9017/J XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Ursula Haubner, Gerald Grosz, Mag. Stadler
Kollegin und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich, Teil 3
Mit der Anfrage 7804/J der Abgeordneten Haubner, Grosz, Mag. Stadler, betreffend menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich Teil 2, wurde wiederum die Causa von DI. Dr. Wilhelm P., der sich seit über vier Jahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) um Durchführung eines bereits abgeschlossenen unwiderruflichen Vergleichs mit der Republik Österreich, in dieser Angelegenheit vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, sowie um seine strafrechtliche Rehabilitierung bemüht, releviert. Diese Anfrage griff die bereits im Gegenstand gestellte Anfrage 6655/J der Abgeordneten Haubner, Grosz, betreffend menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich, auf, welche seitens der Bundesministerin für Justiz mit Anfragebeantwortung vom 20.12.2010, 6580/AB, zwar grosso modo beantwortet wurde, bei näherem Studium dieser Beantwortung war jedoch festzustellen, dass es schien, als ob die Anfrage nicht nur teilweise unrichtig beantwortet worden war, sondern auch dass einige der Fragen überhaupt unbeantwortet geblieben sind.
Der Duktus der Beantwortung der Folgeanfrage, welche unter 7681/AB, XXIV.GP vorliegt, windet sich in ähnlicher ausweichender Form um die Beantwortung der gestellten Fragen herum oder vermeidet es peinlich genau, die Fragestellungen überhaupt zu berühren. Dies ist nicht unverständlich, da es hier immerhin um viele Millionen Euro geht, die sich das Justizministerium mit dieser Vorgangsweise ersparen könnte.
Unabhängig davon bleibt der schale Nachgeschmack, dass hier möglicherweise ein rechtsuchender Bürger im Vertrauen auf Versprechungen in eine Vorhalteleistung zur Republik gebracht wurde, und nachdem er der als Bedingung gestellten Forderung nach Zurückziehung einer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits eingebrachten Beschwerde unter Bezug auf einen mit der Regierung erzielten Vergleich Folge leistete, sich vor die nunmehrige Situation gestellt sieht, dass nach kurz darauf folgenden Wahlen sich die Amtsnachfolgerinnen der damaligen Justizministerin an das Vorliegen des in der Sache erzielten Vergleichs nicht mehr erinnern können (wollen?) und dieser Vergleich bzw. sein Zustandekommen also seither einfach in ständige Abrede gestellt wird.
Dies mag einerseits daran liegen, dass sich der in Rede stehende Lebenssachverhalt in einer Zeit sich abzeichnender Neuwahlen abgespielt hat, andererseits hat der seither wiederholt stattgefundene Ministerinnenwechsel sicherlich das Seine dazu beigetragen, wie aus den bisherigen Anfragebeantwortungen unschwer erhellt.
Vielleicht kann jedoch der bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft aufliegende Akt, GZ 1 St 120/09h, bzw. die in ihm versammelten Dokumente den bislang strittigen Hergang erhellen. Für den genannten Akt der Korruptionsstaatsanwaltschaft, GZ 1 St 120/09h, wurden vom Justizministerium folgende eigene Akten samt Beilagen übermittelt:
BMJ-F2.1476/0001-IV 1/2009, samt Beilagen (AS 1 bis 9);
Gegenstand: MRB DI P. BNR 43508/98
Anfrage des LG Wels/Firmenbuch betr. Vergleichsabschluss
BMJ-F2.1476/0002-IV 1/2009, samt Beilagen (AS 11 bis 23)
Gegenstand: MRB Wilhelm P. gegen Republik Österreich BNR 43508/98
Frage des Abschlusses eines Vergleiches (Ministerkabinettskorrespondenz)
BMJ-C503.14/0001-I 9/2009 samt Beilagen (AS 25 bis 101)
Gegenstand: MRB Wilhelm P. gegen Republik Österreich BNR 43508/98
Mitteilung des BMeiA über den Verfahrensstand, Streichungsbeschluss vom 16.11.2006
Seit der Mitteilung des EGMR vom 4.7.2007 wurde Österreich nicht mehr zur Stellungnahme aufgefordert.
