895/J XXIV. GP
Eingelangt am 13.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten DDr. Königshofer
und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend BAWAG – Strafprozess
Für den BAWAG – Strafprozess wurde zur Klärung eventueller Bilanzdelikte ein gerichtlich beeideter Gutachter bestellt. In den Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs wird unter Punkt 2.3 und 2.4 folgendes festgehalten:
2.3. Der Sachverständige hat dem Auftraggeber unverzüglich und in jedem Stadium der Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die seine Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit hat der Sachverständige erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers oder einer Partei oder eines Beteiligten, zu prüfen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Arbeit jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.
Gründe, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, liegen etwa dann vor, wenn der Sachverständige mit einer Partei oder einem Beteiligten verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder enge geschäftliche Beziehungen hat, wenn mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit besteht oder bestanden hat oder wenn der Sachverständige bereits früher mit der Angelegenheit in irgendeiner Weise befasst war (z.B. als Privatgutachter für eine Partei oder einen Beteiligten).
2.4 Liegen Gründe vor, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindern (z. B. in zeitlicher Hinsicht wegen Überlastung mit gerichtlichen oder behördlichen Aufträgen oder sonstiger beruflicher Überlastung, in persönlicher Hinsicht wegen Beeinträchtigung der Gesundheit, Befangenheit oder fehlender fachlicher Kompetenz für den konkreten Auftrag), hat der Sachverständige gegenüber dem Gericht (der Verwaltungsbehörde), die Übernahme des Auftrages unter Darlegung des Hinderungsgrundes unverzüglich abzulehnen. In diesem Fall ist ein allenfalls übersendeter Akt sofort zurückzustellen.
Der für den Strafprozess bestellte Gutachter Herr Dr. Thomas Keppert steht mit der BAWAG insofern in enger wirtschaftlicher Beziehung, als seine Firmen „Immobilienverwaltung“ und „Mag Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH“ Büroflächen von ca. 1000 qm an der Adresse Theobaldgasse 19 von der BAWAG angemietet haben. Zudem war er seit 1991 Steuerberater und Bilanzersteller der Firma AMV GmbH, welche vom mittlerweile pensionierten Vorstand der BAWAG Dr. Gerhard Partik und seiner Gattin Dagmar Partik-Wordian gegründet wurde. Diese Firma stand in so engem Kontakt zur BAWAG, dass sie als Tochterfirma angesehen werden kann. Ebenso war er Steuerberater und Bilanzersteller der ALBAG Gmbh, welche für die BAWAG-Versicherung Geschäfte in den ehemaligen Oststaaten akquirierte.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
1. Wurden diese möglichen Befangenheitsgründe von Dr. Thomas Keppert dem auftraggebenden Gericht gemeldet?
2. Kann ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Beziehung zur BAWAG die Erstellung des Gutachtens bewusst oder unbewusst beeinflusst hat?
Die AMV Gmbh hatte weiters enge wirtschaftliche Beziehungen zu dem Mitangeklagten Dr. Wolfgang Flöttl. Wie bekannt, war Herr Dr. Wolfgang Flöttl an der AMV GmbH beteiligt und stellte dieser mehrere Dollarbeträge in Millionenhöhe zur Verfügung. Frau Dagmar Partik-Wordian erklärte im U-Ausschuss, dass der Steuerberater Dr. Thomas Keppert über sämtliche Vorgänge Bescheid wusste.
3. Kann ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Erstellung des Gutachtens bewusst oder unbewusst beeinflusst wurde?
Der für den AMIS-Strafprozess beauftragte Gutachter wurde bei der Anhörung im U-Ausschuss von Mag. Bruno Rossmann befragt, warum das Gutachten erst mit dem Jahr 2000 beginnt, obwohl bereits in den Vorjahren Malversationen stattfanden und die Bilanz zum 31.12.1999 auch offensichtlich falsch war. Hierzu gab der vom Gericht gestellte Gutachter, Dr. Gottfried Kranebitter an, dass ihm keine Datensätze für den Zeitraum vor 2000 geliefert wurden. Zweifellos sind jedoch bis mindestens 1998 ausreichend Datensätze vorhanden. Die von den Geschädigten beauftragten Gutachten belegen zweifellos das Vorhandensein aussagekräftiger Daten. Zudem muss hier auch festgehalten werden, dass im Jahr 1999 durch das Ausscheiden der Frau Dagmar Partik-Wordian das Naheverhältnis der Amis-Gruppe zur BAWAG beendet wurde. Ebenso zeigen die Gutachten der Privatgutachter für den Zeitraum vor 2000 eine Reihe untersuchungswürdiger Sachverhalte, welche den Steuerberater der AMIS-Gruppe, Dr. Thomas Keppert erheblich belasten.
4. Kann ausgeschlossen werden, dass hier dem Gutachter wesentliche Teile des Aktenmaterials vorenthalten wurden?
5. Ist ein Gutachten als vollständig und korrekt zu werten, wenn nachweislich wesentliche Vorgänge nicht untersucht wurden?
6. Wurden diese Privatgutachten jemals von der Staatsanwaltschaft angefordert und einer Untersuchung zugeleitet?
7. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
8. Wenn nein, wird die Staatsanwaltschaft die Gutachten der Privatbeteiligten anfordern?
9. Kann ausgeschlossen werden, dass die Jahre vor 2000 deshalb nicht untersucht wurden, um den parallel laufenden BAWAG-Prozesss nicht zu gefährden, da die latente Gefahr bestand, dass Herr Dr. Thomas Keppert die Gutachtertätigkeit zurücklegen muss?
Im Jahr 1997 begab die AMV International Cyprus ein Darlehen an die AMV GmbH. Die notwendige Kapitalisierung des Darlehens wurde bei der Bilanzerstellung der AMV GmbH außer Acht gelassen. Als im Jahr 1998 die PLB AG (Vorläufer der AMV AG) gegründet wurde, begleitete Dr. Thomas Keppert die Herren Loidl und Mag. Böhmer sowie Frau Partik-Wordian beratend in buchhalterischen und bilanziellen Fragen bei einem nicht fremdverhaltenskonformen Verkauf der marken- und Franchisingrechte sowie des Kundenstockes von der AMV GmbH an die AMV International (Cyprus) LTD.
