8727/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Podgorschek, Ing. Hackl

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Monopolverwaltung GmbH und Verstoß gegen § 277 UGB

 

 

Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.

 

Diese Regelung gilt für alle Kapitalgesellschaft, insbesondere auch für jene, die im Eigentum des Bundes stehen und deren Eigentumsverwaltung durch ein jeweils zuständiges Bundesministerium erfolgt. Die Monopolverwaltung GmbH hat gemäß dem dafür zuständigen Firmenbuchgericht seinen Jahresabschluss 2009 nicht rechzeitig eingereicht. Dies mutet insofern sonderbar an, als man wohl annehmen kann, dass gesetzliche Vertreter in Kapitalgemeinschaften, die um Eigentum der Republik Österreich stehen, die gesetzlichen Vorschriften kennen müssten und diese zu beachten hätten.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende


 

 

Anfrage

 

1.    Warum wurde der Jahresabschluss 2009 der Monopolverwaltung GmbH nicht rechtzeitig beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereicht?

2.    Warum hat insbesondere die für das Rechnungswesen zuständige Geschäftsführerin oder der für den Vertretungsfall bestellte Prokurist eine rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2009 beim zuständigen Firmenbuchgericht nicht veranlasst?

3.    Sind in Folge der nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 der Monopolverwaltung GmbH durch das zuständige Firmenbuchgericht Zwangsstrafen erlassen worden?

4.    Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe?

5.    Wurden diese Zwangsstrafen durch die Monopolverwaltung GmbH getragen?

6.    Wurden diese Zwangsstrafen durch einen Dritten getragen?

7.    Wer hat die Tragung der Zwangsstrafen durch einen Dritten veranlasst, mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?

8.    Wurde die Wirtschaftsprüfungskanzlei PWC über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe anlässlich der Wirtschaftsprüfung des Jahres 2010 informiert?

9.    Welche Stellungnahme hat die Wirtschaftsprüfungskanzlei PWC zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?

10. Wurde der Aufsichtsrat über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe informiert?

11. Welche Stellungnahme hat der Aufsichtsrat zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?

12. Wurde der Eigentümervertreter über die nicht erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und die verhängte Zwangsstrafe informiert?

13. Welche Stellungnahme hat der Eigentümer zur nicht erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses 2009 und der verhängte Zwangsstrafe abgegeben?

14. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Monopolverwaltung GmbH den Jahresabschluss 2010 rechtzeitig beim zuständigen Firmenbuchgericht einreichen wird?