8494/J XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Änderungswünsche im KMG
Die Stellungnahme 11/SN-259/ME XXIV. GP des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsmaterialgesetz geändert wird beinhaltet folgendes Anliegen:
„Zu einem vom do. Entwurf nicht berücksichtigten Ressortanliegen betreffend eine Änderung des § 2 KMG (siehe den Bezug):
Aus Anlass der gegenständlichen Begutachtung wird erneut vorgeschlagen, § 2 KMG durch Anfügung eines klarstellenden neuen Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass „demilitarisiertes“ Kriegsmaterial in Zukunft ex-lege seine rechtliche Eigenschaft als Kriegsmaterial verliert.
Zur Begründung dieses Wunsches vorerst einmal wird auf das vergleichbare rechtliche Regime des § 2 Abs. 3 WaffG idF WaffG-Novelle 2010 verwiesen. In diesem (als Vorbild für die ho. angestrebte KMG-Regelung geltenden) waffengesetzlichen Tatbestand wird nämlich wörtlich festgelegt:
„Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. Nr. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.“
Zur weiteren Begründung wird bekannt gegeben:
Das Heeresgeschichtliche Museum (HGM) beabsichtigt, in Hinkunft seine Ausstellungstätigkeit nicht nur auf den Hauptstandort in Wien (ARSENAL) zu beschränken, sondern waffengattungsspezifische Ausstellungen für militärhistorisches Großgerät auch an anderen Standorten in Kooperation mit privaten physischen oder juristischen Personen zu betreiben. Um in diesen Fällen den jeweiligen privaten Personen den unbürokratischen Besitz
von Kriegsmaterial zu ermöglichen (Entfall der aufwändigen Verwaltungsverfahren nach § 18 Abs. 2 WaffG), ist die „Demilitarisierung“ bestimmter Sammlungsobjekte des HGM, welche derzeit rechtliche Kriegsmaterialeigenschaft aufweisen, erforderlich. Eine solche „Demilitarisierung“ von Sammlungsobjekten des HGM, die rechtliche Kriegsmaterialeigenschaft aufweisen, würde aber immer auch dann zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung führen, wenn diese Objekte an bestimmte Landesmuseen in Österreich verliehen werden sollen. Diese Landesmuseen sind nämlich zum Teil ausgegliederte Rechtsträger, sodass die für Gebietskörperschaften normierten Ausnahmebestimmungen des WaffG diesfalls nicht zu Anwendung kommen.
Zur Verwirklichung der ho. Initiative sollte daher der erste Satz des § 2 KMG in zwei Absätze gegliedert werden. Der erste Satz des § 2 KMG hätte demzufolge die Absatzbezeichnung „(1)“ zu erhalten und danach wäre ein neuer Abs. 2 mit beispielsweise folgendem Wortlaut anzufügen:
„Kriegsmaterial, das seinem Zweck nach dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde und dessen Zweck nicht wiederhergestellt werden kann (Demilitarisierung), fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Solches Kriegsmaterial ist dem Bundesministerium für Inneres bekanntzugeben. Durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist zu regeln, welche technische Maßnahmen durchzuführen sind, damit derartiges Kriegsmaterial als demilitarisiert gilt.“
Diese Regelungen sollten jedenfalls nicht in der sogenannten „Kriegsmaterial-Verordnung“ enthalten sein, sondern in Form einer gesonderten (neuen) „Demilitarisierungs-Verordnung“ des BMI im Einvernehmen mit dem BMLVS normiert werden.
Sollte der Inhalt dieser Regelung nach do. Auffassung jedoch zu weitreichend sein, wäre § 2 Abs. 2 KMG zumindest als spezielle Ausnahmebestimmung für den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport etwa folgendermaßen zu formulieren:
„Auf Antrag des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport kann die Bundesministerin für Inneres feststellen, dass bestimmte Objekte oder Gruppen von Kriegsmaterial nicht mehr dem Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 unterliegen, sofern diese für ihren ursprünglichen Zweck dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden und dieser Zweck nicht wiederhergestellt werden kann (Demilitarisierung). Durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist zu regeln, welche technische Maßnahmen durchzuführen sind, damit derartiges Kriegsmaterial als demilitarisiert gilt.““
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage: