9127/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2011
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf,

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Stellenausschreibung des IST Austria

 

Das Institute of Science and Technology Austria (IST Austria) wurde im Jahr 2009 in Klosterneuburg eröffnet. Dieses Forschungsinstitut "widmet sich der Spitzenforschung in den Naturwissenschaften, der Mathematik und den Computerwissenschaften. Gegründet wurde IST Austria gemeinsam von der österreichischen Bundesregierung und dem Land Niederösterreich." [http://ist.ac.at/de/ueber-ist/]

 

Die Errichtung des IST Austria wurde im Mai 2006 gemäß dem 69. Bundesgesetzte über das Institute of Science and Technology Austria beschlossen. Laut dem aktuellen Evaluierungsbericht, Kapitel "Prinzipien", wird als 4. Prinzip festgehalten, dass die "Atmosphäre am Institut […] international [ist und], die Arbeitssprache Englisch".

 

Laut § 9 des Gleichbehandlungsgesetztes (GlBG) herrscht das Gebot der geschlechtsneutralen Stellungausschreibung vor. Dieser Paragraph beinhaltet folgendes:

(1) Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff  des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.


In einer aktuellen Stellenausschreibung des IST Austria (Der Standard, 2. Juli 2011) wird nach einem "Science Writer (f/m)" gesucht. Als Anforderung wird unter anderem angegeben: "Excellent writing skills, excellent command of English (native speakers are preferred) and German." Und weiter: "In particular female applicants are encouraged to apply." Neben der ausdrücklichen Forderung nach weiblichen Bewerbern und der somit stattfindenden Diskriminierung von männlichen, wurde auch ein Mindestentgelt für diese Stelle in dieser Ausschreibung nicht angegeben. Somit hält sich das IST Austria bei dieser Stellenausschreibung nicht an die Anforderungen des Gleichbehandlungsgesetzes.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Ist Ihnen bekannt, dass das IST Austria Stellenausschreibungen tätigt, die dem geltenden Gleichbehandlungsgesetz widersprechen?

 

2.    Was werden Sie Unternehmen, damit das IST Austria ihre Stellenausschreibungen zukünftig dahingehend umformuliert, dass sie dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechen?

 

3.    Inwiefern werden Sie kontrollieren, ob Bewerber tatsächlich nach ihrer Qualifikation und nicht nach ihrem Geschlecht ausgewählt werden?

 

4.    Was werden Sie unternehmen, damit das IST Austria nicht jene Bewerber bevorzugt, die muttersprachlich Englisch sprechen? Sind Sie nicht auch der Auffassung, dass Bewerber aus Österreich mit exzellenten Englischkenntnissen für ein österreichisches Unternehmen, dessen Arbeitssprache Englisch ist, durchaus angemessen sind?