848/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2009
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend Kontrolle der Einstellung des Strafverfahrens 241 Ur 17/06b

 

Ingrid Sch. und Fuat M. sind zueinander in Geschäftsbeziehungen gestanden. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung ist es zu Geldflüssen der Ingrid Sch. zu Fuat M. in der Höhe von rund zwei Millionen US Dollar gekommen.

 

Am 30.3.2005 kam es seitens der Ingrid Sch. im Zusammenhang mit dem Verbleib von USD 2 Millionen zu einer Sachverhaltsdarstellung gegen Fuat M. bezüglich der Delikte §§ 146 ff StGB. Das Verfahren wurde in Folge am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter den Aktenzahlen 241 Ur 17/06b bzw. 65 St 1/06z geführt.

 

Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Mag. Dr. Matthias Kopetzky berufen, der in Folge im Juni 2007 sein Gutachten verfasste.

 

Am 24.9.2007 wurde das Strafverfahren gegen Fuat M. gemäß § 109 StPO alt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Ingrid Sch. hat als Privatbeteiligte in Folge eine Erklärung auf Aufrechterhaltung der Verfolgung abgegeben, die Fortsetzung wurde aber nicht bewilligt.

 

Mit 27.9.2007 wurde am Postweg eingeschrieben eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung durch Ingrid Sch. gegen Fuat M. wegen Veruntreuung und Untreue bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens ist auf Basis des Ergebnisses des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht bekannt, welche weiteren Schritte durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung gesetzt wurden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 


 

ANFRAGE:

 

1.      Ist es richtig, dass der leitende StAW Dr. Schön die Sachverhaltsdarstellung bzw. Anzeige der Ingrid Sch. gegen Fuat M. vom  30.3.2005 (GZ 241 Ur 17/06b bzw. 65 St 1/06z), dem StAW Dr. Leiningen-Westerburg zugeteilt hat?

 

2.      Hat diese Zuteilung der üblichen Geschäftsverteilung entsprochen?

  1. War vor dem StAW Dr. Leinigen-Westerburg ein anderer Staatsanwalt mit dieser Strafsache befasst?

 

  1. Wenn ja, wer und warum kam es in Folge zu einem Zuständigkeitswechsel?

 

  1. Ist es richtig, dass die Staatsanwaltschaft die Wirtschaftspolizei mit Erhebungen beauftragt hat, welche diese durch Einvernahme der Ingrid Sch. und der Zeugen Peter P. und Dr. Raimund H., nicht aber des nicht auffindbaren Beschuldigten Fuat M. durchgeführt und den Akt wieder der Staatsanwaltschaft übermittelt hat?

 

  1. Ist es richtig, dass StAW Dr. Leiningen-Westerburg den Beschuldigten durch die damalige U-Richterin Dr. Krahwinkler einmal einvernehmen ließ, nicht aber die Ingrid Sch. selbst oder andere ZeugInnen?

 

  1. Wenn ja, warum wurden die genannten Zeugen nicht zu den Aussagen des Fuat M. befragt?

 

  1. Ist es richtig, dass die U-Richterin Dr. Krahwinkler gegen den Beschuldigten einen – nicht internationalen - Haftbefehl erließ, der nicht vollzogen werden konnte?

 

  1. Wenn ja, warum wurde der Haftbefehl erlassen?

 

  1. Warum konnte der Haftbefehl nicht durchgesetzt werden?

 

  1. Wann und auf Grund welcher neuen Rechts- und Tatsachen wurde in Folge der Haftbefehl gegen Fuat M. aufgehoben?

 

  1. Ist es richtig, dass der gerichtlich beeidete Sachverständige Mag. Dr. Matthias Koptetzky – Business Valuation – im Auftrag des Gerichts ein ausführliches Gutachten erstellte, das ganz andere Ergebnisse – auch bezogen auf den Beschuldigten – erbrachte als die Darstellung des Beschuldigten bei seiner Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin?

 

  1. Ist es richtig, dass das Gutachten festhält, dass sogar der vom Beschuldigten  zum Gutachter entsandte Vertreter der Wirtschaftsprüfungsfirma Ernest & Young ausdrücklich von Falschbuchungen seitens des Beschuldigten spricht?

 

  1. Ist es richtig, dass das Gutachten jeweils zwei Varianten, einmal der Darstellung Fuat M. folgend, das andere mal Ingrid Sch. folgend dargestellt hat?

 

  1. Ist es richtig, dass es im Gutachten unter der Überschrift „Zur zusammenfassenden Darstellung und möglichem Schadenspotential der Darstellung der Ingrid Sch. folgend“ heißt: „USD 750 000 sind insofern als widmungsgemäß verwendet zu beurteilen als diese im Eigenkapitalbereich der L. zu erkennen sind. Allerdings ist das ausgewiesene Eigenkapital überwiegend der L. und nicht der Ingrid Sch. zugeordnet. USD 250 000 sind als für den Erwerb eines Hauses schlüssig aus den Belegen und den Zahlungsflüssen zu erkennen. (…) Für den Rest der Gelder können wir eine widmungsgemäße Verwendung aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Die Darlehensgewährung könnte (…) vorbehaltlich der Würdigung durch das Gericht – ebenfalls als widmungsfremde Verwendung einbezogen werden, was wir bisher nicht getan haben“?

 

  1. Wenn ja, warum hat die Staatsanwaltschaft im genannten Gutachten keinen Ansatzpunkt für ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten des Fuat M. gefunden?

 

  1. Teilen Sie die Einschätzung, dass jedenfalls auf Basis dieser gutachterlichen Einschätzung die Delikte der Veruntreuung, der Untreue und des Betrugs möglich erscheinen?

 

  1. Wäre es Ihrer Meinung nach nicht Aufgabe der richterlichen Beweiswürdigung gewesen, in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob der Darstellung des Fuat M. oder der Darstellung der Ingrid Sch. zu folgen ist und sich daraus ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt?

 

  1. Warum wurden nach der Gutachtenerstellung keine weiteren Einvernahmen des Beschuldigten bzw. der ZeugInnen vorgenommen, um allenfalls den Sachverhalt auf Basis der im Gutachten als relevant erkannten Umstände zu klären?

 

  1. Ist es richtig, dass der Beschuldigte Fuat M. im Laufe des Verfahrens mehrmals die Darstellung der von ihm vorgebrachten Tatsachen geändert hat?

 

  1. Wenn ja, warum wurde das bei der Entscheidung um die Einstellung des Verfahrens nicht berücksichtigt?

 

  1. Warum wurde das Strafverfahren gegen Fuat M. gemäß § 109 StPO alt eingestellt?

 

  1. Welche genauen Feststellungen des Gutachters waren hinsichtlich der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ausschlaggebend?

 

  1. Welche Schritte seitens der Staatsanwaltschaft wurden auf Grund der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung von Ingrid Sch. datiert mit 27.9.2007 hinsichtlich des Verdachts auf Veruntreuung und Betrug unternommen?

 

  1. In welchem Verfahrensstadium befinden sich die Ermittlungen gegen Fuat M. wegen Untreue und Veruntreuung?

 

  1. Sind ihrer Einschätzung nach Fehler seitens der Staatsanwaltschaft in dieser Strafsache passiert?

 

  1. Welche weiteren Schritte werden sie in dieser Strafsache veranlassen?