8974/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Bedeutung und Auslegung der §§14 und 18 WaffG

 

Am 01.03.2011 richteten die Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen eine parlamentarische Anfrage betreffend „Verbot des eigenständigen Scharfschießens von HSV (Heeressportverband-Mitgliedern) mit StG (Sturmgewehr) 58 und StG (Sturmgewehr) 77“ an Sie. (7800/J)

Die Anfragebeantwortung erfolgte am 29.04.2011. In dieser Anfragebeantwortung nehmen Sie Bezug auf die §§ 14 und 18 WaffG. So heißt es in Ihrer Antwort zu Frage 3: „In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 14 WaffG unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 5 WaffG für Kriegsmaterial und somit auch für als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen nicht anwendbar ist.“(7728/AB)

§ 14 WaffG lautet: „Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.“

In § 18 Abs. 5 WaffG heißt es: „Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport folgende

 

 

Anfrage:

 

1.            Handelt es sich bei Heeresschießstätten um behördlich genehmigte Schießstätten im Sinne des § 14 WaffG?

2.            In § 14 WaffG findet sich der allgemeine Begriff Schusswaffen. Welche Waffen sind unter diesen Begriff zu subsumieren?


3.            Wo wird in § 18 Abs. 5 WaffG § 14 WaffG ausgeschlossen, wie Sie in der Anfragebeantwortung vom 29.04.2011 ausführen?

4.            Handelt es sich bei dem vom Österreichischen Bundesheer verwendeten  Scharfschützengewehr SSG 69 um eine Waffe der Kategorie C?

5.            Wenn nein, worin liegt der Unterschied zum selben Modell der Kategorie C?

6.            Handelt es sich bei der vom Österreichischen Bundesheer verwendeten Pistole P 80 um eine Waffe der Kategorie B?

7.            Wenn nein, worin liegt der Unterschied zum selben Modell der Kategorie B (Glock 17)?