8680/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2011
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Waffen für Gaddafi-Leibwächter

 

 

 

In der Zeit, als Saif Gaddafi, der Sohn des libyschen Diktators, in Wien ein Studium an der IMADEC Privatuniversität absolvierte, wurde er regelmäßig von Leibwächtern begleitet. Nach glaubwürdigen Augenzeugenberichten haben diese Faustfeuerwaffen mit sich geführt, was insbesondere im Bereich des Flughafens Schwechat immer wieder zu Aufsehen und Amtshandlungen der dortigen Flughafenpolizei führte.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Wurde Herrn Saif Gaddafi die Genehmigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Österreich erteilt, insbesondere ein Waffenpass ausgestellt?
  2. Wie vielen Mitarbeitern des libyschen Volksbüros (Botschaft) wurde in den Jahren 1990 bis 2010 die Genehmigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Österreich erteilt, insbesondere ein Waffenpass ausgestellt?
  3. Gemäß § 21 Abs 2 Waffengesetz ist die Ausstellung eines Waffenpasses, der zum zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Österreich berechtigt, nur für EWR-Bürger vorgesehen. Wurde diese Vorschrift im Falle von Saif Gaddafi bzw. libyschen Botschaftsmitarbeitern eingehalten?
  4. Ist Ihnen bekannt, ob im Bereich der libyschen Botschaft verbotene Waffen befindlich sind oder waren?
  5. Gab es für Saif Gaddafi und seine Leibwächter Sondergenehmigungen für das Führen von Waffen im Flughafenbereich?
  6. Wurden diese Genehmigungen durch den Leiter der Flughafenpolizei erteilt?
  7. Auf welche Rechtsgrundlage stützten sich diese Genehmigungen?
  8. Ist dem Sicherheitspersonal ausländischer Botschaften von EU Mitgliedstaaten das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen außerhalb des Botschaftsgeländes allgemein oder nach Einzelgenehmigung gestattet?
  9. Falls ja: aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
  10. Ist dem Sicherheitspersonal ausländischer Botschaften von Drittstaaten das Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen außerhalb des Botschaftsgeländes allgemein oder nach Einzelgenehmigung gestattet?
  11. Falls ja: aufgrund welcher Rechtsgrundlage?