8876/J XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2011
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Entzug der Obsorge

 

 

Wenn Gefahr für das Wohl eines Kindes besteht, muss das Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag die Obsorge für das Kind einschränken oder entziehen und die notwendigen Verfügungen treffen. Antragsberechtigt sind beide Elternteile, Großeltern, Urgroßeltern, Pflegeeltern und der Jugendwohlfahrtsträger.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

 

Anfrage

 

 

  1. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren bundesweit Obsorgeberechtigten die Obsorge teilweise oder gänzlich auf Antrag entzogen? (aufgegliedert auf Alter und Geschlecht der Kinder sowie Geschlecht und Herkunft der jeweiligen Obsorgeberechtigten, Bundesländer, Datum und jeweiliger Begründung für den Entzug sowie Antragsteller)
  2. Wem wurde die Obsorge in diesen Fällen jeweils übertragen?
  3. Wie viele Anträge auf Entzug der Obsorge wurden in den letzten fünf Jahren bei den Pflegschaftsgerichten gestellt? (aufgegliedert auf Datum und Gerichte)
  4. Wer war in diesen Fällen der jeweilige Antragsteller?
  5. Wie oft wurde in der letzten fünf Jahren bundesweit Obsorgeperechtigten die Obsorge teilweise oder gänzlich von Amts wegen entzogen? (aufgegliedert auf Alter und Geschlecht der Kinder sowie Geschlecht und Herkunft der jeweiligen Obsorgeberechtigten, Bundesländer, Datum und jeweiliger Begründung für den Entzug)
  6. Wem wurde die Obsorge in diesen Fällen übertragen?