8517/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Podgorschek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend bewusste Schädigung des Bunkermuseums
Mit Schreiben GZ S90930/5-GrpRechtLeg/2011 vom 6.5.2011 wurde vom Bundesministerium für Landesverteidigung dem Betreiber des Bunkermuseums folgendes mitgeteilt:
„Am 18. Oktober 2010 wurde zwischen der Republik Österreich/Bund und Ihnen eine
Vereinbarung über das Areal des
Bunkermuseums Wurzenpass/Kärnten, nämlich
das Grundstück Nr. 1031/8, EZ 282, KG 75436 Riegersdorf, betreffend
getroffen, in welcher ein jederzeitiger Widerruf dieser Vereinbarung durch Sie
vorgesehen ist.
In Ihren Äußerungen zu dieser Vereinbarung gehen Sie offenbar selbst davon aus, dass damit eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die sich auf die gesamte Liegenschaft bezieht.
Laut den ho. vorliegenden Informationen planen Sie, das Bunkermuseum am 8. Mai 2011, 10:00 Uhr, nach der „Winterpause“ wieder zu eröffnen.
Mit Schreiben vom 29. April 2011
widerriefen Sie nun das seinerzeit erklärte Einverständnis, dass am
Zugangstor zum Areal des Bunkermuseums ein Bogenschloss
des MilKdoK angebracht werden kann. Sie bestehen unter den von Ihnen vorgeschlagenen
Auflagen der „Schlüsselgewalt“ über das Kriegsmaterial
Ihr Grundeigentum uneingeschränkt nutzen zu können. Weiters
übersandten Sie sämtliche Schlüs-
sel zu den in der Beilage zu Ihrem Schreiben genannten Bogen- und
Zylinderschlössern.
Zunächst ist festzuhalten, dass Ihrem (in dem als eidesstattlichen Erklärung betitelten
Schreiben geäußerten)
Vorschlag der Sicherung von Kriegsmaterial durch Bogen-
und Zylinderschlössern nicht näher getreten wird.
Aus diesem Grund werden auch die durch Sie übermittelten Schlüssel dem Militärkommando Kärnten zum Zwecke der Ausfolgung an Sie übermittelt werden.
In waffenrechtlicher Hinsicht dürfen wir auf folgendes verweisen: Mit der Zustellung des Bescheides vom 22. September 2010, GZ S90931/40-Recht/2010, ist dieser formell rechtskräftig. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides vom 22. September 2010 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben.
Nach § 25 Abs 4 iVm § 18 Abs 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) hat derjenige, dem eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG entzogen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und das in seinem Besitz befindliche Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Erwerb Befugten zu überlassen.
Mit der Kündigung bzw. dem Widerruf der eingangs genannten Vereinbarung durch Sie kann nicht mehr von einer Überlassung des Kriegsmaterials an einen Befugten
ausgegangen werden.
Weiters müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass mit der Kündigung der Vereinbarung vom 18. Oktober 2010 Ihrerseits und der damit einhergehenden Beendigung der Inbesitznahme der gesamten Liegenschaft durch den Bund sich auf Ihrer nunmehr wieder ausschließlich in Ihnem Besitz befindlichen Liegenschaft Kriegsmaterial befindet, für welches Sie über keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG verfügen. Es ist sohin von einer bewilligungslosen Innehabung von Kriegsmaterial durch Sie auszugehen.
Im Hinblick darauf dürfen wir Sie auch darüber in Kenntnis setzen, dass nunmehr die
Sicherstellung des Kriegsmaterials erfolgen wird.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachstehende
Anfrage:
großem Aufwand zwischen 2005 und 2008 auf den Wurzenpass gebracht wurden?