Diese gesellschaftsrechtliche Abhandlung in der Zeitabfolge erscheint auch deshalb von Bedeutung, als verschiedene Fragen, wie die schrittweise Übernahme des Firmennamens AMV durch die neu gegründete PLB Wertpapierdienstleistungs AG, die Frage der Bepreisung der Anteile im Zuge der Übertragung der Anteile an der AMV GmbH von Frau Partik-Wordian an die AMV International LTD als auch der Verkauf der Marken- und Franchisingrechte sowie des Kundenstockes an diese Gesellschaft (bzw. von dieser an Böhmer/Loidl) angesichts der Tatsache, dass alle Transaktionen relativ zeitnahe durchgeführt wurden, eine hohe Bedeutung hinsichtlich allfälliger abgabenrechtlicher Aspekte ebenso zukommen, als auch bezüglich der Frage einer möglichen Entreicherung der AMV GmbH, noch zu klären sind. Sicher ist, dass Dr. Thomas Keppert als Bilanzersteller eine Reihe von Aspekten, auch wenn er im günstigsten Fall nicht beraten hat, auffallen mussten! Dr. Thomas Keppert hätte hier sowohl als Bilanzersteller als auch als Steuerberater der Gesellschaft die Aufgabe gehabt, nicht zuletzt auf Grund der katastrophalen Eigenkapitalstruktur der Gesellschaft, auf die damit zusammenhängenden Haftungsaspekte wie Erstellung eines Bewertungsgutachtens, Hinweis auf eine Entreicherung der Gesellschaft bzw. verbotene Einlagenrückgewehr, Erfüllung von Realisationstatbeständen, abgaben- und allfällige finanzstrafrechtliche Aspekte hinzuweisen. Vielmehr wurde in Abkehr von Einzelbewertungsgrundsätzen von der Kanzlei Keppert die Abtretung der Marken- und Franchiserechte einfach gegen bestehende Darlehensverbindlichkeiten verrechnet, um für den Bilanzleser die Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Transaktionsabläufe zu erschweren. Zudem wird erneut keine Bewertung der Darlehensverbindlichkeiten in der Bilanz vorgenommen.
10. Sind diese Vorgänge von der Staatsanwaltschaft untersucht worden?
11. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
12. Wenn nein, wird dieser Sachverhalt einer Untersuchung unterzogen?
Für die deutliche Involvierung der Kanzlei Keppert in die internationalen Vermögensumschichtungen, wie zum Beispiel der Etablierung einer schweizerischen Holdinggesellschaft oder die Begebung und Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen durch die I&E Real Estate Holding Inc. liegen eine Vielzahl von Mailkorrespondenzen vor, welche die beratende Tätigkeit der Kanzlei Keppert sowohl für die AMV AG, die AMIS Beteiligungen GmbH bzw. für Frau Partik-Wordian und Loidl/Böhmer belegen.
13. Wurden diese Mailkorrespondenzen in die Ermittlungen miteinbezogen?
Herr Dr. Thomas Keppert kannte als Gutachter der Y-Line die eigene Bewertung der Y-line unter Insolvenzgesichtspunkten. Zudem wurde er vom Masseverwalter der Y-Line in den Aufsichtsrat der Firstinex Internet Services AG berufen und somit musste ihm bewusst sein, dass die Firstinex nur eine leere Hülle war. Sämtliche werthaltigen Softwarelizenzen wurden vom ehemalige Vorstand Dieter Jandl bei dessen Abgang zu Siemens mitgenommen. Trotzdem wird der Unternehmenswert der Firstinex Internet Services AG von Dr. Thomas Keppert – datiert mit 25. Oktober 2001 mit EUR 1 Mio. bewertet. Bemerkenswert ist, dass mit 4. April 2005 Dr. Thomas Keppert den Unternehmenswert der Firstinex im Sommer 2001 (Durchführung einer Sacheinlage) mit ATS 4,1 bis 5,2 Mio. angibt. Wie Dr. Thomas Keppert bei der Anhörung im U-Ausschuss nur auf mehrmaliges Nachfragen des Ausschussvorsitzenden zugab, war er letztendlich auch noch bei der Vermittlung der Firstinex an die AMIS tätig.
Am 10.März 2003 beschloss der Aufsichtsrat der Firstinex, welchem auch Dr. Thomas Keppert angehörte, eine an der Wiener Börse notierte Anleihe von bis zu 5 Mio. Euro aufzulegen. Zum Zeitpunkt der Anleihebegebung lag, mit Ausnahme vager Erlöse aus Klagsführungen gegen frühere Organe der AG, weder ein plausibles Geschäftskonzept noch ein tauglicher Geschäftsplan vor, der eine Anleihebegebung in diesem Ausmaß gerechtfertigt hätte.
In der Folge zeichnete ausschließlich die AMIS Gruppe diese Anleihe, natürlich mit Kundengeldern.
14. Stehen diese Vorgänge und das aktive Mitwirken des Dr. Thomas Keppert, besonders in Hinblick auf seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Gutachter, im Einklang mit der österreichischen Gesetzeslage?
15. Wenn ja, ist es somit rechtlich möglich, ohne Geschäftskonzept und ohne Geschäftsplan eine Anleihe in Höhe von EUR 5 Mio. zu begeben?
16. Wer war bei der Börse für die Zulassung zur Notierung der Anleihe zuständig?
17. Kann ausgeschlossen werden, dass der zum damaligen Zeitpunkt amtierende Finanzminister Mag. Karl Heinz Grasser positiv für die Zulassung der Anleihe eingewirkt hat?
18. Ist es möglich, den Unternehmenswert einer Firma je nach Bedarf zu bewerten?
19. Wenn ja, wie kann in Zukunft ein wirtschaftlich Abhängiger unterscheiden, um welche Art von Bedarfsbewertung es sich handelt?
20. Wenn nein, werden Ermittlungen eingeleitet?
21. Ist es möglich, den Unternehmenswert einer Firma je nach Bedarf zu bewerten?
22. Wenn ja, wie kann in Zukunft ein wirtschaftlich Abhängiger unterscheiden, um welche Art von Bedarfsbewertung es sich handelt?
23. Wenn nein, werden Ermittlungen eingeleitet?
24. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich hier um eine Konkursverschleppung handelt?
Herr Dr. Thomas Keppert war sowohl als Buchhalter, Aufsichtsrat und Bilanzersteller in voller Kenntnis über die tatsächliche wirtschaftliche Situation informiert.
25. War er aufgrund seines Wissen und seiner Funktionen verpflichtet, den Vorständen einen Konkursantrag nahe zu legen?
Die Kanzlei von Dr. Thomas Keppert führte bis einschließlich 2001 die Buchhaltung der AMIS. In diesen Zeitraum fallen regelmäßige Provisionsauszahlungen an einen Herrn Kataev über eine Gesamtsumme von ATS 6.729.636 im Zeitraum von November 1999 bis Oktober 2002. Über diese Provisionsauszahlungen gibt es nur Eigenbelege, zudem wurden diese in bar ausbezahlt, in der Buchhaltung wurden diese Auszahlungen von der Kanzlei Keppert jedoch anstandslos als Provisionsaufwand verbucht.
