8870/J XXIV. GP
Eingelangt am 17.06.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Werner Neubauer, DDr. Werner Königshofer, Carmen Gartelgruber
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Begnadigung der Südtiroler Freiheitskämpfer Peter Kienesberger und Dr. Erhard Hartung
Die Tageszeitung "Dolomiten" vom 26. Mai 2011 berichtet, dass die Nordtiroler Landesregierung in Widerspruch zu dem gültigen Landtagsbeschluss vom 9. Februar 2011 eine Einschränkung vorgenommen habe:
"Zugleich brachte die Nordtiroler Landesregierung aber auch klar zum Ausdruck, dass sie sich nicht für alle Aktivisten einsetze. Bei den Anschlägen der Pusterer Buam sei keine Person zu schaden gekommen, erinnerte Landeshauptmannstellvertreter Hannes Gschwentner. Mit Erhard Hartung oder Peter Kienesberger, die wegen des Anschlags auf der Porzescharte mit vier Toten zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren, wolle das Land nichts zu tun haben."
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Österreichischen Bundeskanzler folgende
Anfrage
1. Widerspricht die Aussage des Herrn LH-Stv. nicht dem verfassungsmäßigen Grundrecht, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG)?
2. Ist Ihnen bekannt, dass die beiden genannten Personen 1971 von einem österreichischen Geschworenengericht freigesprochen wurden und nach einer Berufung des Staatsanwaltes das Verfahren letztendlich 1975 eingestellt wurde?
3. Ist Ihnen bekannt, dass die Verurteilung der beiden genannten Personen in Italien vom EGMR als menschenrechtswidrig erkannt wurde?
4. Welche Rechtsprechung hat eine höhere Bindungswirkung: die menschenrechtswidrige Verurteilung Italiens, oder die österreichische Rechtsprechung, wonach die beiden genannten Personen freigesprochen wurden?
5. Kann eine, vom EGMR auch als solche erkannte, menschenrechtswidrige Verurteilung in Italien als Argumentation gegen eine Begnadigung herangezogen werden, vor allem, wenn diejenigen Personen in Österreich freigesprochen wurden?
6. Ist Ihnen irgendein Umstand bekannt, der auf eine nachweisbare Schuld der genannten Personen hinweist?
7. Wenn ja, welcher?