8525/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Tadler, Jury

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern

Zwischen dem Bund und den Ländern schwelgt ein Streit, der sich seit 1920 durch die Österreichische Innenpolitik zieht. Dabei geht es um die Aufteilung des hofärarischen Vermögens aus dem Besitz des Hauses Habsburg Lothringen. Konkret handelt es sich dabei um Gewässer, Wald- und Forstbesitz, welche heute von den Bundesforsten verwaltet werden, sowie um etliche Gebäude.

Eine Vermögensaufteilung steht bis heute aus, wobei sich der Verfassungsgerichtshof schon einmal damit auseinandergesetzt hat. In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2002, G 270/01 stellte dieser fest, dass "...aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist somit davon auszugehen, dass die in § 11 Abs. 2 ÜG 1920 angekündigte Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern bis heute nicht erfolgt, im Hinblick auf die Staatsforste insbesondere auch nicht durch das BForsteG 1996 vorgenommen worden ist. Der Bund ist demnach im Bereich des ehemals staatlichen Vermögens einschließlich der Bundesforste (nach wie vor) zwar im Außenverhältnis Eigentümer, im Innenverhältnis gegenüber den Ländern jedoch den oben erwähnten (2.3.1. a.E.) Bindungen unterworfen...."

Diese Bindungen führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis weiter aus "...Die endgültige Fassung des ÜG 1920 hat allerdings nicht diese Lösung verwirklicht, sondern an die Stelle der zunächst vorgesehenen endgültigen Regelung der Vermögensauseinandersetzung den Verweis auf ein erst künftig zu erlassendes Bundesverfassungsgesetz gesetzt. Wenn der erste Halbsatz des § 11 Abs2 ÜG 1920 daher anordnet, dass alles übrige Vermögen "Vermögen des Bundes" ist, so ist das im Hinblick auf den zweiten Halbsatz der Vorschrift so zu verstehen, dass der Bund bis zu dieser endgültigen (partnerschaftlichen) Auseinandersetzung nur im Außenverhältnis die Befugnisse eines Eigentümers ausüben kann..."

Trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, steht bis heute die Vermögensaufteilung zwischen Bund und Ländern aus.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend folgende


Anfrage

1.  Welche Konsequenzen wurden aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bis dato gezogen?

2.                  Wurden diesbezüglich Gespräche und/oder Verhandlungen mit den Ländern geführt?

3.                  Wenn ja, seit wann und mit wem wurden Gespräche/Verhandlungen geführt und mit welchem Ergebnis?

4.                  Das ÜG 1920 sieht zur endgültigen Vermögensaufteilung eine diesbezügliche Verfassungsbestimmung vor. Wurde von Ihrem Ministerium eine Vorlage einer solchen Verfassungsbestimmung durchgeführt?

5.                  Wenn ja, wann wurde eine diesbezügliche Verfassungsbestimmung vorgelegt?

6.                  Wenn nein, warum nicht?

7.                  Um welche Vermögenswerte handelt es sich konkret (Bitte um genaue Auflistung der Gewässer, Wald- und Forstbesitze und Gebäude nach Bundesländern, Größe und Wert)?

8.                  Was werden Sie unternehmen, um die offene Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern zu einem Abschluss zu bringen?