26. Entspricht dieses Akzeptieren von Eigenbelegen der von den einschlägigen Gesetzen geforderten Belegqualität?
27. Wenn ja, können Unternehmer in Zukunft anstandslos Eigenbelege in solcher Höhe ausstellen und als Aufwand verbuchen?
28. Wenn nein, stellt dieser Vorgang Beihilfe zur Abgabenverkürzung dar?
Die Kanzlei von Dr. Thomas Keppert war auch für die Buchhaltung und Bilanzerstellung sämtlicher Tochterunternehmen der AMIS AG zuständig, unter anderem auch für die I-Team data GmbH. Gemäß vorliegendem E-Mail vom 27 Juli 2005 von Frau Ingrid Strohmeier wurden in der I-Team data GmbH zum 31 Dezember 2004 Forderungen gegenüber der AMIS AFC AG in beträchtlichem Umfang ausgewiesen, die in der AFC AG – zum Zwecke der Verbesserung des Bilanzbildes („sonst keine Bilanzierung mehr möglich“) weder als Verbindlichkeit, noch als Rückstellung berücksichtigt wurden. Offensichtlich wäre unter Einrechnung der Verbindlichkeiten gegenüber der I-Team data GmbH eine Überschuldung der AFC AG gegeben gewesen, denn in vorliegendem E-Mail heißt es weiter: „Hätten wir alle Rechnungen sofort gestellt, so hätte die AMIS die Bilanzprüfung der FMA etc. nicht bestanden und würde heute nicht mehr bestehen, wie Sie wissen.“
29. Kann auf Grund dieses Sachverhaltes von einer ordnungsgemäßen Bilanzierung beider Firmen gesprochen werden oder stellt dies einen Beweis von systematischer Bilanzfälschung dar?
30. Wurden diese Vorgänge einer Untersuchung unterzogen?
31. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
32. Wenn nein, werden hierzu Ermittlungen eingeleitet werden?
Eine weitere Involvierung der Kanzlei Keppert & Hallas, sowie BDO Auxilia zeigt ein E-Mail an Claudia Woerheide vom 24 August 2005:
„lt. Auskunft unseres Steuerberaters hat die TFA eine Verzichtserklärung auf jegliche Forderung gegenüber der AMIS AG bzw. AMIS Gruppe unterfertigt. Diese liegt ihm und dem Wirtschaftsprüfer bereits vor. Beide meinten, dass aufgrund der Verzichtserklärung der TFA eine Zahlung eines Betrages an TFA durch AMIS nicht gerechtfertigt wäre und möglicherweise grob fahrlässig. Lt. dem Steuerberater würde eine Forderungsübernahme durch die Ulvenes AG bestehen.“
Dieses E-Mail war die Antwort auf ein E-Mail von Frau Woerheide vom 13 August 2005, in dem sie eine Zahlung von USD 211.000 für die TFA urgierte:
„Wie Sie wissen, beruhte die TFA-Verzichtserklärung auf der Prämisse, dass Amis die Schulden bezahlen wird, aber die TFA der AMIS einen zufrieden stellenden Audit durch die Verzichtserklärung ermöglicht“.
33. Wurde Frau Claudia Woerheide jemals zu diesen Vorgängen befragt?
34. Wenn nein, warum wurde Sie trotz Vorliegen dieser Tatbestände nie dazu befragt?
35. Wenn ja, wann wurde sie befragt?
Herr Dr. Thomas Keppert wurde als Anhörungsperson für den U-Ausschuss für Freitag, den 19. Jänner 2007 vorgeladen und ist dort auch erschienen. Hier wurde Herr Dr. Thomas Keppert hinsichtlich des Wechsels des Wirtschaftsprüfers der AMIS AG zur BDO befragt. Herauszuheben ist hier, dass die Anhörungsperson zuerst sich nicht an irgendwelche Empfehlungen seinerseits erinnern konnte, erst nach mehrmaligen Nachfragen musste er zugestehen, dass die BDO sogar von ihm empfohlen wurde! Auf die Frage, ob das nahe Verwandschaftsverhältnis seines Kanzleipartners Dr. Hallas (Bilanzersteller der AMIS-Gruppe) zu Dr. Kern von der BDO (Schwiegervater von Dr. Hallas) eine Unvereinbarkeit darstellen könnte, antwortete Herr Dr. Thomas Keppert folgendes:
„Das ist völlig aus der Luft gegriffen, weil das üblich ist, dass der Wirtschaftsprüfer eine befreundete Kanzlei des Steuerberaters ist. Denn aus auftragspolitischen Gründen hat es ein Steuerberater nicht sehr gerne, wenn eine verfeindete Kanzlei dort tätig ist, weil man Angst hat, dass man das Steuerberatungsmandat verliert. Der Wirtschaftsprüfer deckt dann unter Umständen Fehler in der Steuerberatung auf……
36. Stellt diese Aussage ein Eingeständnis dar, dass das Prinzip der Wirtschaftsprüfung und des Testates unterlaufen wird, da lt. Aussage des Dr. Thomas Keppert angenommen werden kann, dass nicht der Schutz von wirtschaftlich Abhängigen im Vordergrund steht, sondern das Wohl der Steuerberatungskanzlei?
37. Kann aufgrund dieser Aussage noch immer von einer objektiven und unabhängigen Wirtschaftsprüfung ausgegangen werden?
Mit 7. Dezember 2001 wurde von Dr. Thomas Keppert eine überschlägige Ermittlung des Unternehmenswertes der Firma AMIS AG zum 31. Dezember 2001 durchgeführt. Hierbei bestätigt er, dass er im Auftrag und als Berater der Gesellschaft den subjektiven Unternehmenswert ermittelt hat. Dieses Gutachten wurde im November 2001 unter der verantwortlichen Leitung der unterfertigten Wirtschaftsprüfer erstellt und auch auf Firmenpapier des Wirtschaftsprüfers BDO übermittelt. Dieses Gutachten zeigt auf jeder Seite links oben das Firmenlogo der BDO und rechts oben den Schriftzug „Mag Dr Thomas Keppert“. Somit wird hier in der Außenwirkung eine wirtschaftliche Einheit dargestellt.
38. Ist es mit der geltenden Rechtslage vereinbar, dass ein Steuerberater die von ihm erstellten Bilanzen von einem offensichtlich auch wirtschaftlich verbundenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen prüfen und testieren lässt?
In vorgenanntem Gutachten vom November 2001 bestätigt Herr Dr. Thomas Keppert, dass ihm sowohl die der AMIS AG zustehenden Provisionssätze, als auch die an die Vertriebspartner zu zahlenden Provisionen ebenso wie die anfallenden Managementgebühren anhand aktueller Vertriebsvereinbarungen, Zeichnungsscheinen und sonstigen Unterlagen dargelegt wurde. Zusätzlich wird im Gutachten das Verhältnis der an den Vertrieb auszubezahlenden Provisionen zu den gesamten Provisionen dargestellt. Hier ist ersichtlich, dass Dr. Thomas Keppert bereits damals bekannt war, dass die Provisionen für den Vertrieb lediglich ca. 55% der Gesamtprovisionseinnahmen ausmachten.
39. Muss es nicht gerade für einen solche wirtschaftlich bewanderten Fachmann auf der Hand gelegen sein, das AMIS bloß eine Sonderform eines Pyramidenspiels darstellte und dass mit der Aufdeckung der Malversationen gleichzusetzende Ende des Systems AMIS zwar eine Frage der Zeit, aber letztendlich doch gewiss war, zumal er auf Grund der vorgelegten Unterlagen über beträchtliches Insiderwissen verfügen musste?