Dem Akt BMJ-C503.14/0001-I 9/2009 liegen bei:
1. Mitteilung des BMeiA an das BMJ vom 21.1.2009. (AS 29).
2. Mitteilung des EGMR vom 21.11.2006 über die Entscheidung vom 16.11.2006. Eingelangt beim BMeiA am 23.11.2006. Am 21.11.2006 auch als Email an das BMeiA gesandt. (AS 31).
3. Entscheidung des EGMR vom 16.11.2006 (AS 33 bis 37).
4. Schreiben des EGMR vom Juli 2007 an Dr. P. (AS 39).
5. Schreiben des EGMR vom 4.Juli 2007 an das BMeiA (AS 41).
6. Ersuchen von Dr. P. vom 6.6.2007 um Einschreiten des EGMR, Einhaltung des rechtskräftigen Vergleiches durch die Republik Österreich. Exakte Darstellung der Vergleichsverhandlungen mit dem BMJ und des Vergleichsabschlusses, mit 12 Beilagen (AS 43 bis 51).
7. Aufforderung vom 24.10.2005 an RA Dr. Sch. (Vertreter des Dr. P. vor dem EGMR) durch den EGMR, die Position hinsichtlich eines „friendly settlements“ (Vergleiches) bis 5.12.2005 mitzuteilen. (AS 53 bis 55).
8. Schreiben des Herrn BMF vom 28.4.2006, GZ. BMF-240101/0269-I/1/2006, wonach die Vergleichsgespräche mit Dr. P. über den EGMR zu führen sind. (AS 57 bis 59).
9. Schreiben des EGMR vom 11.4.2006 an RA Dr. Sch., über die Position der Republik Österreich bezüglich eines Vergleiches. (AS 61).
10. Schreiben des BMeiA vom 7.4.2006 an den EGMR, dass die Republik Österreich vergleichsbereit ist, jedoch keinen Vergleichsvorschlag machen kann und den EGMR um einen solchen ersucht. (AS 63).
11. Schreiben des EGMR vom 19.5.2006 an RA Dr. Sch. mit den Beobachtungen der Republik Österreich zur Beschwerde. (AS 65).
12. Position der Republik Österreich (BMeiA) hinsichtlich eines „friendly settlements“ (Vergleiches) an den EGMR vom 18.5.2006: „Die Republik ist grundsätzlich bereit, einen Vergleich zu erreichen.“ (AS 67 bis 69)
13. Schreiben des EGMR vom 29.6.2006 an RA Dr. Sch., weitere Information über den Brief der Republik Österreich (AS 71).
14. Schreiben des BMeiA vom 2.6.2006 an den EGMR, Übermittlung des Briefes des LH von Kärnten an die Bundesministerin für Justiz, den das BMJ am 29.5.2006 an das BMeiA weiterleitete. (AS 73)
15. Schreiben des LH von Kärnten an Frau BMJ vom 8.2.2006, Eingangsstempel des Sekretariates der Frau BMJ 10.2.2006, Zl. 010647/2006, Abt. I/6 mit Paraphe (Ministersekretär P.), Befürwortung des Vergleiches, Besprechung mit Frau BMJ und Herrn BMF.
16. Email von Ministersekretär P. (BMJ) vom 12.6.2006, 15.21 Uhr, an Kabinetts-Chef des BMF, Vergleichsvorschlag prüfen zu lassen und Mitteilung über Entscheidung. (AS 77).
17. Schreiben des LH von Kärnten vom 25.7.2006 an Dr. P., Zusage von BMF am 13.6.2006, die finanzielle Bedeckung des Vergleiches bereitzustellen, wenn das BMJ den Vergleich abschließt. (AS 79).
