8603/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Spindelberger, Mayer, Mag. Gisela Wurm, Mag. Christine Lapp, Mag. Christine Muttonen, Mag. Gaßner, Riepl, Preiner

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend „Glücksspiel in Österreich – Vollziehung des Glücksspielgesetzes (GSpG) im Jahr 2010“

 

Mit der AB 3496/XXIV. GP vom 23.12.2009 wurden die Fragen des Fragestellers Abg. Mag. Johann Maier und Genossinnen betreffend „Glücksspielangebote – Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2008“ beantwortet. Einleitend wurde in dieser AB durch den Finanzminister a.D. zur Zuständigkeitsfrage grundsätzlich folgendes festgestellt:

 

„Wie bereits im Rahmen der Beantwortung vorhergehender parlamentarischer Anfragen klar und gesetzlich nachvollziehbar erläutert wurde, ist keine Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für Finanzen für den Vollzug des „Kleinen Automatenglücksspiels“ sowie für Wetten und Spiele auf landesgesetzlicher Basis gegeben. Es wird daher wiederholt darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen die Aufsichtsbehörde über das Glücksspielmonopol des Bundes ist. Als solche überwacht es die Tätigkeit der Konzessionäre, hat die Legistikkompetenz, ist Anlaufstelle für Auslegungsfragen zum Glücksspielgesetz und für glücksspielrechtliche Auskünfte an andere Behörden sowie an Dritte und erstattet Anzeigen bei Verdachtslagen von illegalem Glücksspiel, sobald es von solchen Kenntnis erlangt.

 

Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die effektive Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen dagegen ausschließlich bei den Strafverfolgungsbehörden. Dies sind für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB in erster Linie die Bezirksanwaltschaften, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesministerin für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz zuständig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Finanzressort, sondern jede Behörde oder öffentliche Dienststelle im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungskreises im Verdachts-fall einer Straftat zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist.“

 

Am 19. Juli 2010 (GSpG Novelle 2008) und in Folge am 18. August 2010 (GSpG Novelle 2010) sind die beiden Novellen zum Glücksspielgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBL I 54/2010 und BGBL I 73/2010). Die EU-Kommission hatte keine Einwände bei der Notifizierung (RL 98/34 EG) erhoben. Große Teile der GSpG Novelle 2008 sind am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten, ein weiterer Teil erst am 1.Jänner 2011 (Steuer-, Gebühren-, Abgaben- und finanzrechtliche Bestimmungen). Dazu kommen noch verschiedene Übergangsbestimmungen und Fristen durch die GSpG-Novelle 2010. Für jene privaten Betreiber, die bisher bereits in den Erlaubnisländern das kleine Glücksspiel nach landesgesetzlichen Bestimmungen legal betrieben, gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2014 bzw. 2015. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte aufgrund der „Casino-Monopol-Entscheidung“ des EuGH eine weitere Novelle des Glücksspielgesetzes.

 

Im Jahr 2010 hat der EuGH in der so genannten „Casino-Monopol-Entscheidung“ – nach der Beschlussfassung der beiden GSpG-Novellen – das so genannte „Casino-Monopol“ gekippt (EuGH-Urteil Engelmann). Der EuGH entschied, dass die Vergabe der Casinolizenzen in Österreich rechtswidrig erfolgte. Eine neuerliche Novelle des GSpG war dafür notwendig, die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte. Die Casinolizenzen müssen nun europaweit ausgeschrieben werden (transparente Interessentensuche).

 

Bet-at-home – ein österreichischer Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz – wollte in Folge auch das so genannte „Lotterien-Monopol“ zu Fall bringen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") allerdings für rechtlich zulässig befunden (Rechtssache „Dickinger-Ömer“).

Danach darf aus Sicht des Generalanwalts ein Mitgliedsstaat das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten (Rechtssache C-347/09). Bei dem Verfahren ging es u.a. um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. In Österreich hängt die Konzession für „elektronische Lotterien“ (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.

