8936/J XXIV. GP

Eingelangt am 04.07.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C und D

 

 

Das Waffengesetz 1996 besagt:

„Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. (…)“

 

Eine gesonderte periodische Überprüfung der Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 ist für Schusswaffen der Kategorien C und D zur Zeit nicht vorgesehen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

  1. Beinhaltet die momentan gültige Rechtslage eine periodische Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C und D?
  2. Wenn ja, wo ist dies normiert?
  3. Wenn nein, warum wird dies laufend bei der üblichen periodischen Überprüfung der Verwahrung gemäß § 25 Waffengesetz überprüft?
  4. Wer ist dafür verantwortlich?
  5. Wie soll dies ab 2014 gehandhabt werden?