Eingelangt am 10.02.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Kontrolle der Einstellung
des Strafverfahrens 241 Ur 17/06b
Ingrid Sch. und Fuat M. sind zueinander in
Geschäftsbeziehungen gestanden. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung ist
es zu Geldflüssen der Ingrid Sch. zu Fuat M. in der Höhe von rund
zwei Millionen US Dollar gekommen.
Am 30.3.2005 kam es seitens der Ingrid Sch. im Zusammenhang
mit dem Verbleib von USD 2 Millionen zu einer Sachverhaltsdarstellung gegen
Fuat M. bezüglich der Delikte §§ 146 ff StGB. Das Verfahren
wurde in Folge am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter den Aktenzahlen
241 Ur 17/06b bzw. 65 St 1/06z geführt.
Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde Mag. Dr.
Matthias Kopetzky berufen, der in Folge im Juni 2007 sein Gutachten verfasste.
Am 24.9.2007 wurde das Strafverfahren gegen Fuat M.
gemäß § 109 StPO alt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Ingrid Sch. hat als Privatbeteiligte in Folge eine Erklärung auf
Aufrechterhaltung der Verfolgung abgegeben, die Fortsetzung wurde aber nicht
bewilligt.
Mit 27.9.2007 wurde am Postweg eingeschrieben eine
ergänzende Sachverhaltsdarstellung durch Ingrid Sch. gegen Fuat M. wegen
Veruntreuung und Untreue bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht.
Die Einstellung des Strafverfahrens ist auf Basis des
Ergebnisses des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Ebenso ist nicht bekannt,
welche weiteren Schritte durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
ergänzenden Sachverhaltsdarstellung gesetzt wurden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist
es richtig, dass der leitende StAW Dr. Schön die Sachverhaltsdarstellung
bzw. Anzeige der Ingrid Sch. gegen Fuat M. vom 30.3.2005 (GZ 241 Ur
17/06b bzw. 65 St 1/06z), dem StAW Dr. Leiningen-Westerburg zugeteilt hat?
2.
Hat diese Zuteilung der üblichen Geschäftsverteilung
entsprochen?
- War vor dem StAW Dr. Leinigen-Westerburg ein anderer
Staatsanwalt mit dieser Strafsache befasst?
- Wenn ja, wer und warum kam es in Folge zu einem
Zuständigkeitswechsel?
- Ist es richtig, dass die Staatsanwaltschaft die
Wirtschaftspolizei mit Erhebungen beauftragt hat, welche diese durch
Einvernahme der Ingrid Sch. und der Zeugen Peter P. und Dr. Raimund H.,
nicht aber des nicht auffindbaren Beschuldigten Fuat M. durchgeführt
und den Akt wieder der Staatsanwaltschaft übermittelt hat?
- Ist es richtig, dass StAW Dr. Leiningen-Westerburg den
Beschuldigten durch die damalige U-Richterin Dr. Krahwinkler einmal
einvernehmen ließ, nicht aber die Ingrid Sch. selbst oder andere
ZeugInnen?
- Wenn ja, warum wurden die genannten Zeugen nicht zu den
Aussagen des Fuat M. befragt?
- Ist es richtig, dass die U-Richterin Dr. Krahwinkler gegen
den Beschuldigten einen – nicht internationalen - Haftbefehl
erließ, der nicht vollzogen werden konnte?
- Wenn ja, warum wurde der Haftbefehl erlassen?
- Warum konnte der Haftbefehl nicht durchgesetzt werden?
- Wann und auf Grund welcher neuen Rechts- und Tatsachen
wurde in Folge der Haftbefehl gegen Fuat M. aufgehoben?
- Ist es richtig, dass der gerichtlich beeidete
Sachverständige Mag. Dr. Matthias Koptetzky – Business
Valuation – im Auftrag des Gerichts ein ausführliches Gutachten
erstellte, das ganz andere Ergebnisse – auch bezogen auf den
Beschuldigten – erbrachte als die Darstellung des Beschuldigten bei
seiner Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin?
- Ist es richtig, dass das Gutachten festhält, dass
sogar der vom Beschuldigten zum Gutachter entsandte Vertreter der
Wirtschaftsprüfungsfirma Ernest & Young ausdrücklich von Falschbuchungen
seitens des Beschuldigten spricht?
- Ist es richtig, dass das Gutachten jeweils zwei Varianten,
einmal der Darstellung Fuat M. folgend, das andere mal Ingrid Sch. folgend
dargestellt hat?
- Ist es richtig, dass es im Gutachten unter der
Überschrift „Zur zusammenfassenden Darstellung und
möglichem Schadenspotential der Darstellung der Ingrid Sch.
folgend“ heißt: „USD 750 000 sind insofern als
widmungsgemäß verwendet zu beurteilen als diese im
Eigenkapitalbereich der L. zu erkennen sind. Allerdings ist das
ausgewiesene Eigenkapital überwiegend der L. und nicht der Ingrid
Sch. zugeordnet. USD 250 000 sind als für den Erwerb eines Hauses
schlüssig aus den Belegen und den Zahlungsflüssen zu erkennen.
(…) Für den Rest der Gelder können wir eine
widmungsgemäße Verwendung aus den vorliegenden Unterlagen nicht
erkennen. Die Darlehensgewährung könnte (…) vorbehaltlich der
Würdigung durch das Gericht – ebenfalls als widmungsfremde
Verwendung einbezogen werden, was wir bisher nicht getan haben“?
- Wenn ja, warum hat die Staatsanwaltschaft im genannten
Gutachten keinen Ansatzpunkt für ein mögliches strafrechtlich
relevantes Verhalten des Fuat M. gefunden?
- Teilen Sie die Einschätzung, dass jedenfalls auf
Basis dieser gutachterlichen Einschätzung die Delikte der
Veruntreuung, der Untreue und des Betrugs möglich erscheinen?
- Wäre es Ihrer Meinung nach nicht Aufgabe der
richterlichen Beweiswürdigung gewesen, in einem Gerichtsverfahren zu
klären, ob der Darstellung des Fuat M. oder der Darstellung der
Ingrid Sch. zu folgen ist und sich daraus ein strafrechtlich relevantes
Verhalten ergibt?
- Warum wurden nach der Gutachtenerstellung keine weiteren
Einvernahmen des Beschuldigten bzw. der ZeugInnen vorgenommen, um
allenfalls den Sachverhalt auf Basis der im Gutachten als relevant
erkannten Umstände zu klären?
- Ist es richtig, dass der Beschuldigte Fuat M. im Laufe des
Verfahrens mehrmals die Darstellung der von ihm vorgebrachten Tatsachen
geändert hat?
- Wenn ja, warum wurde das bei der Entscheidung um die
Einstellung des Verfahrens nicht berücksichtigt?
- Warum wurde das Strafverfahren gegen Fuat M.
gemäß § 109 StPO alt eingestellt?
- Welche genauen Feststellungen des Gutachters waren
hinsichtlich der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ausschlaggebend?
- Welche Schritte seitens der Staatsanwaltschaft wurden auf
Grund der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung von Ingrid Sch. datiert
mit 27.9.2007 hinsichtlich des Verdachts auf Veruntreuung und Betrug
unternommen?
- In welchem Verfahrensstadium befinden sich die
Ermittlungen gegen Fuat M. wegen Untreue und Veruntreuung?
- Sind ihrer Einschätzung nach Fehler seitens der
Staatsanwaltschaft in dieser Strafsache passiert?
- Welche weiteren Schritte werden sie in dieser Strafsache
veranlassen?