Der in diesem Gutachten entsprechend dem erteilten Auftrag und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Informationen nach den im Wertgutachten dargestellten methodischen Grundlagen ermittelte Gesamt-Unternehmenswert wurde im Mittelwert mit ATS 192 Mio. ( ca. EUR 14 Mio.) festgestellt. Mit 5. April 2004 wurde von der BDO abermals eine Unternehmensbewertung durchgeführt, wo der Unternehmenswert plötzlich nur mehr mit EUR 2,23 Mio. festgestellt wurde. Dies entspricht einem Wertunterschied von 620%, bzw. einer Wertminderung von 84%.
Signifikant für diesen plötzlichen Absturz des Unternehmenswertes ist der vorliegende Schriftverkehr, in dem von Herrn Mag. Böhmer gebeten wurde, „eine Bewertung zu machen, wo AMIS kaum etwas wert ist“ da Herr Loidl ein solche brauchte, um es im Scheidungsprozess vor dem Scheidungsrichter zu verwenden!
40. Ist es nach geltender Rechtslage und auch nach den Standesregeln erlaubt, den Unternehmenswert je nach Bedarf und Gutdünken festzulegen?
41. Hat hier eine Täuschung sowohl des Kapitalmarktes als eine Täuschung eines Scheidungsrichters stattgefunden?
42. Wenn ja, wird in dieser Causa ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?
43. Wenn nein, wie kann sich der Kapitalmarkt der Richtigkeit eines Firmenwertgutachtens, natürlich unter Berücksichtigung von Schwankungsbreiten, sicher sein?
In der Befragung vor dem U-Ausschuss betonte Herr Dr. Thomas Keppert mehrfach, er habe niemals Informationen über die Interna der Firma AMIS verfügt. Demgegenüber stehen jedoch seine Feststellungen im Firmenwertgutachten, dass er sehr wohl über die maßgeblichen Firmenunterlagen zur Erstellung des vorgenannten Gutachtens verfügte.
44. Kann aus dieser Tatsache geschlossen, dass seine Aussage vor dem U-Ausschuss unrichtig war?
45. Wenn ja, werden Sie Ermittlungen einleiten?
46. Wenn nein, muss daraus geschlossen werden, dass die Feststellungen im Firmenwertgutachten unrichtig waren?
Weiters sagte Herr Dr. Thomas Keppert im U-Ausschuss, dass er bis auf einzelne umsatzsteuerrechtliche Fragen nie mit dem Sachverhalt AMIS befasst worden sein, da sein Büropartner Dr. Hallas den Klienten AMIS betreute. Es liegt jedoch zahlreicher Schriftverkehr vor, aus dem ersichtlich ist, dass folgendes stattfand:
• Steuerliche Begleitung eines nicht fremdvergleichskonformen Verkaufes der Marken- und Franchisingrechte sowie des Kundenstockes von der AMV GmbH an die AMV International Ltd
• Beratung und Mitwirkung an der Etablierung eines Genussrechtsvertrages (Wandelschuldverschreibung), die trotz ihres nachteilig bis sittenwidrig einzustufenden Vertragsinhaltes hinsichtlich der Person des Zeichners nicht hinterfragt wurde
• Mitwirkung bzw. Beratung bei der Schaffung und Durchführung eines verschmelzungsähnlichen Ergebnisses durch die verschmelzende Umwandlung zweier überschuldeter Unternehmen (Global Home und K&K), wodurch der sonst zu fordernde Nachweis eines positiven Verkehrswertes unterblieb (Stellungnahme Dr. Thomas Keppert vom 8.Jänner 2003).
47. Sind die Aussagen von Dr. Thomas Keppert im U-Ausschuss somit als glaubwürdig einzustufen?
48. Wenn ja, bitte um Begründung unter Berücksichtigung der oben demonstrativ aufgezählten Tatsachen?
49. Wenn nein, werden Sie entsprechende Ermittlungen einleiten?
Die BDO wurde erstmals zum 31.Dezember 2000 mit der Abschlussprüfung sowohl hinsichtlich HGB als auch WAG beauftragt. Hierbei ist der Abschlussprüfer laut §23 bzw. § 23a WAG verpflichtet, einen gesonderten Aufsichtsbericht nach dem WAG zu erstellen, insbesondere ob die §§ 10-18, 21 und 22 WAG eingehalten wurden. Hinsichtlich § 18 WAG (u.a. jährliche interne Revision) stellte die BDO im gesonderten Aufsichtsbericht gem. § 23 WAG zum 31.12.200 fest, dass die Organisationsrichtlinien gem. §18 WAG vollinhaltlich eingehalten wurden. Demgegenüber wird jedoch im Prüfbericht der FMA in TZ 24 ausgeführt, dass eine Revisionseinrichtung erst seit Juni 2001 besteht.
50. Kann angesichts dieser total divergierenden Feststellungen von einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Prüfung ausgegangen werden?
Im gesonderten Prüfbericht zum 31.Dezember 2003 der AFC AG wurde festgehalten, dass der Vorstand der Firma die Funktion eines internen Revisors innehatte.
51. Ist es laut geltenden Gesetzen möglich, dass sich ein Vorstand selber kontrolliert?
52. Wie wird die Verpflichtung des Abschlussprüfers gesehen, hier entsprechende Meldungen und Anzeigen an die Behörden zu stellen?
Weiters wird im gesonderten Aufsichtsbericht der AFC AG unter Punkt 5 festgestellt, dass die Vermögensverwaltung und das Fondmanagement direkt unter dem Vorstand der konzessionslosen AMIS AG erfolgen! Zudem wird der Ergebnisabführungsvertrag und Organschaftsvertrag zwischen der AMIS AG und der AFC AG angeführt. Dieser hält fest, dass die AFC AG keinen eigenen Willen hat und zu 100% wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch von der konzessionslosen AMIS AG abhängig ist. Zudem war ersichtlich, dass die Provisionen weiterhin zur (konzessionslosen) AMIS AG flossen.
53. Stellt dieser Sachverhalt einen zu ahndenden Gesetzesverstoß dar?
54. Wenn ja, inwieweit ist der gesetzlich geforderte Abschlussprüfer verpflichtet, auf einen solchen explizit hinzuweisen, bzw. Meldungen an die entsprechenden Behörden zu verfassen?
55. Wenn nein, warum wurde dieser Tatbestand von der Finanzmarktaufsicht (erst) im Jahr 2005 als Gesetzesverstoß geahndet?
Die BDO fungierte auch als Abschlussprüfer für die Firstinex AG. Beim Kauf der Firstinex wird im Abschlussbericht der BDO die AMIS AG als Käufer genannt, obwohl die AMIS Beteiligungen GmbH der Käufer war.
56. Kann angesichts dieser wiederholten Fehlfeststellungen von einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Prüfung ausgegangen werden?
