8806/J XXIV. GP
Eingelangt am 16.06.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schenk, Haubner
und Kollegen
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend Wahlen der IGGiÖ
Die Zustände rund um die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) sind seit Jahren bekannt. Fehlende Mitgliederverzeichnisse, fehlende Transparenz bei den Finanzen, dubiose Verbindungen zur Hamas und weiteren vom Verfassungsschutz beobachteten Personen, eine zweifelhafte rechtliche Grundlage, etc. Vor kurzem wurden Wahlen abgehalten, die anscheinend auch wenig transparent waren. Obwohl die Wahlordnung der IGGiÖ von der Abhaltung von geheimen Wahlen spricht, wurden je 50 Wähler, welche einen bestimmten Delegierten gewählt haben, auf der IGGiÖ-eigenen Website (http://www.iggiö-wahlen.at) mit Namen, Bundesland und Wohnort veröffentlicht. Hierzu gab es keine Zustimmung, geschweige dessen Inkenntissetzung der Wähler(innen). Dieses Vorgehen ist verfassungswidrig und widerspricht außerdem dem Datenschutzgesetz. Darüber hinaus ist eine offene Abstimmung oder Akklamation gemäß Rechtssprechung des OGH und VfGH verboten (OGH-Entscheide 6Ob62/02i vom 12.12.2002 und 10Ob36/07b sowie 1Ob32/10b vom 10.06.2008. VfGH-Entscheide WI-7/83, VfSlg 10.412/1985, VfSlg 10.217/1984, VfSlg. 11.738/1988 sowie 17.146/2004, Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG, WI-2/95, VfSlg. 10412/1985, Art26, 95, 117 B-VG).
Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur scheint dies trotzdem nicht zum Eingreifen bewegen zu können. Sie argumentiert mit dem „selbstständigen Wirkungsbereich innerer Angelegenheiten.“ Diese Argumentation scheint die IGGiÖ als Freibrief zu verstehen, auf jegliche Art von Transparenz und Kontrolle verzichten zu können.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende
ANFRAGE: