8756/J XXIV. GP
Eingelangt am 10.06.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dr. Walser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Rechnungshofprüfung der Personalgebarung des BMUKK
Im Bereich der Schule gibt es „Mitverwendungen“ nur für unterrichtende Tätigkeiten. Das klassische Beispiel ist eine Lehrkraft, die an der Stammschule 1 mit 10 Werteinheiten unterrichtet und an der Schule 2 ebenfalls mit 10 Werteinheiten „mitverwendet“ wird. Sie unterrichtet also an beiden Schulen und ist mit 20 Werteinheiten vollbeschäftigt.
In einer Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied zu der schriftlichen Anfrage (6376/J) heißt es wörtlich: „Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass das Beamten-Dienstrechtsgesetz eine Mitverwendung an anderen Institutionen als den eben genannten, und damit auch an Dienststellen der Verwaltung, ausschließt.“
Nach der Veröffentlichung von diesen Bestimmungen widersprechenden Fällen am 27. 5. 2011 hat ein Sprecher der Unterrichtsministerin freilich zugegeben, dass rund 600 Lehrkräfte außerhalb der Schule im Einsatz seien (Die Presse vom 28. 5. 2011, http://diepresse.com/home/bildung/schule/666006/Gruene_Lehrer-rechtswidrig-in-Verwaltung-eingesetzt).
Damit wird das Rechtsinstitut der Mitverwendung ausgehöhlt: LehrerInnen werden zu anderen Beschäftigungen herangezogen, z.B. in der allgemeinen Verwaltung (Landesschulrat, Stadtschulrat oder Ministerium; teilweise sogar in Privatvereinen!). Das geht soweit, dass es bis zu 100 Prozent Mitverwendungen gibt, wobei betroffene Lehrkräfte offiziell im Personalstand der Stammschule (oft sogar mit Dauermehrdienstleistungen) beschäftigt sind.
Dies ist z.B. bei Frau Dr. R. der Fall. Sie ist offiziell Lehrerin am BG Nonntal, hat aber noch keine Minute als Lehrerin gearbeitet. Sie erhält seit 2002 sogar noch Dauer-Mehrdienstleistungen, Vordienstzeiten wurden „zur Gänze“ berücksichtigt (nach §26 Abs. 3 VBG). Es wurde so getan, als ob sie an der Universität Salzburg und somit an einer öffentlichen Einrichtung tätig gewesen sei, was nicht der Fall war. In einer Weisung aus dem Jahr 2002 des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats für Salzburg, HR Mag. Gerhard Schäffer, heißt es: „Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ist nicht einzuholen.“
Faksimile:

Ein weiterer Fall ist jener von Frau Mag. G. Sie ist Mitarbeiterin von SC Stelzmüller im Unterrichtsministerium. Ihre Stammschule ist die HAK Hetzendorf, wo sie aber nie gearbeitet hat. Mag. G. war zuvor in der Unterrichtsverwaltung (Landesschulrat Salzburg) tätig. Rechtlich liegt somit eigentlich eine Versetzung vor (gleicher Dienstgeber, geänderter Dienstort).
Pikantes Detail: Frau Mag. G. erfüllt als Betriebswirtin ohne vierjährigen Praxisnachweis die Anstellungserfordernisse für den Unterricht an der HAK nicht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: