8599/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.05.2011
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ANFRAGE

der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler, Ing. Lugar, Mag. Widmann

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend möglicherweise „nicht angemessene“ Vergütungen im Sinne des „Bankenrettungspaketes“ sowie mögliche rechtliche Schritte  

 

Aus aktuellem Anlass ist zu hinterfragen, ob die mit dem „Bankenrettungspaket“ (Finanzmarktstabilitäts- und  Interbankmarktstärkungsgesetz sowie Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz) verbundenen Auflagen und Bedingungen bzw. die Inhalte der Verordnung betreffend die Vergütungen - laut dem Finanzministerium wurden alle in der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ vorgesehenen Bedingungen und Auflagen „vertraglich geregelt“ - von den Banken eingehalten worden sind bzw. werden. Maßgeblich ist insbesondere § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der „Verordnung zum Bankenrettungspaket“, der wie folgt lautet:

„Das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten des Begünstigten ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind,

a) der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten insbesondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und

b) die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können.“

Sicher feststellbar dürfte hinsichtlich der Vorschrift sein, dass das „angemessene Maß“ nicht dem Maße entsprechen dürfte, was vor Ausbruch der Krise gegolten hat, da die Regelung ansonsten sinnentleert wäre. Aus gleichem Grunde dürfte im Sinne der Steuerzahler unstreitig davon auszugehen sein, dass das das „angemessene Maß“ zumindest deutlich unter dem zuvor genannten Maße liegen dürfte.

 

Im Lichte dessen erscheinen im Besonderen die Steigerungen der Fixgehälter im Jahr 2010 bei der Raiffeisen Bank International um 78 % (Durchschnittliche Fixgehälter pro Kopf: 2008: 609.000 Euro; 2009: 783.000 Euro; 2010: 1.395000 Euro), was sich aus der bemerkenswerte Analyse der Arbeiterkammer Wien mit dem Titel „Vorstandsvergütung und Ausschüttungspolitik der ATX Konzerne“ aus dem Monat Mai 2011 ergibt, überprüfungswürdig. Vor allem die diesbezügliche Schlussfolgerung der AK Wien

„Der Schluss liegt nahe, dass niedrige Bonuszahlungen bedingt durch die Talfahrt der Aktienmärkte im Krisenjahr 2009 dazu geführt haben, die Grundgehälter anzuheben, um den Vorständen ein möglichst „sicheres“ hohes Gehaltsniveau zu bieten.“

dürfte die Dringlichkeit einer Überprüfung am Maßstab des § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung verdeutlichen.

 

Diesbezüglich richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Finanzen nachstehende

 

Anfrage:

 

1 .

Ist es richtig, dass alle in der Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz (im Folgenden: Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“) vorgesehenen Bedingungen und Auflagen vertraglich zwischen der der Raiffeisen Bank International und dem österreichischen Staat geregelt wurden?

 

2.

Wie sehen die vertraglichen Regelungen zwischen der Raiffeisen Bank International und dem österreichischen Staat betreffend § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ konkret aus?

 

3.

Wurde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Bankenrettungspaket („Die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen ist vertraglich sicherzustellen. Dies kann insbesondere durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen erfolgen.“) Gebrauch gemacht?

 

4.

Wenn ja, was wurde diesbezüglich konkret zwischen der Raiffeisen Bank International und dem österreichischen Staat vereinbart?

 

5.

Wenn nein, warum wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht?

 

6.

Wird die Einhaltung der Vertragsbedingungen bzw. die Vereinbarkeit der gewährten Vergütungen mit den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften vom Finanzministerium regelmäßig kontrolliert?

 

7.

Wurden die 2009 und 2010 von der Raiffeisen Bank International an ihre „organschaftlichen Vertreter“ ausgeschütteten Vergütungen auf ihre Vereinbarkeit mit § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ überprüft?

 

8.

Wenn ja, mit welchem Ergebnis und wie lautet die Begründung?

 

9.

Wenn nein, warum nicht und wann werden Sie dies in welcher Form nachhohlen?

 

10.

Ist es richtig, dass die genannten Fixgehälter der Vorstandsmitglieder unter den Begriff „Entgelt“ im Sinne des 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ subsumierbar sind?

 

11.

Was verstehen Sie konkret unter Begrenzung auf ein „angemessenes Maß“ im Sinne des     § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“?

 

12.

Wie beurteilen Sie die erfolgten Steigerungen der Fixgehälter der Vorstandsmitglieder der Raiffeisen Bank International (Durchschnittliche Fixgehälter pro Kopf: 2008: 609.000 Euro; 2009: 783.000 Euro; 2010: 1.395000 Euro) nach diesem Maßstab konkret?


13.

Stimmen Sie dem Schluss der Arbeiterkammer Wien („Der Schluss liegt nahe, dass niedrige Bonuszahlungen bedingt durch die Talfahrt der Aktienmärkte im Krisenjahr 2009 dazu geführt haben, die Grundgehälter anzuheben, um den Vorständen ein möglichst „sicheres“ hohes Gehaltsniveau zu bieten.“) inhaltlich zu?

 

14.

Wenn nein, warum nicht?

 

15.

Wenn ja, wie beurteilen Sie den Inhalt dieser Aussage in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung zum „Bankenrettungspaket“ sowie den insbesondere 2010 erfolgten Erhöhungen der Fixgehälter?

 

16.

Liegen Ihrer Ansicht nach Vertragsverletzungen seitens der Raiffeisen Bank International durch die erfolgten Erhöhung der Fixbeträge gegenüber dem österreichischen Staat vor und, wenn ja, welche rechtlichen Schritte kommen daher in Betracht und wie werden Sie konkret vorgehen?

 

17.

Wie beurteilen Sie die zuletzt erfolgte Verdoppelung der Aufsichtsratsgagen durch die Erste Bank für das Jahr 2010 sowie die Vergütungen von Andreas Treichl in den Jahren 2009 und 2010 in Hinblick auf die Vorschriften des Finanzmarktstabilitäts- und  Interbankmarktstärkungsgesetzes sowie auf die Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz?

 

18.

Liegen Ihrer Ansicht nach Vertragsverletzungen seitens der Ersten Bank gegenüber dem österreichischen Staat vor und, wenn ja, welche rechtlichen Schritte kommen daher in Betracht und wie werden Sie konkret vorgehen?

 

19.

Wenn nein, wie begründen Sie dies?

 

20.

Wie beurteilen Sie die in den Jahren 2009 und 2010 von den sonstigen Banken, die Staatshilfen in Anspruch genommen haben bzw. noch nehmen, gewährten Vergütungen in Hinblick auf die Vorschriften des Finanzmarktstabilitäts- und  Interbankmarktstärkungsgesetzes sowie auf die Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz?

 

21.

Liegen Ihrer Ansicht nach Vertragsverletzungen gegenüber dem österreichischen Staat vor und, wenn ja, welche rechtlichen Schritte kommen daher in Betracht und wie werden Sie konkret vorgehen?

 

22.

Wenn nein, wie begründen Sie dies?