Aus dem Prüfungsergebnis der AFC AG zum 31. Dezember 2004, fertig gestellt am 3. Mai 2005, ist ersichtlich, dass der vorläufige Jahresverlust der AMIS AG zum 31.Dezember 2004 rund 100.000 EUR und das handelsrechtliche Eigenkapital rund 400.000 EUR betragen würde. Dieser Jahresabschluss der AFC AG wurde aufgrund eines Entwurfes der AMIS AG erstellt. Die AMIS AG musste aufgrund des Ergebnisanführungsvertrages in der Lage sein, die Verluste der AFC AG zu übernehmen. Die BDO erteilte der AFC einen eingeschränkten Prüfungsvermerk, ohne die Einbringlichkeit substantieller Forderungen bei der AMIS AG zu prüfen. Der letzte Stand des richtig gestellten bzw. korrigierten Jahresabschlusses der AMIS AG weist letztendlich einen Bilanzverlust von mehr als 1,5 Mio. EUR und ein negatives Eigenkapital aus.
57. Wurde der Bestätigungsvermerk hinsichtlich der fehlenden Überprüfungen rechtlich korrekt erteilt?
58. Wenn nein, wie stellt sich die Haftung des Abschlussprüfers bezüglich wirtschaftlich abhängigen Personen dar?
Im Zuge der Ermittlungen wurden der Gutachter Mag. Gottfried Kranebitter mit 2 Gutachten beauftragt, einmal mit der Feststellung über die Verwendung von Kundengeldern, und auch mit der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt zwei der Amis-Gesellschaften nach heutigen, objektiven Kriterien insolvent waren. Hinsichtlich der Unterlagen bestätigt er in der 2. Anhörung vor dem U-Ausschuss, dass ihm sehr wohl entsprechende Unterlagen für den Zeitraum vor 2000 vorlagen, jedoch nicht in elektronischer Form, sondern nur in Papierform. Diese wären deshalb nur sehr zeitaufwendig verwertbar gewesen, so habe er nach Rücksprache mit der Untersuchungsrichterin auf die Aufarbeitung dieser Unterlagen verzichtet. Weiters stellt er fest, dass eine Firma vor dem Jahr 2000 noch nicht existierte (AFC AG) und die andere (Amis AG) erst mit März 1999 errichtet wurde. Richtig ist, dass die Firma AMV AG bereits 1998 als PLB AG errichtet wurde.
Für die Ermittlung der Bankkonten stand dem Gutachter eine Liste von 41 Konten zur Verfügung, es wurden aber nur 19 Konten im Gutachten berücksichtigt. Interessant ist, dass hier 16 Konten der AMV für die Zeiträume 15. Oktober 1996 bis 19. August 2002 nicht berücksichtigt wurden. Die Kontobezeichnungen lauten u.a. Treuhand LPFP, AMV, AMV Verrechnung für AFM und AGP-Kundentreuhandkonto usw. Als Zweck wurde u.a. angeführt: Kundeneinzahlungs- und Kundenauszahlungskonto, Geschäftskonto, Provisionsauszahlungen usw.
59. Kann ein Gutachten als vollständig bezeichnet werden, auch wenn vorliegende Unterlagen, offensichtlich aus Zeitmangel nicht berücksichtigt wurden?
60. Wenn ja, wem obliegt die Entscheidung, ob Unterlagen für die Erforschung des tatsächlichen Sachverhaltes relevant sind?
61. Wenn nein, wurde der AMIS Strafprozess auf Basis unvollständiger Gutachten geführt?
62. Sind nicht im Sinne einer ordentlichen Rechtssprechung alle Sachverhalte und vorliegenden Unterlagen entsprechend zu würdigen?
63. Kann ausgeschlossen werden, dass bei Aufarbeitung der Unterlagen weitere strafrechtlich relevante Tatbestände gegenüber Mit- und Beitragstätern hervorgetreten wären?
Mit Datum vor 31.Juli 2000 wurden Redemption in Höhe von 322.102,38 angefordert. Laut der Abstimmung des Sachverständigengutachtens liegt zu dieser Redemption nur eine Bestätigung vor und somit konnte vom Gesamtbetrag der Betrag von EUR 215.288,44 keinem Empfänger zugeordnet werden. Auf dieser Redemption sind jedoch folgende Transfers ausgewiesen:
Ø 27.301,94 EUR an Herrn Ing. Heinz Grabner
Ø 106.987,22 EUR an CA, Begünstigter AMV AG
Ø 157.813,22 EUR an Bank Liechtenstein in Vaduz, Begünstigter Lucie S.A.
Ø 30.000,00 EUR an CA München, Begünstigter AMV AG
Herr Ing. Heinz Grabner war zu dieser Zeit Vorstand der AMV AG, die Überweisung ging direkt auf Herrn Grabners Konto bei der Banque Colbert in Luxemburg
Bei einer weiteren, lt. Gutachter keinem Empfänger zuordenbaren Redemption scheint eine weitere Überweisung in Höhe von 31.887,75 zu Gunsten von Herrn Grabner auf dessen Konto bei der Banque Colbert auf.
64. Kann auf Grund dieser Nichtfeststellungen ausgeschlossen werden, dass noch weitere verdeckte Überweisungen an Dritte auf Konten im Ausland erfolgte?
65. Wenn nein, werden Sie Ermittlungen in dieser Richtung anstellen?
66. Wurde Herr Heinz Grabner zu diesen Überweisungen befragt, bzw. wurde in dieser Richtung ermittelt?
67. Wenn nein, werden Sie Ermittlungen gegen Herrn Heinz Grabner einleiten?
68. Wurden zur Ermittlung der missbräuchlichen Verwendung auch die Konten der Satellitenunternehmen der AMIS Gruppe hinzugezogen?
69. Wenn nein, warum nicht?
In Anbetracht der historischen Verflechtungen der AMV GmbH, sowohl mit der BAWAG als auch mit Herrn Dr. Flöttl erscheint das Fluchtziel von Loidl/Böhmer hinterfragungswürdig zu sein. Wie bekannt, wurden diese ca. 25 Kilometer von Aruba entfernt gefasst. In Aruba selbst firmierte eine Briefkastenfirma von Ross Capital, nämlich die Mandarin Corp.AVV. Ebenso gab es in Aruba die Finsure AVV, welche 100%iger Gesellschafter der Finsure KEG in der Favoritenstrasse 16 in 1040 Wien war. Für die Finsure KEG war wiederum die ALBAG Gesellschaft für Allgemeine Finanzberatung GesmbH & CO OEG der persönlich haftende Gesellschafter.
70. Wurden Ermittlungen in dieser Richtung angestellt?
71. Kann ausgeschlossen werden, dass über diese Firmen weitere Kundengelder abgesaugt wurden?
72. Kann ausgeschlossen werden, das sich auf Konten dieser Firmen nach wie vor Kundengelder befinden?
Im Zusammenhang bei der Firma General Partners Immobilien AG, einer Tochterfirma der Hypo Alpe Adria scheint im Zuge der Vermittlung des „Allianz Paketes“, welches von der Hypo Alpe Adria mitfinanziert wurde eine Mandarin World BVI in Tortola auf, welche aus diesem Vorgang rund um das Allianz Paket ebenfalls Gelder erhalten hat. Interessanterweise scheint auch hier eine Verbindung zur ALBAG auf.
