen. Der Text der Bekanntmachung wurde deshalb in Abweichung von der Arbeitsplatzbeschreibung abgefasst, um XXX mit diesem Arbeitsplatz betrauen zu können, obohl sachliche Gründe dafür gesprochen haben, den Kläger zu betrauen. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit der Erstellung der genannten Arbeitsplatzbeschreibung so weitgehende Verändungen im Inhalt der mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten erfolgt wären, dass eine Abweichung im Ausschreibungstext erforderlich gewesen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seither der Text der Arbeitsplatzbeschreibung geändert worden wäre.“

 

Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Ausschreibung auf den letztlich ernannten Bewerber „hingetrimmt“ worden sei:


 

„Aus den oben genannten Gründen ist das Gericht davon im Sinne des Anscheinsbeweises überzeugt, dass die gegenständliche Ausschreibung auf den letztlich ernannten Bewerber „hingetrimmt“ und dieser letztlich auch auf die bekannt gemachte Planstelle ernannt worden ist, obwohl bei Anwendung rein sachlicher Erwägungen nicht der Ernannte, sondern der Kläger mit diesem Arbeitsplatz zu betrauen gewesen wäre. Eine Entkräftung des erfolgreichen Anscheinsbeweises im genannten Sinne ist der beklagten Partei nicht gelungen.

Da somit der Ermessensspielraum des ernennenden Organs überschritten wurde und die Ernennung des XXX aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, liegt Willkür vor. Der Klagsanspruch besteht dem Grunde nach zu Recht“.

 

Bemerkenswert dabei ist, dass aufgrund von zweimaligen Einsprüchen der Personalvertretung (Dienststellenausschuss und Fachausschuss) der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gem. § 10 Abs 7 PVG direkt die Letztentscheidung getroffen hat.

 

Neben einer Abweichung der Ausschreibung von der Arbeitsplatzbeschreibung, einem „einzigartigen“ Bewertungsverfahren mit drei Reihungsvorschlägen und einer dem ernannten Bewerber fehlenden universitären Qualifikation betonte das Gericht besonders, dass der erfolgreiche Bewerber seiner Bewerbung entgegen den zwingenden Voraussetzungen  und anders als die Mitbewerber keinerlei Beilagen anschloss, und dennoch erfolgreich blieb.

 

Dass der erfolgreiche Bewerber laut seinem Bewerbungsschreiben viele Jahre als Personalvertreter und Mandatar der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst / Bundesheergewerkschaft aktiv war – zufällig für die FSG – sei hier nur nebenbei erwähnt.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1.  Ist beim Verdacht auf Amtsmissbrauch von Amts wegen ein Strafverfahren einzuleiten?
  2.  Besteht bei einer vom Gericht festgestellten „willkürlichen“ Postenbesetzung durch Weisung unter den oben genannten Umständen der Verdacht auf Amtsmissbrauch?
  3. Wurde aufgrund des oben genannten Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien und der darin festgestellten unsachlichen und willkürlichen Besetzung eines Abteilungsleiterpostens im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bereits ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs eingeleitet?
  4. Falls ja: welche Staatsanwaltschaft führt dieses Verfahren?
  5. Wer sind die Beschuldigten in diesem Verfahren?
  6. Ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Beschuldigter in diesem Verfahren?
  7. In welchem Stadium befindet sich das Verfahren?