Eingelangt am 19.05.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Hans Lechner ZT GmbH
Das Planungsbüro Hans Lechner ZT GmbH steht immer
wieder für explodierende Baukosten und fehlende Kontrolle.
Hans Lechner ZT GmbH verantworten:
·
sieben Großprojekte am Flughafen Wien mit einem
Gesamtvolumen von 1,064 Mrd. Euro
·
den Architektur“wettbewerb“ beim Wiener Krankenhaus
Nord
·
den Ronacher-Umbau
·
und sind darüber hinaus als Generalplaner beim
Eurofighter-Umbau des Tower am Militärflughafen Zeltweg tätig.
Wie der Rechnungshofbericht Bund 2011/5 belegt, konnte der
Generalplaner IV gerade in Zeltweg überzeugend unter Beweis stellen, dass
seine sachlichen Qualifikationen für seine Bestellung keine Rolle gespielt
haben können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wer (welche Person im BMLV) hat die Hans Lechner ZT
GmbH für den Umbau des Fliegerhorstes Zeltweg zum Generalplaner
bestellt?
- Mit welchen Tätigkeiten wurde Hans Lechner ZT
GmbH im Rahmen dieses Projekts beauftragt?
- Aufgabe der Generalplaner waren u.a.
Kostenberechnungen. Zu welchen Ergebnissen kamen die von der Hans Lechner
ZT GmbH erstellten Kostenberechnungen?
- Warum wurde der Generalplaner auch mit Aufgaben der
Projektsteuerung bedacht?
- Der Rechnungshof stellt fest, dass damit das vier
Augen-Prinzip verletzt wurde. (s. RH Punkt 27.2., S 332) Warum hat das
BMLV diese Verletzung und damit die Ausschaltung der Kontrolle zugelassen?
- Der Rechnungshof stellt einleitend fest: „Hauptgründe
für die Kostenexplosion waren Fehler und Verzögerungen bei der
Planung, Fehler bei der Vergabe, Mängel bei der Kontrolle sowie die
Wechselwirkung zwischen Zeitdruck und Verzögerungen.“
Welche dieser „Hauptgründe“ fallen in die Verantwortung
der Hans Lechner ZT GmbH?
- Wie hoch war das Honorar für die Hans Lechner
ZT GmbH?
- Warum wurden durch die Generalplaner verbotene
Ausführungsvarianten zugelassen und damit bestimmte Firmen
begünstigt?
- „Beim Generalplanervertrag Tower
(Generalplaner IV), bei dem der Auftragnehmer seiner Kalkulation das
gesamte Leistungsbild der Honorarordnung zugrundelegte, empfahl der
Rechnungshof dem BMLVS, nicht erbrachte Teilleistungen der
Projektsteuerung bei der Abrechnung nicht zu vergüten.“ (RH
S 332) Welche nicht erbrachten Leistungen hat die Hans Lechner ZT GmbH in
Rechnung gestellt?
- Durch die Tätigkeit der Hans Lechner ZT GmbH
dürfte dem BMLV hoher Schaden entstanden sein. Haben Sie Schritte
eingeleitet, um Ansprüche des BMLV gegen Hans Lechner ZT GmbH geltend
zu machen?