18. Schreiben des LH von Kärnten vom 8.8.2006 an Frau BMJ, Mitteilung der Zusage von BMF, dass er die finanzielle Bedeckung eines Vergleiches des BMJ mit Dr. P. bereitstellen wird. (AS 81)
19. Email von Mag. W., Büro LH von Kärnten, vom 25.9.2006 an den Kabinetts-Chef des BMF, dass das BMJ dem Vergleich mit Dr. P. zugestimmt hat. Einzige Bedingung des BMJ: Der schriftliche Verzicht auf Klagen auf europäischer Ebene gegen die Republik Österreich. (AS 83)
20. Email von Mag. W., Büro LH von Kärnten, vom 25.9.2006 an Dr. P., betreffend das Email vom 25..9.2006 an den Kabinetts-Chef der Frau BMJ, dass das BMF die notwendige Bedeckung für einen Vergleich mit Dr. P. bereithält. Einzige Bedingung des BMF: Der schriftliche Verzicht auf Klagen auf europäischer Ebene gegen die Republik Österreich. (AS 85 bis 87)
21. Bestätigung des EGMR der Zurückziehung aller Beschwerden und Klagen gegen die Republik Österreich durch Eingangsstempel, insbesondere der BNr.43508/98, durch Dr. P. vom 26.9.2006, überreicht beim EGMR am 27.9.2006, Eingangsstempel des BMJ und des BMF vom 28.9. 2006 mit folgendem Wortlaut:
„Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich, vertreten durch Herrn Min.Sekr. xxx., teilte uns heute, am 26.9.2006 im Einvernehmen mit Frau BMJ mit, dass das Bundesministerium für Justiz unwiderruflich bereit ist, dem konkursgerichtlich genehmigten Vergleichsvorschlag der Firmengruppe P. und der Familie P. vom 20.6.2005 namens der Republik Österreich zuzustimmen, den Vergleich anzunehmen und den Vergleichsbetrag binnen 14 Tagen auf das Anderkonto Nr. xxx xxxx xxxx der RA Dr. B. bei der XXXbank Wien, BLZ xxxxx, auszahlen zu lassen, wenn DI. Dr. P. und die P.-Gruppe alle Beschwerden und Klagen gegen die Republik Österreich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückziehen und diese Zurückziehung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt vorliegt.
DI. Dr. P. und die P.-Gruppe teilen daher dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zurückziehung aller anhängigen Klagen und Beschwerden, insbesondere der Beschwerde Nr. 43508/98, P. v. Österreich, mit. Es sind daher keine Beschwerden der P.-Gruppe gegen die Republik Österreich anhängig.“ (AS 89 bis 91)
22. Fax-Deckblatt RA Dr. Sch. vom 27.11.2006, samt Schreiben des EGMR vom 27.11.2006, samt Entscheidung des EGMR vom 16.11.2006, die Beschwerde Nr. 43508/98, P. v. Österreich, aufgrund der Information vom 27.9.2006, dass der Beschwerdeführer einen Vergleich erzielt hat, abzustreichen. (AS 93 bis 99).
Diese Aktenlage beweist nach Ansicht der unterzeichnenden Abgeordneten, dass alle erforderlichen Dokumente für den Nachweis des Abschlusses eines rechtskräftigen Vergleiches im Justizministerium aufliegen und ebendort aktenkundig sind. Der Vergleichsvorschlag vom 20.6.2005 wurde dem BMJ am 30.6.2005 (Einlaufstempel) überreicht.
Dieser Vergleichsvorschlag zuzüglich € 1,578.325,11 Verfahrenskosten wurde auch dem EGMR am 5.12.2005 vorgelegt. Beim Vergleichsabschluss am 26.9.2006 wurde auf diese Verfahrenskosten verzichtet.
Der Vergleichsvorschlag vom 20.6.2005 beinhaltet:
1. Die Zurückziehung der Forderungsanmeldungen des Finanzamtes und der OÖ Gebietskrankenkasse in den Konkursen des Beschwerdeführers und der P.-Gruppe.
2. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Dr. P. aufgrund neuer Beweise.
3. Zurückziehung aller weiteren Forderungen von Institutionen der Republik Österreich gegen die P.-gruppe.
4. Abgeltung der Honorare der Masseverwalter und Verfahrenshelfer durch die Republik Österreich.
5. Beendigung der Amtshaftungsverfahren mit einer Klagssumme von € 194,040.756,80.
6. Vergleichsbeträge in den Amtshaftungsverfahren, 48,510.189,20 s.A., Beendigung der Konkurse mit Zwangsausgleich für die 850 Gläubiger.