Die ALBAG GmbH war eine Vertriebstocher der AMV GmbH, deren Hauptgeschäftszweck die Vermittlung von Versicherungen der BAWAG Versicherung in Osteuropa zu vertreiben. Hierzu wurde unter anderem der so genannte „LPFP Life Pension Fund Policy“ zum Vertrieb aufgelegt. In der Provisionsvereinbarung wurden an der Spitze bis zu 125% Provision vereinbart bei Abschluss eines Vertrages wurden 80% der einbezahlten Summer sofort als Provision von der AMV GmbH an die ALBAG GmbH ausbezahlt. Die Anweisung für diese Provisionen kam von der AMV GmbH, bei welcher Frau Partik-Wordian handelsrechtliche Geschäftsführerin war.
In Folge wurden mehrere Beschwerden bzw. Anzeigen sowohl bei der BWA als auch bei der FMA von offensichtlich betrogenen ALBAG Kunden eingebracht.
73. Wurden in dieser Richtung bereits Ermittlungen durchgeführt?
In einer Stellungnahme an die FMA wird von der AMIS AG im Jahr 2003 festgehalten, dass die AMIS AG die ALBAG Kunden übernommen habe und dies wird als „Bereinigung und Vergangenheitsbewältigung der Erblast und Altlasten der Frau Partik-Wordian für die FMA und die AMIS“ bezeichnet.
74. Wurde untersucht, wie viele Kunden hier übernommen wurden?
75. Wurde untersucht, wie die Übernahme dieser Kunden in die AMIS Produkte abgewickelt wurde?
76. Wurde untersucht, ob eventuell ALBAG-geschädigte Kunden mit Neugeld von AMIS Kunden ausbezahlt wurden?
77. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich hier um Vertuschung von Malversationen von BAWAG Tochtergesellschaften, bzw. der BAWAG nahe stehenden Firmen handelt?
78. Ist bekannt, dass die für die BAWAG-Versicherung abgeschlossenen Verträge gegen damals geltendes Gesetz in einigen Oststaaten verstoßen haben?
79. Ist Ihnen bekannt, dass als Rechtsvertreter der ALBAG GmbH Herr Dr. Michael Brand, späterer Aufsichtsratsvorsitzender der AMIS AG fungierte?
80. Kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei den damaligen Geschäften um Geldwäschevorgänge handelte, zumal auch Beträge über die AMV International in Zypern abgewickelt wurden?
Herr Dr. Michael Brand fungierte als Anwalt sämtlicher Firmen der AMIS-Gruppe, zusätzlich war er von 3. April 1999 bis 1 April 2005 im Aufsichtsrat der AMIS AG, ab 5. September 2000 als Vorsitzender des Aufsichtsrates der AMIS AG tätig. Vom 4. Dezember 2002 bis 1. April 2005 war er zudem stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der AFC AG.
81. Ist die gleichzeitige Tätigkeit der anwaltlichen Vertretung und Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender sowohl nach dem Aktienrecht als auch nach den Standesregeln der Rechtsanwaltskammer zulässig?
82. Wenn einer Person, welche beide Funktionen innehat, aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit Ungereimtheiten auffallen, ist er dann in der Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender verpflichtet, sofort das Gremium des Aufsichtsrates über diese Umstände zu informieren, oder ist er an die Verschwiegenheitspflicht aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gebunden?
83. Inwieweit wird die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrates untergraben, wenn ein und dieselbe Person Verträge, welche vom Aufsichtsrat zu genehmigen sind, erstellt und diese dann anschließend als Aufsichtsratsvorsitzender genehmigen lässt?
In einer Honorarabrechnung aus dem Jahr 2001 gibt Dr. Michael Brand an, dass es trotz zahlreicher Aufforderungen seitens der BWA gelungen ist, mit so mancher phantasievollen Argumentation die Einleitung von Verfahren zu verhindern.
84. Wie verträgt sich diese Vorgangsweise mit der Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden?
Der Aufsichtsratsvorsitzende war u.a. „Chairman of the board“ beim TopTen Multifond. In diesen (nicht zugelassenen) Fond wurden die Kundengelder investiert. Wie aus Shareholderregistern zweifelsfrei ersichtlich ist, waren die AMIS AG und später die Transcontinental Fund Administration Ltd. (TFA) als Anteilsinhaber verzeichnet. Diese TFA war zu 83,33% im Besitz der AMIS AG, nach dem Verkauf Tochter von Loidls und Böhmers Firma Ulvenes Invest AG!
85. Welche Handlungen sind nach dem Aktiengesetz für einen Aufsichtsratsvorsitzenden vorgesehen, wenn er Kenntnis erlangt bzw. hat, dass die von ihm beaufsichtigte Firma unerlaubte Bankgeschäfte betreibt?
Zur TFA sagte Herr Dr. Michael Brand, dass er in die Gründung nie involviert war. Dies widerspricht sich mit der Aussage von Böhmer, und auch mit sonstigen Unterlagen, da er zumindest als juristischer Vertreter die Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt durchführte.
86. Wurde dieser Umstand von den Ermittlungsbehörden untersucht?
Dr. Michael Brand gibt weiter an, dass anlässlich des Verkaufes der TFA ihm ein Herr Altmann und ein Herr Klukovacs genannt wurden und er keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass hinter der TFA weiterhin Loidl/Böhmer standen. Dieser Aussage steht eine Telefaxnachricht an Herrn Böhmer vom 4. September 2003 gegenüber, worin Dr. Brand Herrn Böhmer berichtet, dass die Markenregistrierung TFA erfolgte und um Überweisung der Eintragungsgebühr direkt auf das Konto des Harmonisierungsamtes bat.
87. Wurden diese widersprüchlichen Aussagen des Herrn Dr. Brand von den Ermittlungsbehörden untersucht?
Als Aufsichtsratsvorsitzender der AMIS AG und als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der AFC AG erfuhr Herr Dr. Michael Brand am 25. April 2004 von der Suspendierung der Fonds; er hätte aber damit nichts zu tun, da sich ein Luxemburger Anwalt mit dieser Causa befasste!
88. Welche Vorgangsweise ist für ein Mitglied des Aufsichtsrates (speziell Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) vorgesehen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die von ihm zu beaufsichtigenden Unternehmen die Geschäftsgrundlagen verlieren?
89. Wurde von den Ermittlungsbehörden untersucht, ob die angeführte Sachlage dem Aktiengesetz entsprochen hat?
In Zusammenhang mit einer Aufforderung der FMA, Einzahlungen auf das B.An.K. Konto zu übermitteln, konkret, an welchen Tagen welche Kunden in welcher Höhe Gelder eingezahlt haben, erklärte Herr Dr. Michael Brand am 28. Dezember 2002, dass auf dieses Konto ausschließlich Zahlungen vom TopTenMultifond eingegangen sind. Diese Gelder würden dann in einem weiteren Schritt an die Kunden weitergeleitet! Dies stellt den Tatbestand einer „Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung bzw. als Einlage auf einem eigenen Konto dar, ohne hierzu die dafür erforderliche Konzession gem. § 4 Abs. 1 BWG zu haben“.