 

Vorgesehen ist nach dem GSpG auch eine Pokerkonzession, um bekannte Missstände in so genannten „Karten-Casinos“ hintanzuhalten. Gerade diese waren in der Vergangenheit oft Gegenstand von Kontrollen und behördlichen Ermittlungen, da bestimmte Glücksspiele in diesen Karten-Kasinos angeboten wurden, die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen haben. In der AB vom 23.12.2009 hielt der Finanzminister zur Zulässigkeit von „Poker“ grundsätzlich folgendes fest:
„Das Anbieten von Glücksspielen wie beispielsweise international gebräuchlichen Poker-Spiel­varianten (z.B. Texas Hold’ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz € 0,50 pro Spiel nicht übersteigt. Diese beiden Voraussetzungen (keine Ausspielung und kein Bankhalter) müssen somit kumulativ vorliegen, damit eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gegeben ist. Ob ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist daher für den Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich, wenn es sich um eine Ausspielung handelt. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder nicht. Nur wenn es sich nicht um eine Ausspielung handelt, ist die Frage des Bankhalters überhaupt noch von Relevanz. Somit unterliegen sämtliche „Ausspielungen“ sowie „Nicht-Ausspielungen mit Bankhalter“ oder mit höheren Einsätzen pro Spiel als € 0,50 dem Glücksspielmonopol des Bundes. Nähere Ausführungen dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) unter Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol einsehbar.

Wenn daher dem Bundesministerium für Finanzen bekannt wird, dass ein Eingriff in das Glücksspielmonopol erfolgt ist, wird eine Anzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden getätigt. Spielgewinne in Cardcasinos unterliegen der Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG“.
Damit erfolgte eine Klarstellung, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol vorliegt.

 

Einen ganz anderen Weg gehen die USA, amerikanische Pokerportale wurden geschlossen. Der Vorwurf lautete unter anderem Bankbetrug, Geldwäsche und illegales Glücksspiel. In den USA sind Online-Glücksspiele seit 2006 grundsätzlich verboten.

„Die US-Bundespolizei FBI hat am Freitag die .com-Domains der Online-Poker-Portale PokerStars, Full Tilt Poker, Absolute Poker und Ultimate Bet beschlagnahmt und die Sites geschlossen. Auf den Websites steht momentan nur ein Warnhinweis des FBI, dass gegen die Betreiber unter anderem wegen Geldwäsche, illegalem Glücksspiel und Bankbetrugs ermittelt werde.

Die Beschuldigten sollen ihre Umsätze über Bankkonten in verschiedene Länder umgeleitet haben, um so die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Die von Nutzern eingezahlten Gelder wurden zunächst eingefroren. 11 Festnahmen und die Beschlagnahme von 76 Bankkonten in 14 Ländern meldet das FBI bisher. Das Justizministerium will Strafzahlungen in Höhe von insgesamt rund 3 Milliarden US-Dollar verhängen“.
(heise.de vom 7.04.2011)

 

Derzeit gelten jedenfalls – von einigen Fristen und Übergangsbestimmungen abgesehen – die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen österreichweit. So auch die Kontroll- und Aufsichtsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Automatenglücksspiels in den „Erlaubnisländern“ (z.B. NÖ), wie auch in den „Verbotsländern“ (z.B. Salzburg). Die ersten Kontrollen der „SOKO Glücksspiel“ wurden ab Ende August 2010 in einigen Bundesländern sofort auf Basis der neuen Rechtslage durchgeführt und seit dem zahlreiche Automaten und Pokertische beschlagnahmt (z.B. Vorarlberg). Private Glücksspielanbieter haben gegen die Beschlagnahmungen allerdings Rechtsmittel ergriffen. Einzelne Bundespolizeidirektionen haben diese Beschlagnahmungen aufgehoben und Automaten sowie Pokertische wieder ausgefolgt. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmungen wird bedauerlicherweise rechtlich unterschiedlich beurteilt. Dazu liegen mehrere – allerdings unterschiedliche – Entscheidungen von UVS vor. Eine Entscheidung der beiden Höchstgerichte steht dazu noch aus.