7. Entschädigung von Dr.P. für Haft, Verhinderung der Berufsausübung, gesundheitliche Schäden, € 908.410 s.A.
8. Schadenersatz für Frau Karin P., € 290.069 s.A.
9. Schadenersatz für die 5 Kinder der Familie P. je 145.345 s.A.
10. Alle Zahlungen, auch an die Gläubiger in den Zwangsausgleichen haben steuerfrei zu erfolgen.
Zum Vergleich:
Klagebegehren und Kosten der Amtshaftungsverfahren € 352,773.362,24
Vergleichsvorschlag Gesamtvergleichssumme € 95,483.707,76
Ersparnis für die Republik Österreich durch Vergleich € 257,289.654,48
Der Vergleichsvorschlag wurde im Interesse der 850 Gläubiger gemeinsam mit den Masseverwaltern ausgearbeitet und dem Konkursgericht Handelsgericht Wien vorgelegt. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Dr. P aufgrund neuer Beweise und der Rückzahlung von € 1,107.244,43 Steuerguthaben an die Masseverwalter, liegt im Interesse der 1.500 Unterzeichner der Gnadenpetition für Dr. P.
Am 10.11.2006 teilte Ministersekretär P. (BMJ) Dr. P. und dessen Gattin Karin P. telefonisch mit, dass der Bescheid des BMJ über die Annahme des Vergleiches vom 26.9.2006, ausgefertigt wurde und dem BMF zur finanziellen Bedeckung vorgelegt wurde (Telefax von Dr. P. an BMJ vom 14.11.2006).
Am 31.1.2007 bestätigte Frau BMJ telefonisch in Gegenwart von vier mithörenden Zeugen gleichfalls, dass der Bescheid über die Annahme des Vergleiches ausgefertigt und dem BMF zur finanziellen Bedeckung vorgelegt wurde.
Am 8.5.2008 erklärte Frau BMJaD Mag. G. gegenüber Dr. P in Wien, dass alle für den Vergleich bezughabenden Akten im Ministerbüro archiviert sind.
Diese Aktenlage deutet weiters auf etwa folgenden Ablauf der Geschehnisse hin, wie er an Hand dieser Aktenlage auch dem Justizministerium glaubhaft nachweislich nachvollziehbar sein sollte:
1. Am 25.9.2005 das eMail von Mag. W. im Auftrag des LH von Kärnten an den Kabinettschef der Frau BMJ, dass das BMF die notwendige Bedeckung für den Vergleich bereithält und als einzige Bedingung die Zurückziehung der Beschwerden beim EGMR verlangt.
2. Am 25.9.2005 das Email von Mag. W. im Auftrag des LH von Kärnten an den Kabinettschef des Herrn BMF, dass das BMJ dem Vergleich zugestimmt hat und als einzige Bedingung die Zurückziehung der Beschwerden beim EGMR verlangt.
3. Am 26.9.2006 mündliche Bestätigung der Richtigkeit der Emails des Mag. W. vom 25.9.2006 im Ministerbüro des BMJ durch den mit den Vergleichsverhandlungen Bevollmächtigten, Herrn Ministersekretär P. Formulierung und Annahme des konkursgerichtlich genehmigten Vergleichsvorschlag vom 20.6.2005 durch das BMJ.
4. Am 26.9.2006 um 16.00 Uhr (siehe Telefaxmitteilung) Übermittlung der schriftlichen Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde, durch Dr. P. an das BMJ-Ministerbüro, z.Hd. Ministersekretär P.
5. Am 26.9.2006 um 17.00 Uhr telefonische Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde, durch das BMJ-Ministerbüro, Ministersekretär P. an Dr. P.
6. Am 26.9.2006 um Mitternacht Bahnfahrt von Dr. P. nach Straßburg zum EGMR.
7. Am 27.9.2006 um 8.00 Uhr Überreichung der schriftlichen Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde, durch Dr. P. beim EGMR in Straßburg.
8. Am 27.9.2006 Telefax-Übermittlung der schriftlichen Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde an das BMJ, durch den EGMR, Sachbearbeiterin Frau Sch., an das BMJ. Irrtümlich an die Telefaxnummer 0043/1/52150/2730 (Firma „Hans Lechner ZT GmbH“, Wien) gesendet.
9. Am 27.9.2006 um 11.28 Uhr von der Firma „Hans Lechner ZT GmbH“, Fax Nr. 0043/1/52150/9000, als „Irrläufer“ an das Büro von DI. Dr. P. gesendet (siehe Fax-Leiste am Telefax).
10. Am 27.9.2006 um 11.41 Uhr von Frau Karin P. schriftliche Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde, an das BMJ-Ministerbüro 01/52152/2730 gesendet. Rückreise von Dr. P. mit Nachtzug von Straßburg nach Wien.
