8479/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend Fälle der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde gemäß § 87 GewO
Das am 31.03.2011 im Nationalrat beschlossene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) sieht vor, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Arbeitgeber/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr untersagen kann, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien von mehr als drei Arbeitnehmer/innen oder wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.
Allerdings bezieht sich diese Regelung des LSDB-G nur auf Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 AVRAG; was bedeutet, dass Unternehmen mit Sitz in Österreich wesentlich schwächere Rechtsfolgen bei Unterentlohnung fürchten müssen als jene mit Sitz im Ausland.
Diese Ungleichbehandlung wurde von den Grünen im Zuge der Debatten sowohl im Arbeits- und Sozialausschuss und als auch im Nationalrat kritisiert und es wurden auch dementsprechende Abänderungsanträge eingebracht.
Im Vorblatt zum LSDB-G wird erwähnt, dass Arbeitgeber/innen mit Sitz im Inland unter bestimmten Voraussetzungen der Entzug der Gewerbeberechtigung (vgl. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO) droht.
Um zu verifizieren, wie realistisch der Entzug der Gewerbeberechtigung § 87 GewO für ein Unternehmen mit Sitz in Österreich im Allgemeinen (und wie wahrscheinlich dies demnach bei Vorliegen von Unterentlohnung ist), stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
ANFRAGE: