8728/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Podgorschek, Ing. Hackl

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Distributions- und Wertschöpfungskette im österreichischen Tabakmonopol

 

 

Mit März 2011 hat die Monopolverwaltung nunmehr den Direktverkauf von Tabakware durch die Industrie an die österreichischen Trafikanten erlaubt. Zweifelhaft ist, ob dieser Direktverkauf gesetzeskonform ist, da das Tabakmonopolgesetz ausschließlich eine Belieferung der Trafikanten durch den Tabakwarengroßhandel vorsieht, und alle anderen Formen der Belieferung vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Nunmehr ist zu prüfen, ob in welcher Art und Weise eine solche „Genehmigung“ überhaupt möglich ist und ob diese von der MVG gegeben werden kann.

In weiterer Folge bietet diese Vorgangsweise auch die Grundlage einer weiteren, von den Trafikanten nicht erwünschten Umsetzung des Direktverkaufes von Tabakware durch Tabakwarenindustrie und Tabakwarengroßhandel an qualifizierte Wiederverkäufer, wie die Gastronomie oder die Tankstellen. Eine solche Vorgangsweise gefährdet aber nicht nur die Distributions- und Wertschöpfungskette, sondern ist auch geeignet den Gebietsschutz der Trafikanten und die Tankstellenzurayonierung auszuhebeln.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.    Gemäß § 14 Abs 1 TabMG 1996 wäre die Monopolverwaltung verpflichtet, auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten; warum passiert das hier nicht?

2.    Der § 5 Tabakmonopolgesetz, erlaubt den Handel mit Tabakware ausdrücklich nur dem Tabakwarengroßhändler gegenüber dem Trafikanten und dem Trafikanten gegenüber dem Konsumenten; warum wurde dies zu Gunsten der Tabakindustrie außer Kraft gesetzt?


3.    Um Tabakwarengroßhändler zu sein, muss man gemäß § 6 TabMG 1996 eine eigene Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen besitzen, warum findet diese Gesetzesstelle auf die Tabakwarenindustrie hier keine Anwendung?

4.    Neben der monopolrechtlichen ausschließlichen Zuordnung des Vertriebs der Tabakware durch den Tabakwarengroßhändler an den Trafikanten ist auch der Direkteinkauf gemäß § 36 Abs 9 TabMG 1996 dem Trafikanten untersagt, warum findet diese Gesetzesstelle hier keine Anwendung?

5.    Gemäß § 8 Abs 5 2. Satz TabMG 1996 ist das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten; wie ist der Direktverkauf in diesem Zusammenhang zu bewerten?

6.    Der § 8 Abs 4 TabMG 1996 regelte auch sehr eindeutig die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Belieferung der Trafikanten durch die Tabakwarengroßhändler; wie ist diese Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der neuen Regelung des Direktverkaufs zu bewerten?

7.    Auch die Nachvollziehbarkeit durch eine entsprechende Belegspflicht regelt das TabMG 1996 in seinem § 8 Abs 7 Z 1- 5 ganz eindeutig; wie kann dieser Belegspflicht bei der neuen Regelung des Direktverkaufs entsprochen werden?

8.    Zwischen Tabakwarengroßhandel und Trafikanten gilt gemäß § 8 Abs 8 TabMG 1996, dass der Kaufpreis spätestens binnen zwei Werktagen gerechnet ab Lieferung (Zustellung) zu entrichten ist; wie kann dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der neuen Regelung des Direktverkaufes entsprochen werden?

9.    Unklar ist weiters, ob auf solche Direktverkäufe die Geschäfts- und Lieferbedingungen des Tabakwarengroßhandels gemäß § 10 Abs 1 TabMG 1996 anzuwenden ist; wie kann dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der neuen Regelung des Direktverkaufes entsprochen werden?

10. Jeder Tabakwarengroßhändler hat gemäß § 11 TabMG 1996 dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden; wie kann dieser Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der neuen Regelung des Direktverkaufes entsprochen werden?

11. Der Direktverkauf tangiert sowohl tabaksteuerrechtliche, als auch tabakmonopolrechtliche Grundlagen, einerseits geht es um die korrekte Entnahme aus dem ausschließlich dem Tabakwarengroßhändler zustehenden Steuerlagers der zum Zwecke des Direktverkaufs des Tabakwarenindustrieaußendienstes verbrachten Tabakware und dem konkreten Anfall der Tabaksteuerpflicht. Andererseits um die entsprechenden Kontrollen gemäß § 32ff Tabaksteuergesetz; wie ist diese gewährleistet?

12. Neben dem Direktverkauf an die Trafikanten könnte sehr bald auch die Übernahme der Tabakwarenautomatenbefüllung durch die Tabakindustrie bevorstehen; ist hier ebenfalls an eine Änderung gedacht?

13. Ist zukünftig an einen Direktverkauf der Tabakindustrie oder des Tabakwarengroßhandels an die qualifizierten Wiederverkäufer gemäß § 40 TabMG 1996 gedacht?