 

Private Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von Geldspielautomaten etc.) ignorieren in Österreich – zum Teil systematisch – geltende glücksspielrechtliche Bestimmungen und behaupten unter anderem Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht. Diese Berufung auf Europäisches Recht hat sich aber bereits in der Vergangenheit in vielen Fällen als Irrweg erwiesen (z.B. Unzulässigkeit des Glückspielmonopols). Trotzdem wird dies von privaten Glücksspielanbietern, bezahlten Anwaltskanzleien und anderen „Experten“ in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet. Beklagt werden beispielsweise weiters die ordnungspolitisch notwendigen Regelungen nach dem neuen Glücksspielgesetz (kleines Glücksspiel), die Anbindung an das BRZ, die Steuerregelungen sowie die Spielerschutzbestimmungen.

Mit besonderer Vehemenz gehen einige von der SOKO Glücksspiel kontrollierte private Glücksspielanbieter (Spielhallen- bzw. Automatenbetreiber etc.) gegen Beamte der Finanz vor. Sie erstatteten gegen diese Beamten Strafanzeigen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs. Wohl um diese mundtot zu machen und um weitere Kontrollen zu erschweren.

 

Besonders bedenklich stimmt die Tatsache, dass es in verschiedenen Bundesländern – wie beispielsweise in Salzburg – bei der Vollziehung des Glücksspielgesetzes Unstimmigkeiten und Streitereien zwischen der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) und den Bundespolizeidirektionen gibt. Die neuen glücksspielrechtlichen Bestimmungen werden in Frage gestellt und von einzelnen Bundespolizeidirektionen nicht mehr vollzogen. Im September 2010 gab es in der Stadt Salzburg zum letzten Mal Kontrollen nach dem neuen Glücksspielgesetz in den einschlägigen Lokalen. Von der Bundespolizeidirektion wurde der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass keine weiteren Kontrollen erfolgen(!).

 

Jugendschutz ist in vielen Wettbüros und einschlägigen Lokalen mit Geldspielautomaten noch immer ein Fremdwort, auch in den so genannten Verbotsländern. So zockten 2011 Minderjährige in Linz mit illegalen Automaten. Strafanzeigen wurden erstattet. Ähnlich die Situation in anderen Bundesländern.

 

Die ARGE Suchtvorbeugung präsentierte vor kurzem aktuelle und erstmals konkrete Daten zu problematischem Spielverhalten und zur Spielsucht in Österreich. 42 % der ÖsterreicherInnen haben innerhalb des vergangenen Jahres an Glücksspielen teilgenommen. Danach haben 64.000 ÖsterreicherInnen ein Spielsuchtproblem.

 

Aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen und Informationen zur Vollziehung glücksspielrechtlicher Bestimmungen zu erhalten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende

Anfrage:

 

1.        Hat sich an der Zuständigkeit des BMF bzw. Organe der Finanzverwaltung (Abgabenbehörden) – wie in der Einleitung dargestellt – seit Inkrafttreten der Novellen des Glücksspielgesetzes etwas geändert?


2.        Wie viele Anträge von Personen an den VfGH liegen vor, in denen diese behaupten, durch verfassungswidrige Bestimmungen des Glücksspielgesetzes idgF in ihren Rechten verletzt worden zu sein?

 

3.        Was ist Inhalt dieser Anträge, in denen von diesen Personen eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wird?
Wie ist der Stand dieser Verfahren?

 

4.        Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Organe der Finanzverwaltung bzw. dem Ressort im Jahr 2010 gegen Anbieter von illegalem Glücksspiel (Karten-Kasinos, AutomatenKasinos und/oder Internet-Kasinos etc.) in den Bundesländern ergriffen (Ersuche um Aufschlüsselung der Maßnahmen auf Bundesländer)?

 

5.        Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen gemäß § 52 und § 56 Glücksspielgesetz u.a. würden durch die Organe der Finanzverwaltung bzw. dem BMF im Jahr 2010 erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt (Aufschlüsselung der angezeigten Delikte auf Bundesländer)?

 

6.        Wie sieht die angekündigte Erledigungsdokumentation (AB 3496/XXIV. GP) für 2010 aus?

 

7.        Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 168 StGB (illegales Glücksspiel) wurden allein im Jahr 2010 durch die Organe der Finanzverwaltung erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige Staatsanwaltschaften)?

 

8.        Wie sieht die angekündigte Erledigungsdokumentation (AB 3496/XXIV. GP) für 2010 aus?

 

9.        In wie vielen Fällen wurde 2008, 2009 und 2010 eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet, weil durch Pokerspiele in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?


