8501/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.05.2011
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler, Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend statistische Angaben über Verjährung von strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, etc. (im Rahmen der BZÖ-Öffensive: Mehr Kinderschutz jetzt!)

 

Das BZÖ fordert, dass beispielsweise Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Opfern niemals verjähren dürfen. Zwar werden nach der bestehenden Rechtslage nach § 58 Abs. 3 Ziffer 3 StGB in die Verjährungsfrist die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nicht eingerechnet, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war. Gleichwohl kommt es trotz dieser „Verlängerung der Verjährungsfrist“ in der Praxis vor, dass eine Strafverfolgung aufgrund Verjährung nicht mehr möglich ist bzw. die Opfer, die sich nach Jahren durchgerungen haben, ihr erlittenes Leid öffentlich zu machen, gegen die Täter nicht mehr strafrechtlich vorgehen können.   

Diesbezügliche Statistiken sind nicht auffindbar. Erinnernd an die schrecklichen Kinderschicksale ermahnen wir heute und solange, bis ausreichend Lehren aus den Fällen gezogen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz unserer Kinder vor Missbrauch und Misshandlung getätigt werden; daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

 

ANFRAGE:

 

 

1.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2006 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)


 

2.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2007 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)

 

3.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2008 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)

 

4.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2009 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)

 

5.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2010 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)

 

6.

In wie vielen Fällen, in denen eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen worden sein soll und das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig gewesen sein soll, führte die eingetretene Verjährung im Jahr 2011 zur Einstellung?

(Bitte aufgegliedert nach den Bereichen: 1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; 2. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit; 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung)