9015/J XXIV. GP

Eingelangt am 07.07.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl

betreffend Aktenwidrigkeiten im Mühlbacher-Bericht in  der Causa Kampusch

 

Wie den unterzeichnenden Abgeordneten bekannt wurde, soll in einem Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Graz, Dr. Thomas Mühlbacher, in dessen Eigenschaft als Sonderermittler der sogenannten "Kampusch-Evaluierungskommission" die Behauptung erhoben worden sein, dass die Telekommunikationsüberwachung, insbesondere des Mobiltelefons des Verdächtigen Ernst H. , keine konspirativen Initiativen ergeben hätte.

Diese Darstellung ist aktenwidrig, da die polizeilichen Erhebungen ergeben haben, dass ein am 30. September 2009 zwischen dem Verdächtigen Ernst H. mit der Mutter des Wolfgang Priklopil, Waltraud B., geführtes Telefonat sehr wohl Hinweise auf konspiratives Verhalten geliefert hat.

Ferner haben die unterfertigten Abgeordneten erfahren, dass der Bruder des verstorbenen Ermittlers Oberst Franz Kröll, Karl Kröll, vom Erstgenannten Kenntnisse über Ermittlungsergebnisse des Oberst Kröll vom 25. November 2009 über eine Zeugenaussage eines Informanten erhalten hat, wonach der Zeuge detaillierte Angaben über eine von ihm beobachtete, tatsachenrelevante Kußszene vor dem Haus Heinestraße 60 in Straßhof geliefert habe.


Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage

1. Wurde Ihr Ministerium über den wahren Sachverhalt der oben beschriebenen Telekommunikationsüberwachung zwischenzeitlich informiert – wenn ja wann und von wem?

2. Welche Veranlassungen haben Sie hierauf getroffen bzw. werden Sie nunmehr in Kenntnis des wahren Sachverhaltes treffen?

3. Wurde die Mutter des Wolfgang Priklopil, Frau Waltraud B. (voller Name ist im Akt vorhanden), bereits einvernommen bzw. wann wird deren Einvernahme durchgeführt werden? Falls Frau Waltraud B. noch nicht einvernommen wurde, warum ist dies bisher unterblieben?

4. Wurde der oben erwähnte Zeuge des beobachteten Vorganges vor dem Haus Heinestraße 60 in Straßhof, zu dem von Oberst Franz Kröll ermittelten Sachverhalt einvernommen – wenn nein, warum nicht?

5. Werden Sie eine Einvernahme dieses Zeugen veranlassen?

6. Werden Sie eine Einvernahme des Bruders des verstorbenen Oberst Franz Kröll hinsichtlich seines Kenntnisstandes über die von Oberst Kröll mitgeteilten Ermittlungsergebnisse veranlassen?