10.    Wie viele Fälle des „Glücksspielbetruges“ sind Ihnen im Jahr 2010 insgesamt bekannt geworden?
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden deswegen durch die Organe der Finanzverwaltung erstattet (Aufschlüsselung jeweils auf zuständige Staatsanwaltschaften)?

 

11.    Wie viele Außenprüfungen und Sonderaktionstage zur Bekämpfung von illegalem Glücksspiel (und zur Sicherung von öffentlichen Abgaben) wurden durch Organe der Finanzverwaltung (BMF) im Jahr 2010 durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

 

12.    In wie vielen Fällen haben sich in den Bundesländern die zuständigen Behörden bei der Verfolgung glücksspielrechtlicher Verstöße zu ihrer Unterstützung im Jahr 2010 gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und/oder der Organe der Abgabenbehörde (BMF) bedient?

 

13.    In welcher Form und in welchem Umfang wurde diese Mitwirkung von Organen der Abgabenbehörde 2010 ausgeübt?
Wie viele derartige Kontrollen wurden 2010 gemeinsam durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt (Aufschlüsselung jeweils auf Bundesländer)?

 

14.    Ist es richtig, dass nach einem Gutachten der Universität Wien (im Auftrag der StA St. Pölten) an Automaten verschiedener Anbieter entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Gewinn- und Verlustlimits überschritten werden?
Ist es richtig, dass damit die Grenzen des „kleinen Glücksspiels“ um ein vielfaches überschritten werden können?

 

15.    Teilen Sie weiterhin die rechtlichen Schlussfolgerungen der Steuer- und Zollkoordination (BMF) hinsichtlich der Wetten bei aufgezeichneten Hunderennen („Greyhounds­Hunderennen“ bzw. „Play4Dogs“)?

 

16.    Liegt somit weiterhin aus Sicht des Ressorts bei Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor?


17.    Wie viele Kontrollschwerpunkte gab es im Jahr 2010 – entsprechend der strafrechtlichen Einschätzung des BMF (siehe www.bmf.gv.at) – in konzessionierten Wettbüros (Wettcafes etc.) gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten (virtuellen) Hunderennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB (Aufschlüsslung jeweils auf Bundesländer)?

 

18.    Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden im Jahr 2010 nach derartigen Kontrollen gegen die Wettanbieter von „virtuellen Hunderennen“ durch Organe der Finanzverwaltung erstattet?
Welche sonstigen behördlichen Maßnahmen wurden ergriffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

19.    Wie viele so genannte „Glücksspiel- bzw. Geldspielautomaten" waren nach Schätzung des Ressorts zum Stichtag 31.12.2010 in Österreich ohne Genehmigung aufgestellt und wurden in Lokalen (Hinterzimmer), Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben, wobei damit auch Abgaben hinterzogen wurden (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

20.    Welche Regelungen sind notwendig, dass so genannte „Wett-Terminals“ etc. in den landesrechtlich zugelassenen Wettcafes bzw. Wettbüros nicht zu illegalem Glücksspiel missbraucht (z.B. Software-Änderung) und dabei auch Steuern hinterzogen werden?
Welche aktuellen Kontrollergebnisse bzw. Erkenntnisse liegen dem BMF diesbezüglich aktuell vor?

 

21.    Wie viele illegal aufgestellte und betriebene „Geldspielautomaten“ wurden in den Jahren 2009 und 2010 nach Kontrollen durch Organe der Finanzverwaltung (Abgabenbehörden) beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

22.    Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich derzeit zulässig, aus dem Ausland „Glücksspiele“ im Sinne des Glücksspielgesetzes über Telefondienste auf Handys anzubieten?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlagen gelten dafür?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen strafrechtlichen Sanktionen ist dies verbunden?

 

23.    Ist dem Ressort der Artikel vom 11. April 2011 in den Salzburger Nachrichten („Glücksspiel: Die Polizei streitet mit der Finanz“) bekannt?


24.    Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in einem Verbotsland (wie in Salzburg) auf Geldspielautomaten unter 10 Euro gespielt wird, ein Verwaltungsstrafdelikt vorliegt?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

 

25.    Teilt das Ressort die Rechtsauffassung von privaten Glücksspielanbietern, dass dann, wenn in Österreich auf Geldspielautomaten über 10 Euro gespielt wird, keine Zuständigkeit der Finanzpolizei gegeben ist?
Wenn ja, wer ist dafür zuständig?

