8926/J XXIV. GP

Eingelangt am 30.06.2011
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ANFRAGE

 

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Abschaltung der Kommunikationsnetzwerke

 

 

Durch die sogenannte „kill-switch“ Debatte, die rund um die Aufstände in Ägypten auch in Österreich geführt wurde, ist der § 89 Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 ins Interesse der Öffentlichkeit gerückt. In diesem Paragraf ist eine Begründung zu finden, die in Ausnahmefällen einen „kill-switch“ rechtfertigen würde:

 

Einstellung des Betriebes

§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.)  Welche Überlegungen waren für die Schaffung des § 89 TKG im Jahr 2003 ausschlaggebend?

2.)  Wie lange würde es dauern die Telekommunikationsanlagen nach § 89 TKG abzuschalten?


 

3.)  Wie wäre die Vorgansweise in solchen Fällen?

4.)  Wie viele Provider und Telekommunikationsanbieter müssten hierfür kontaktiert werden?

5.)  Welchen Rechtsschutz hätten die Provider?

6.)  Welche konkreten Anwendungsfälle sind denkbar?

7.)  Welche Rechtsschutzgarantien bietet das Gesetz gegen eine rechtlich nicht gedeckte Anwendung?

8.)  Gibt es die Möglichkeit, dass nur regional beschränkte Gebiete vom Netz genommen werden?

9.)  Halten Sie die Formulierung des § 89 TKG für  ausreichend bestimmt um ausschließen zu können, dass es zu einer überschießender Anwendung kommt?

10.)    Wenn ja, mit welcher Begründung?

11.)    Sehen sie hinsichtlich des § 89 TKG Reformbedarf?

12.)    Wenn ja, in welche Richtung?

13.)    Sehen Sie hinsichtlich der Rechtsschutzgarantien und rechtlicher Überprüfungsmöglichkeiten eines Anwendungsfalls nach § 89 TKG Reformbedarf?

14.)    Werden auf EU-Ebene zum Thema „Kill-Switch“ Überlegungen angestellt?

15.)    Wenn ja, welche?