11. Am 28.9.2006 um 9.00 Uhr Überreichung der schriftlichen Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde durch Dr. P. im BMJ und BMF mit Original-Einlaufstempel des EGMR (siehe Einlaufstempel des BMJ und BMF).
12. Am 3.10.2006 mündliche Bestätigung durch BMJ-Ministersekretär P. in Wien, dass die schriftliche Vergleichsvereinbarung mit Zurückziehung der EGMR-Beschwerde im BMJ eingelangt ist und der Vergleich damit rechtskräftig ist.
Mit der Überreichung der Zurückziehung der EGMR-Beschwerde am 27.9.2006 wurde daher der am 26.9.2006 bedingt abgeschlossene Vergleich rechtskräftig.
Die schriftliche Formulierung der Vergleichsannahme lag dem BMJ seit 26.9.2006, 16.00 Uhr vor und wurde durch das BMJ die Zustimmung erteilt.
Es gab auch in den folgenden Wochen keinen Einwand gegen die Richtigkeit des seit 26.9.2006 schriftlich formulierten und fixierten Vergleiches. Frau BMJ Mag. G. teilte mehrfach mit, dass der Bescheid über die Vergleichsannahme dem BMF zur Genehmigung vorgelegt wurde.
Nach dem Ergebnis der Nationalratswahl 2006, welche am 1. Oktober 2006 stattfand, war ein Wechsel in der Ressortführung des Justizministeriums absehbar. Wiewohl dieser erst per 11. Jänner 2007 mit der Angelobung des Kabinetts Gusenbauer I stattfand, scheinen bis dahin nicht in die Sache eingebundene und somit möglicherweise unzuständige Beamte (wie z.B. Frau MinR Dr. W., Verfasserin des in der Antwort zitierten Schreibens vom 21.12.2006), damit begonnen zu haben sowohl den Vergleichsabschluss, als auch die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsverhandlungen stattgefunden hatten, zu leugnen, obwohl all diese Vorgänge aktenkundig dokumentiert sind.
Im Bemühen, das Vertrauen aller Rechtsunterworfenen in die Vertragstreue der Republik im Allgemeinen und in die Unabhängigkeit der Justiz (wie auch des Justizressorts) im Speziellen wieder her zu stellen, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher an die Bundesministerin für Justiz im Lichte dieser einleitenden Ausführungen folgende
Anfrage
1.
Im
Bemühen um jenes Verständnis, um das Ihre Amtsvorgängerin im
Beantwortung der Frage 10 der Anfrage 7804/J ersuchte, wäre eine konkrete
Beantwortung der Frage 1 der eben genannten Anfrage hilfreich, die da lautete
und hiemit erneut gestellt wird:
Wie wird in Ihrem Ressort mit elektronisch erfassten Dokumenten bzw. eMails,
insbesondere von Amtsvorgänger(inne)n des/der amtierenden
Ressortleiter(in) als auch deren Kabinettsmitarbeitern verfahren?
2. Welche Kenntnisse haben Sie über den Verbleib elektronisch erfasster Dokumente bzw. eMails von Ihren drei Amtsvorgängerinnen sowie deren Kabinettsmitarbeitern, insbesondere den jeweiligen Chefs des Kabinetts?
3. Welchen Inhalt hat der bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft aufliegende Akt GZ 1 St 120/09h (konkrete Auflistung der gesamten enthaltenen Aktenstücke)?
4. Ist im narrativen Teil dieser Anfrage der Inhalt des in Frage 3 genannten Aktes korrekt dargestellt?
5. Wann werden Sie im Lichte dieser Aktenlage die von DI Dr. P. erbetenen Beweise erheben, und die am Vergleichsabschluss mitwirkenden Amtswalter als Zeugen einvernehmen, bzw. die vom Beschwerdeführer für den Nachweis eines vorliegenden rechtskräftigen Vergleichsabschlusses angebotenen Beweismittel würdigen?
6. Wann werden Sie weiters dem Ersuchen des Beschwerdeführers nachkommen, und die Staatsanwaltschaft Innsbruck anweisen, den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen DI Dr. Wilhelm P. aufgrund neuer Beweismittel einzubringen und den Freispruch von DI Dr. Wilhelm P. gemäß § 360 StPO zu beantragten und ihn zu rehabilitieren?
Wien, am 7. Juli 2011