 

26.    Stellt ein derartiges Spiel (Frage 25) ein illegales Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB dar?

 

27.    Wie beurteilt das Ressort die Aussage der Bundespolizeidirektion Salzburg seit September 2010 keine „weiteren Aktionen“ (gemeint sind Kontrollen) nach dem Glücksspielgesetz durchzuführen?

 

28.    Ist diese „Nichtkontrolle“ durch die Bundespolizeidirektion Salzburg unter Umständen als Amtsmissbrauch zu qualifizieren?

 

29.    Ist es richtig, dass private Glücksspielanbieter (Betreiber von einschlägigen Lokalen bzw. von Automaten etc.) gerichtliche Strafanzeigen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs gegen Beamte des BMF eingebracht haben, weil diese nach deren Ansicht u.a. Amtshandlungen vorgenommen haben, für die sie nicht zuständig waren?
Wenn ja, gegen wie viele Beamte des BMF wurden deswegen von privaten Glücksspielanbieter (Automatenbetreibern etc.) 2010 und 2011 Strafanzeigen erstattet?
Wie ist der Stand dieser Strafverfahren?

 

30.    Welche Spiele, durch die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, konnten in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei behördlichen Kontrollen in so genannten „Karten-Kasinos“ (das heißt in so genannten „Pokercasinos“) nachgewiesen werden (Aufschlüsselung auf Jahre)?

 

31.    Welche Vollzugsmaßnahmen wurden durch die Organe der Finanzverwaltung (Abgabenbehörden) oder durch andere Behörden in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in den Bundesländern bis zum Inkrafttreten der Novellen zum GSpG gegen die Verantwortlichen von „Karten-Kasinos“ (das heißt Pokercasinos) ergriffen, in deren Betriebsstätten Spiele angeboten wurden, die in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen haben (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

32.    Welche UVS-Entscheidungen liegen dazu vor (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Welche VwGH-Entscheidungen liegen dazu vor?

 

33.    Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet?

 

34.    Welche Vollzugsmaßnahmen wurden durch die Organe der Finanzverwaltung (Abgabenbehörden) oder durch andere Behörden in den Bundesländern nach Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovelle 2008 und der Glücksspielnovelle 2010 gegen die Verantwortlichen von Karten-Kasinos (Pokercasinos etc.) ergriffen, in deren Betriebsstätten Spiele angeboten wurden, die denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen haben (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

35.    Welche UVS-Entscheidungen liegen dazu vor (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Welche VwGH-Entscheidungen liegen dazu vor?

 

36.    Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet?

 

37.    In wie vielen Fällen wurden 2008, 2009 und 2010 durch die Organe der Finanzverwaltung (Abgabenbehörden) oder andere Behörden festgestellt, dass in Lokalen international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (wie Texas Hold`Em, 7 Card Stud, 5 Card Draw) in Form einer Ausspielung angeboten wurden und ein Bankhalter mitwirkte oder der Einsatz 0,50 Euro pro Spiel überstieg (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

38.    Waren von dieser zitierten FBI-Razzia bei Online-Poker-Firmen in den USA auch Spieler mit österreichischer Staatsbürgerschaft betroffen?
Wenn ja, können auch diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gegen sie durch die US-Justiz Strafzahlungen verhängt werden?
Wie viele ÖsterreicherInnen sind davon betroffen?


39.    Ist es richtig, dass sich die Bundesländer im Zuge der Novellen zum Glücksspielgesetz dagegen ausgesprochen haben, dass auch „Sportwetten“ (Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten) der Bundeskompetenz „Glücksspiel“ zugeführt werden?

 

40.    Was wird das Ressort unternehmen, damit in den Buchmacher- und Totalisateurgesetzen der Bundesländer die verbindlichen internationalen Geldwäschebestimmungen
(z.B. Geldwäsche-Richtlinien) endlich umgesetzt werden?

 

41.    Wie sieht das Ressort das Problem der unterschiedlichen Wettbedingungen und damit Schutzbestimmungen (Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) für den Bereich der Sportwetten in Österreich?
Gibt es aus Sicht des Ressorts einen Handlungsbedarf?