90. Wurde untersucht, in welcher Funktion Dr. Michael Brand diese Erklärung abgab?
91. Musste Herrn Dr. Michael Brand als Fachmann bewusst sein, dass es sich hier um unerlaubtes Halten von Geld handelt?
92. Welche Vorgangsweise sieht das Aktiengesetz für den Fall vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende von unerlaubten Bankgeschäften Kenntnis erlangt?
93. Wurde untersucht, ob seitens Dr. Brand die erforderlichen Maßnahmen gesetzt wurden?
Herr Loidl und Herr Mag. Böhmer verfügten über kein solch spezielles Fachwissen um derartige hochkomplexe Firmenkonstruktionen wie in der AMIS-Gruppe geschehen, rechtlich aufzubereiten. Ebenso scheint es fraglich, ob das Wissen beider Herren ausreichte, um die Konstruktion der Investprodukte zu gestalten.
94. Wurde von den Ermittlungsbehörden untersucht, wer die rechtliche Hilfestellung bzw. Entwicklung dieser Firmenkonstrukte bzw. Anlegerprodukte bot?
95. Wenn ja, was war das Ergebnis?
96. Wenn nein, warum wurde hier nicht auf eventuelle Mit- und Beitragstäter untersucht?
Im Urteil 14 R 27/08f, vom 9. Juli 2008 des Oberlandesgerichtes Wien wurde bestätigt, dass das Erstgericht zu Recht von einer rechtswidrigen und unvertretbaren, also schuldhaften Unterlassung der Aufsichtsbehörden ausgegangen sein.
97. Wurden diese rechtswidrigen, unvertretbaren und schuldhaften Unterlassungen hinsichtlich strafrechtlich relevanter Tatbestände untersucht?
98. Wenn ja, welche konkrete Ergebnisse wurden festgestellt?
99. Wenn nein, warum wurden diese Tatbestände keiner strafrechtlichen Untersuchung zugeleitet?
Weiters wird in obigem Urteil ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde sich auf Grund einer internen Regelung mit dem Finanzministerium bis zum Vorliegen gegenteiliger Indizien prinzipiell auf die Angaben des Unternehmens verließ! Es sei hier angeführt, dass sowohl der bis Februar 2000 amtierende Finanzminister Dr. Rudolf Edlinger hinsichtlich der Verquickungen zum BAWAG Fall, als auch der anschließend amtierende Finanzminister Mag. Karl-Heinz Grasser hinsichtlich der Vorgänge rund um die Firstinex Interesse an Verhinderung der Aufdeckung der Malversationen gehabt haben könnte!
100. Wurden hier Ermittlungen hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauches angestellt?
101. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
102. Wenn nein, warum wurde trotz Vorliegen derartiger Tatbestände noch keine Ermittlung eingeleitet?
Ohne die zahlreichen Verfehlungen der Aufsichtsbehörde im Detail anzuführen, sei jedoch als Beispiel angeführt, dass die Prüfbehörde trotz Kenntnis der Vertriebsuntersagung des TOP TEN Multifond durch das Finanzministerium in einem Prüfbericht bestätigte und für die Zukunft ungeahndet zuließ, dass Kundengelder in diesen Fond investiert wurden. Erschwerend für das Fehlverhalten wird im Prüfbericht angeführt, dass sehr wohl die Zeichnungsscheine (Kundenverträge) der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurden, welche eindeutig und zweifelsfrei dem Kunden und Investor bestätigen, dass die Investitionsgelder ausschließlich in Fonds angelegt wurden, welche in Österreich zum Vertrieb zugelassen sind!
In weiterer Folge wurde von der Prüferin im Prüfbericht der Vorgang der Kundenveranlagung im Detail beschrieben, ohne dass es dafür auch nur den geringsten Anhaltpunkt bzw. Wahrheitsgehalt der festgestellten Vorgänge gab. Sie beschreibt im Detail die Vorgänge einer Depoteröffnung für jeden Kunden sowie den Schriftverkehr mit der depotführenden Bank. Im Gegensatz zu diesen detaillierten Ausführungen der Prüferin gab es jedoch keine derartig beschriebenen Vorgänge und Unterlagen.
103. Wurden nicht zuletzt unter Hinweis auf die oben beschriebene interne Regelung Ermittlungen hinsichtlich vorsätzlicher Täuschung durch das Amtsorgan eingeleitet?
104. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
105. Wenn nein, warum nicht?
Auf die schriftliche Anfrage Nr. 3634/J vom 16. November 2005 der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Überprüfung des Handelns der Finanzmarktaufsicht und des zuständigen Bundesministeriums in der Causa AMIS teilte der damals amtierende Finanzminister Mag. Karlheinz Grasser zu Frage 11, - Veröffentlichung der Suspendierung der AMIS Funds SICAV- mit, dass die Suspendierung auf der Homepage der FMA veröffentlicht und damit allgemein verfügbar war. Diese Beantwortung ist nachweislich falsch; die Suspendierung wurde niemals derart veröffentlicht, dass es für jedermann zugänglich war. Tatsächlich wurde auf einer Liste, welche alle in Österreich zugelassenen Investmentfonds (mehrere tausend) enthielt, die Aussetzung des Handels in englischer Sprache vermerkt. Diese Liste musste gezielt gesucht werden und anschließend auf dieser Liste wiederum gezielt die AMIS Funds SICAV. Im Gegensatz zu den sonstigen Warnhinweisen war die Suspendierung keinesfalls für die Allgemeinheit bekannt gemacht worden!
106. Stellt diese offensichtlich falsche Beantwortung einen Straftatbestand dar?
107. Wenn ja, welchen?
108. Wenn nein, ist es somit möglich, parlamentarische Anfragen nach eigenem Gutdünken unbeachtet des Wahrheitsgehaltes zu beantworten?
Obwohl die Finanzmarktaufsicht aufgrund des WAG das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt und die Interessen der Kunden zu wahren hat, schritt die FMA trotz Kenntnis der Suspendierung der Investmentfonds nicht im Interesse der Kunden ein, vielmehr ließ die FMA über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten einen unüberwachten Sekundärhandel mit Kundengeldern zu.
109. Stellt diese Unterlassung des gesetzlichen Auftrages eine strafrechtlich zu verfolgende Beitrittstäterschaft oder Begünstigung dar?
In Kenntnis von Malversationen und Fehlbeständen beim Kundenvermögen versuchte ein Mitarbeiter der FMA die Vorstände der AFC AG dazu zu bewegen, sogenannte lästige Kunden mit dem falsch ausgewiesenen Depotstand auszubezahlen. Dies hätte eine weitere unzulässige Verminderung des Kundenbestandes zur Folge gehabt.
110. Stellt dieser Versuch einen strafrechtlich zu verfolgenden Tatbestand dar?
111. Wenn ja, welchen und werden Ermittlungen eingeleitet?
112. Wenn nein, ist es somit rechtlich möglich, im Wissen der Schädigung von verbleibenden Anteilsinhabern zu hohe Anteilspreise auszubezahlen?
