8556/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Kräuter
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend einen hinterfragungswürdigen Erlass im Zusammenhang mit Belehrungen und Ermahnungen in Justizanstalten
In einem Erlass vom 24. Februar 2011, für den Leiter der Vollzugsdirektion von Mag.a Kerstin Scheuchel herausgegeben, wird die Vorgangsweise bei Belehrungen und Ermahnungen gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 abgehandelt. Demnach hat die Vollzugsdirektion „aus gegebenem Anlass" in Erinnerung gerufen, dass gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde abzusehen ist, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten (Anstaltsleiterin/Anstaltsleiter) eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Bei einer Belehrung oder Ermahnung handelt es sich um eine Tatsachenentscheidung des Dienstvorgesetzten, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Im weiteren Text des Erlasses wird ausgeführt, dass eine Belehrung oder Ermahnung nicht als Bescheid zu erlassen ist, daher dem Beamten formlos zu erteilen sei und diesem kein Rechtsmittel dagegen zur Verfügung stehe. Der Vorgesetzte sei aber dazu verpflichtet, die Belehrung oder Ermahnung dem Beamten nachweislich mitzuteilen.
Ebenso wird im Erlass ausgeführt, dass mittelbar Belehrungen und Ermahnungen für den einzelnen Beamten sich negativ auswirken können: „Nämlich dann, wenn sie schriftlich festgehalten werden, das Schriftstück dem Personalakt beigelegt und dieses später bei allfälligen dienstrechtlichen Maßnahmen (z.B. disziplinäre Verfolgung, Beförderung) im Rahmen des Ermessensspielraums nachteilig berücksichtigt wird. Dies ist nicht unzulässig.
Der Erlass hält zwar fest, dass nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung an den Beamten die Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen darf, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Ausdrücklich wird aber auch festgehalten, dass „eine Pflicht zur Vernichtung der entsprechenden dienstlichen Aufzeichnungen ... nicht vorgesehen ist."
Manchen PersonalvertreterInnen scheint der vorliegende Erlass insbesondere deshalb hinterfragungswürdig, weil sich durch den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Belehrung oder Ermahnung Bedienstete nicht gegen allfällige Willkür durch Vorgesetzte wehren können.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Hat es eine Reaktion von Seiten der Vertretung der Bediensteten gegeben,
an
die dieser Erlass ja auch ergangen ist ?
2. Wenn ja: Wie lautete diese Reaktion?
3. Wie beurteilen Sie die Auffassung, dass der Ausschluss jedes Rechtsmittels gegen eine Belehrung oder Ermahnung die Möglichkeit für Willkür gegen Bedienstete beinhaltet?
4. Wenn Sie die in Frage 3. dargestellte Möglichkeit als gegeben einschätzen: Werden Sie Schritte setzen, dass der gegenständliche Erlass im Sinn einer höheren Bedienstetenfreundlichkeit sachlich adaptiert werde?
5. Warum ist selbst nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist keine Pflicht zur Vernichtung der entsprechenden dienstlichen Aufzeichnungen vorgesehen?
6. Ist nach Ihrer Auffassung eine gesetzliche Neuregelung erforderlich, um allfällige Willkür gegen Bedienstete im gegebenen Zusammenhang hintan zu halten?