 

42.    In welchen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existieren dem österreichischem Glücksspielgesetz vergleichbare weitreichende, von Spielbankenbetreibern zu erfüllende zivilrechtliche Spielerschutzbestimmungen?

 

43.    In welchen europäischen Ländern gibt es überhaupt vergleichbare Regelungen?
In welchen Staaten können zivilrechtlich Schadenersatzansprüche gestellt werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Staaten)?

 

44.    Soll aus Sicht des Ressorts der „zivilrechtliche Spielerschutz“ (z.B. bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen) im Bereich der aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen „Buchmacher- und Totalisateurtätigkeiten“ ebenfalls gesetzlich normiert werden?

 

45.    Welche Maßnahmen hat das BMF nun nach der EuGH Entscheidung Santa Casa gegen Online-Glücksspielanbieter unternehmen, die ohne Konzession in Österreich tätig sind und Online-Glücksspiele anbieten (z.B. Bwin; Mr. Green, Cashpoint; Bet-at-home; Wettpunkt)?

 

46.    Sind diese Online-Glücksspielanbieter – die in Österreich über keine Konzession verfügen – in Österreich steuerpflichtig?


47.    Wie hoch waren insgesamt die Einnahmen des BMF von Glücksspielautomaten aus dem Titel des § 28 Abs. 3 und 4 Gebührengesetz 1957 im Jahr 2010?
Wie verteilten sich diese Einnahmen auf die einzelnen Bundesländer im Jahr 2010 (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

48.    Wie verteilten sich diese Einnahmen im Jahr 2010 auf die Bereiche Glücksspiel und Sportwetten (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

49.    Wie verteilten sich diese Einnahmen pro Bundesland in den Jahr 2009 und 2010 auf die Bereiche Glücksspiel und Sportwetten (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

50.    Welcher Anteil kam in diesen beiden Jahre aus der Vergebührung von Glücksspiel- und Sportwettenangeboten, die über das Internet angeboten werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 

51.    Mussten durch das BMF im Jahr 2010 im Rahmen der laufenden Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz gegen den Konzessionär, die Casinos Austria (CASAG) Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden?
Wenn ja, welche Aufsichtsmaßnahmen?
Warum waren diese im Einzelfall notwendig?

 

52.    Wie viele Personen sind aktuell von der CASAG gesperrt und von einem Besuch in den Casinos der CASAG ausgeschlossen (Aufschlüsselung nach Inländer und Ausländer)?

 

53.    Welche Informationen verfügt das Ressort über Sicherheitsprobleme von Geldspielautomaten der Firma Novomatic in der Schweiz, die angeblich manipuliert wurden (Auskunft „Schweizer Casino-Verband“)?
Sind derartige Manipulationen auch in Österreich bekannt geworden?

 

54.    Wurden das BMF bzw. die Bundesländer über Sicherheitsprobleme bei bestimmten Geldautomaten – die in Österreich betrieben werden – von Novomatic informiert?
Weisen diese Geräte einen schwerwiegenden Mangel auf?


55.    Wie ist der Diskussions- und Verhandlungsstand auf europäischer Ebene für eine europäische Regelung des Online-Glücksspiels?
Gibt es einen Zeitplan?

 

56.    Welche konkrete Stellungnahme hat das Ressort im Rahmen des EU-Konsultationsverfahrens zum „Online-Glücksspiel“ abgegeben?

 

57.    Welche Maßnahmen werden Sie von den Bundesländern einfordern, um die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen bei privaten Glücksspielanbietern sicherzustellen?

 

58.    Was sieht das Arbeitsprogramm der nun eingerichteten Glücksspielsuchtstelle im BMF zur Bekämpfung der Spielsucht vor?

 

59.    Wann wird ein Gesamtkonzept zur Bekämpfung von pathologischer Spielersucht und problematischen Spielverhaltens vorliegen?

 

60.    Wann und in welcher Form erfolgt die europaweite Ausschreibung der 15 Casinolizenzen, sowie die Ausschreibung der Lotterie- und einer Pokerkonzession?
Wer wird diese Ausschreibungen vornehmen?