Eingelangt am 17.06.2011
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ANFRAGE
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Entzug der Obsorge
Wenn Gefahr für das Wohl eines Kindes besteht, muss das
Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag die Obsorge für das
Kind einschränken oder entziehen und die notwendigen Verfügungen treffen.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, Großeltern, Urgroßeltern,
Pflegeeltern und der Jugendwohlfahrtsträger.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten
an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
- Wie
oft wurde in den letzten fünf Jahren bundesweit Obsorgeberechtigten
die Obsorge teilweise oder gänzlich auf Antrag entzogen?
(aufgegliedert auf Alter und Geschlecht der Kinder sowie Geschlecht und
Herkunft der jeweiligen Obsorgeberechtigten, Bundesländer, Datum und
jeweiliger Begründung für den Entzug sowie Antragsteller)
- Wem
wurde die Obsorge in diesen Fällen jeweils übertragen?
- Wie
viele Anträge auf Entzug der Obsorge wurden in den letzten fünf
Jahren bei den Pflegschaftsgerichten gestellt? (aufgegliedert auf Datum
und Gerichte)
- Wer
war in diesen Fällen der jeweilige Antragsteller?
- Wie
oft wurde in der letzten fünf Jahren bundesweit Obsorgeperechtigten
die Obsorge teilweise oder gänzlich von Amts wegen entzogen?
(aufgegliedert auf Alter und Geschlecht der Kinder sowie Geschlecht und
Herkunft der jeweiligen Obsorgeberechtigten, Bundesländer, Datum und
jeweiliger Begründung für den Entzug)
- Wem
wurde die Obsorge in diesen Fällen übertragen?