Auf telefonische Anfragen von Kunden und deren Beratern im August 2005 wurde von der FMA stets betont, das Kundengeld sei sicher, weiters wurde immer auf das Amtsgeheimnis verwiesen. Es ist unbestritten, dass hinsichtlich Geschäftsgeheimnis und vertraulich zu behandelnder Interna das Amtsgeheimnis zu tragen kommen muss.
113. Inwieweit hat die FMA das Amtsgeheimnis zu beachten, wenn es bei Anfragen ausschließlich um die Interessen des Kunden, des Vorhandenseins seines Vermögens geht?
114. Inwieweit stellt so eine Falschaussage einen strafrechtlich verfolgbaren Tatbestand dar?
Im Frühjahr 2005, noch während der Suspendierung der Investmentfonds fragte ein potentieller Investor hinsichtlich seines geplanten Einstieges bei der AMIS AG nach, inwieweit diese Investition, immerhin ca. 450.000 EUR, bei einem Einstieg gefährdet wäre, konkret, ob bei den Firmen AMIS AG und AFC AG alles in Ordnung sei! Es wurde ihm trotz Wissen um die dramatische Entwicklung mitgeteilt, dass er bedenkenlos in die Firmen einsteigen könne. In Folge verlor er diese Investition binnen weniger Wochen aufgrund bereits bekannter Umstände!
115. Stellt diese Falschauskunft ein Vergehen gegen das WAG dar, in welchem die FMA verpflichtet wird, das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt zu wahren?
Um den Kunden im Falle eines Konkurses eines Wertpapierdienstleistungs-unternehmens Schutz zu bieten, musste vom Gesetzgeber im Sinne der EU-Richtlinie 97/9/EG eine Anlegerentschädigungseinrichtung geschaffen werden. Diese Funktion übernahm in Österreich die AEW GmbH, welche nun nicht zuletzt auf Grund bereits eingereichter Klagen auf Auszahlung des gesetzlichen Mindestbetrages mit hohen Zahlungen rechnen muss!
116. Ist eine juristische Person, in diesem Falle die AEW GmbH hinsichtlich der Bestimmungen des UGB verpflichtet, drohende Zahlungen in der Bilanz als Rückstellung auszuweisen?
117. Wenn ja, hätte die Bildung bereits 2005, also mit Bekannt werden der drohenden Zahlungen gebildet werden müssen?
118. Wenn nein, welche drohenden Zahlungen sind dann auszuweisen?
Die AEW GmbH muss ihre Bilanzen laut WAG bis spätestens 6 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der FMA übergeben.
119. Hat die FMA die Pflicht, diese Bilanzen auf Richtigkeit zu überprüfen oder werden diese Bilanzen bei der FMA nur archiviert?
Die AEW GmbH hat bei den Liquidatoren der Luxemburger SICAV Fond Forderungen von insgesamt 218 Mio. EUR angemeldet. Einer Forderungsanmeldung waren zwingend der Nachweis der berechtigten Forderung in Form eines Zeichnungsscheines, eines Depotauszuges und auch die Bestätigung der Einzahlung anzuschließen. Die AEW GmbH war jedoch weder Kunde der AMIS-Gruppe, noch wurden von der AEW GmbH irgendwelche Gelder in die Luxemburger SICAV einbezahlt.
120. Ist somit eine Forderungsanmeldung durch die AEW GmbH rechtlich als auch substantiell berechtigt?
121. Wenn ja, aus welchem Titel kann die AEW GmbH Forderungen an das den Kunden gehörenden Vermögen stellen?
122. Wenn nein, müsste es den Geschäftsführern schon aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bewusst sein, dass die Forderungsanmeldung unrechtmäßig ist?
123. Stellt diese Forderungsanmeldung dies falls einen Versuch vorsätzlicher unrechtmäßiger Bereicherung dar?
Der AMIS-Strafprozess wurde nach nur neun Verhandlungstagen trotz des umfangreichen Sachverhaltes beendet und endete in erster Instanz mit milden Schuldsprüchen der Angeklagten. Dem raschen Ende des Prozesses liegen umfangreiche Geständnisse der anschließend Verurteilten zu Grunde. Auf die Vernehmung möglicherweise involvierter Personen, etwa Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Bilanzersteller sowie Angestellte der Finanzmarktaufsicht wurde verzichtet.
124. Kann ausgeschlossen werden, dass zwischen den Anklagten, dem anklagenden Staatsanwalt und dem Gericht ein Abkommen zugrunde lag, dass bei vollem Geständnis und Verschweigen möglicher Mit- und Beitragstäter die Angeklagten mit einer milden Strafe rechnen können?
Entgegen dem BAWAG-Prozess wurde im AMIS Strafprozess trotz Vorliegen von falschen Bilanzen und somit unrichtigen Testaten weder der Bilanzersteller noch der Wirtschaftsprüfer angeklagt und auch nicht als Zeuge einvernommen! Bei der Zeugeneinvernahme eines Franchisepartners wurde jedoch bekannt, dass der anklagende Staatsanwalt, Mag. Krakow Georg, trotz mehrmaliger Aufforderung den Bilanzersteller und auch den Wirtschaftsprüfer belastende Unterlagen nicht entgegengenommen und somit auch nicht ausgewertet hat!
125. Entspricht diese Vorgangsweise der geltenden österreichischen Rechtslage und der Verpflichtung des Anklägers, sämtliche Beweise und Unterlagen zu würdigen?
Im November 2008 beteiligte sich der sowohl im BAWAG Strafprozess als auch im AMIS Strafprozess anklagende Staatsanwalt an einem Vortrag bezüglich Bilanzdelikte. Als Veranstalter trat Herr Dr. Bruckner von der BDO, Wirtschaftsprüfer der AMIS-Gruppe auf, ein weiterer Referent war Herr Dr. Keppert, Gutachter im BAWAG Prozess und Bilanzierer und Berater der AMIS-Gruppe!
126. Sind solche Beteiligungen an Vorträgen einem Staatsanwalt generell gestattet?
127. Wenn ja, auch dann, wenn gegen einen der Vortragenden ein Ermittlungsverfahren läuft?
128. Wenn nein, wurde eine Erlaubnis erteilt und von wem wurde diese erteilt?
Im Strafprozess stellte der anklagende Staatsanwalt fest, dass bereits die Bilanz 1999 der AMV AG nicht richtig war.
129. Wurden hier Ermittlungen angestellt, wer für die Erstellung der offensichtlich falschen Bilanz zuständig war?
Im Aufsichtsrat der AMIS AG fungierte seit Anbeginn ein Herr Dr. Max Strache, ehemaliger Nationalratsabgeordneter der SPÖ.
130. Wurde dieser jemals über Wahrnehmungen hinsichtlich Manipulationen bei der AMIS Gruppe befragt?
131. Wenn ja, wann und von wem wurde die Befragung durchgeführt?
132. Wenn nein, warum wurde Herr Dr. Max Strache niemals befragt?