9145/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

 

betreffend der Islam in Österreich

 

Durch das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus vom 05. Juli 1912 erhielten die Muslime in Österreich den Status von Mitgliedern einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Der Islam an sich wurde ebenso im Jahr 1912 durch das Islamgesetz (IslamG) als Kultusgemeinde in Österreich anerkannt.

 

Dieser historische Rechtsstatus und die darauf fußende Organisation des Islams in Österreich - welcher seine Weitergeltung nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie lediglich durch eine von der Bundesregierung für das Burgenland erlassene Verordnung erfuhr - wurde als Folge des vermehrten Zuzugs von Muslimen in den 60er Jahren vor allem hinsichtlich seiner Verfasstheit heftig diskutiert.

 

Insbesondere wurde von Kritikern eine den christlichen Kirchen nachempfundene Dichte der Organisation gefordert. Obwohl diese Dichte und Struktur des Islams nicht erreicht wurde, erging im Jahre 1979 ein Bescheid des BMUKK, in dem die Genehmigung der ersten Glaubensgemeinschaft auf Grund des Islamgesetzes ermöglicht wurde. Da dieser Bescheid jedoch mit Formmängeln behaftet war, wurde er im Jahre 1988 in Folge eines VfGH-Entscheids durch eine Verordnung ersetzt. Wie dieser Bescheid, wurde auch die Bezeichnung als "hanefitischer Ritus" als verfassungswidrig vom VfGH aufgehoben, da dies als unzulässiger Eingriff des Staates in das Selbstbestimmungsrecht des Islams qualifiziert wurde.

 

Doch nicht nur die Genese der gesetzlichen Grundlage für die Existenz des Islams in Österreich verlief konfliktbeladen. Die Probleme, welche vor allem durch die stetige Zunahme des Anteils der Muslime an der Gesamtbevölkerung Österreichs bedingt sind, erscheinen in unserer Gesellschaft mehr als offenkundig. Somit stellen sich viele Menschen in Österreich die Frage, ob der Islam ohne die Erfahrung der "Aufklärung" die Voraussetzung zu einer friedlichen Koexistenz mit den übrigen Religionsgemeinschaften und Kirchen erfüllt.


Dieser bis heute anhaltenden Spannung und Skepsis wurde bereits im Jahre 1912 bei der Erlassung des Islamgesetzes Rechnung getragen.

So ist in § 6 der zitierten Norm folgendes geregelt: "Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams genießt als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsübung und ihrer Religionsdiener denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften.

Auch die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen."

 

Dass dieser Widerspruch zu den Staatsgesetzen in den Quellen des Islams, insbesondere des Korans, evident ist, wird von namhaften Experten nicht bestritten. Hier sei nur auf einschlägige Suren, welche das Verhältnis der Muslime zu Angehörigen anderer Religionen regeln, hingewiesen. Dass dieser Widerspruch jedoch nicht nur von theologischer Relevanz ist, zeigen auch medial bekannte Beispiele. Exemplarisch sei nur das Verweigern der Flaggenparade dreier strenggläubiger Moslems in der Maria-Theresien Kaserne in Wien angeführt.

 

Dieser Sachverhalt wurde durch einen Ausbilder folgendermaßen geschildert: "Als die österreichische Fahne gehisst wurde, haben sich die Moslems abgewandt und der Flagge demonstrativ den Rücken zugedreht". Zur Überraschung der Offiziere erklärten die österreichischen Staatsbürger daraufhin folgendes: "Die rot-weiß-rote Fahne sei mit ihrer Religion unvereinbar. Sie könnten sich diesem Symbol nicht unterordnen und würden auch künftig vor der Fahne weder salutieren noch sie ansehen."

 

Um derartiges Verhalten zu verhindern beziehungsweise die Ausübung des Islams zu kontrollieren, hat der Gesetzgeber in § 5 IslamG folgendes geregelt.: „Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der in Aussicht genommenen Verordnung über die äußeren Rechtsverhältnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur folgende

 

Anfrage

 

1.  Wie gestalten Sie die angeführte gesetzliche Überwachungspflicht in Ihrem Ressort?

2.  Sind Ihnen die Quellen des Islams, welche das Verhältnis zu anderen Glaubensgemeinschaften regeln, bekannt?

3.  Wenn ja, halten Sie diese, im Sinne des § 6 IslamG mit den geltenden österreichischen Staatsgesetzen für vereinbar?

4.  Wenn ja, haben Sie diesbezüglich Erkundigungen getätigt, wie die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) zu derartigen islamischen Normen steht?

5.  Finden Sie das Verweigern der Ehrerbietung gegenüber den Staatssymbolen mit den österreichischen Staatsgesetzen für vereinbar?


6.  Wenn nein, haben Sie diesbezüglich Erkundigungen getätigt, wie die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) zu einem derartigen Verhalten steht?

7.  Wurden von Ihnen bereits Geldbußen gem. § 5 IslamG verhängt?

8.  Wenn ja, wie oft und in welcher Höhe?