8829/J XXIV. GP
Eingelangt am 16.06.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Hagen, Ing. Westenthaler
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend „täterfreundliche“ Dienstanweisung bezüglich „In-Dienst-Stellen“ von Polizisten
Nach einem Artikel der Kronenzeitung vom 08.06.2011 mit dem Titel „Polizist ertappt und fasst Dieb in seiner Freizeit – verwarnt!“ sind Polizisten der Gefahr einer Rüge wegen Amtsmissbrauch wegen Verstoßes gegen eine Dienstanweisung ausgesetzt, wenn sie sich bei einem beobachteten Fahrraddiebstrahl „In-Dienst-Stellen“ und den Dieb festnehmen. Der Grund dafür soll in einer Dienstanweisung liegen, wonach ein „In-Dienst-Stellen“ in einem solchen Fall nur dann erlaubt sein soll, wenn die Beute einen Wert von 36.337 Euro erreicht.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende
ANFRAGE:
1.
Wie lautet die Dienstanweisung, die bezüglich des „In-Dienst-Stellen“ erlassen wurde?
2.
Ist es richtig, dass nach der offiziellen Dienstanweisung ein Einschreiten in Form eines „In-Dienst-Stellen“ erst zulässig ist, wenn die Diebesbeute mindestens 36.337 Euro beträgt?
3.
Wenn ja, welcher Sinn und Zweck steht hinter dieser Regelung?
4.
Wenn ja, gibt es auch konkrete Anweisungen, wie der jeweilige Beamte den Wert der Beute im Einzelfall zu berechnen hat bzw. gibt es beispielsweise entsprechende Tabellen, welche Gegenstände mit welchem Wert anzusetzen sind?
5.
In wie vielen anderen Fällen wurde gegen diese Bestimmung verstoßen und welche konkreten Folgen wurden daraufhin angeordnet? (Bitte aufgegliedert nach Jahren, seit dem es die Dienstanweisung gibt.)
6.
Welche Schritte planen Sie bezüglich dieser Dienstanweisung?