8988/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Winter, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend die Veröffentlichung der Teiletappenpläne gemäß Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Am 16.März 2011 haben Sie die parlamentarische Anfrage der Kollegin Jarmer "Was hat Sie dazu bewogen, keinen Teiletappenplan zu erstellen und fristgerecht kundzutun?" unter anderem folgendermaßen beantwortet: "Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) zwar eine Veröffentlichung der Teiletappenpläne über die Barrierefreiheit für alle Bundesministerien, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof, den National- und Bundesrat sowie die Volksanwaltschaft bestimmt, jedoch ist für die Kundmachung der Teiletappenpläne keine Frist vorgesehen. Den erläuternden Bemerkungen zur Novelle ist zu entnehmen, dass als Basis für diese Kundmachung die bereits bestehenden, vor dem 31. Dezember 2010 schon erstellten und damit bereits geltenden Teiletappenpläne heranzuziehen sind.
An die Kundmachung des jeweiligen Teiletappenplanes auf der Homepage knüpft sich die rechtliche Folge der Änderung der Frist (Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen bis spätestens 31.12.2019)."
Diese spitzfindige Auslegung des Gesetzes bezüglich keiner Frist zur Veröffentlichung des Teiletappenplanes mag zwar juristisch korrekt sein, wird aber wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende
ANFRAGE
1. Bedeutet die Nicht-Kundmachung, dass Sie die Barrierefreiheit zum Ablauf der ursprünglich im Gesetz verankerten Übergangsfrist bis spätestens 31.12.2015 erstellen?
2. Wenn nein, wann gedenken Sie den Teiletappenplan, wie im Gesetzestext prinzipiell vorgesehen, auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen?