9154/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Einbehaltung  eines Reisepasses

 

 

 

Im Bericht der Volksanwaltschaft 2010 an den Nationalrat wird auf Seite 100 die rechtswidrige Einbehaltung eines nigerianischen Reisepasses als Missstand kritisiert (VA-BD-I/0063-C/1/2009, BMI-1012968/0001-II/3/2010).

Damit der Führerschein auf einen österreichischen umgeschrieben und dafür die Identität bestätigt werden kann, hat ein nigerianischer Staatsbürger bei der BH Gmünd aus eigenen Stücken seinen Reisepass abgegeben. Diesen Reisepass hat er nicht wieder zurück erhalten, auch nicht, nachdem das Prüfverfahren ohne weitere Komplikationen abgeschlossen war. Laut Rechnungshofbericht begründete die Behörde das Einbehalten der Lenkerberechtigung mit künftigen, eventuell aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, beziehungsweise mit dem Argument, der Betroffene dürfe ohnehin das Land nicht verlassen und brauche daher keinen Pass.

Dieses Verhalten ist wenig verständlich. Gänzlich unverständlich ist aber die Reaktion des Bundesministeriums. Das BMI kam einer Empfehlung der Volksanwaltschaft zur Herausgabe des Dokuments nicht nach und berief sich auf § 38 Abs. 1 FPG, demzufolge Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für ein Verfahren oder für eine Abschiebung o. Ä. Dokumente als Beweismittel vorläufig sicherstellen können.

Nun war aber und ist kein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz anhängig. Das laufende Asylverfahren ist ja kein Verfahren im Sinne des § 38 FPG. Und nach dem AsylG 2005 gelten eigene Bestimmungen zur raschen Herausgabe von Dokumenten.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.  Mit welcher Begründung gibt die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein freiwillig übergebenes Dokument seinem Besitzer nicht zurück?


 

2.  Gibt es für eine vorsorgliche Einbehaltung ohne konkreten Anlaß eine rechtliche Grundlage?

 

3. Ist im beschriebenen Fall ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz anhängig?

         

4. Wann werden Sie die Behörde anweisen, den Reisepass endlich zu retournieren?