8904/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.06.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Musiol, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend Umsetzung Kindergartenpflicht
Im Frühjahr 2009 wurde zwischen dem Bund und den Ländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über ein verpflichtendes, kostenloses letztes Kindergartenjahr abgeschlossen. Seit September 2009 gibt es die Möglichkeit Kinder im Ausmaß von 16-20 Wochenstunden kostenlos in außerhäusliche Betreuung zu geben. Seit September 2010 sind Eltern dazu auch in ganz Österreich verpflichtet.
In Art. 4 der 15a-Vereinbarung über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird der Umfang der Besuchspflicht definiert.
Der verpflichtende Besuch hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen. Ausgenommen sind von der Verpflichtung: vorzeitig eingeschulte Kinder, Kinder aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. aufgrund schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung. Weiters ausgenommen sind Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch Tageseltern erfolgt.
Kinder dürfen gemäß Art.5 Ziffer 5 dem Kindergartenbesuch nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Dies betrifft Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes sowie außergewöhnliche Ereignisse.
Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen möglich. Diese sind auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: