8474/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Walser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend quereingestiegene LehrerInnen ohne UP als SchulleiterInnen
In den letzten Jahren war es vielfach schwierig, geeignete BewerberInnen für die Leitung von Schulen zu motivieren. Nach Ausschreibungen der offenen Stellen haben sich meist nur sehr wenige Lehrkräfte zu einer Bewerbung entschlossen.
In einem Interview mit Ö1 vom 10.02.2011 sagen Sie, bezogen auf die LehrerInnenausbildung: „Ich möchte den Beruf auch für Quereinsteiger attraktiv gestalten".
Die Attraktivität eines Berufs beinhaltet auch die Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung und zu beruflichem Aufstieg. Somit ist es in Weiterführung Ihres Wunsches nur logisch, dass auch Führungspositionen im Schulbereich (entsprechende Qualifikationen natürlich vorausgesetzt) für QuereinsteigerInnen offen stehen.
In den Stellenausschreibungen für Leiterstellen an AHS heißt es unter dem Titel „Allgemeine Voraussetzungen für die Bewerbung“ meist: „Für die Besetzung kommen nur unbescholtene Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die allgemeinen Anstellungserfordernisse und die besonderen Erfordernisse der Ziffer 23.1 Absatz 1 und 7 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an höheren Schulen nachweisen können.“
Ähnlich liest es sich bei Stellenausschreibungen für Leiterstellen an BHS: „Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.“ (siehe: http://www.bmukk.gv.at/schulen/lehr/ausschr/index.xml#top)
Was Ziffer 23.1 Absatz 1 und 7 bedeutet, wurde von Dr. Friedrich Fröhlich, dem Leiter der Abteilung III/8, Grundsatzangelegenheiten, Schulmanagement, Personalangelegenheiten AHS) in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Fachausschusses der AHS in Vorarlberg, Dr. Gerhard Pušnik, wie folgt beantwortet: „Sg Herr Vorsitzender, zu Ihrer Frage betreffend Z 23.1 Absatz 1 und 7 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann ich Folgendes rückmelden:
Dieser Verweis betrifft die traditionellen Lehrer-Erfordernisse Lehramtsstudium (Abs. 1) und Unterrichtspraktikum (Abs. 7): "Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes.“
QuereinsteigerInnen fehlt aber oft das Unterrichtspraktikum. Genau dieses Unterrichtspraktikum wird als Voraussetzung zur Bewerbung um eine Leitungsstelle an einer Schule meist angeführt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: